Abmahnung durch veraltete Angaben auf der eigenen Makler-Homepage

Und darum bist Du mit unseren Lösungen bestens aufgestellt! Nach der Hektik in der Branche bei der Umsetzung aller DSGVO-Anforderungen im Mai ist es deutlich ruhiger um das Thema geworden. Die häufig vor Inkrafttreten der DSGVO prophezeite Abmahnwelle ist ausgeblieben. Bevor Du jetzt aber auf Holz klopfst: Es lag im Kern „nur“ daran, dass eine gewisse Unsicherheit herrschte, ob Datenschutzvergehen wirklich als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht angesehen und damit abgemahnt werden konnten. Bisher gab es nur vereinzelte – teils sehr abstruse – Versuche von Abmahnanwälten, aus vermeintlichen Datenschutzverstößen ein Geschäftsmodell aufzuziehen. Doch das dürfte sich jetzt ändern.

Was ist geschehen?

Einer Anwältin, die auf ihrer Webseite kein SSL-Zertifikat installiert hatte und zudem noch eine wenig aussagekräftige – aus nur wenigen Zeilen bestehende – Datenschutzerklärung veröffentlicht hatte, wurde nunmehr der Betreib ihrer Webseite untersagt. Moniert hatte die Verstöße ausgerechnet ein Berufskollege der Anwältin, der vor dem Landgericht Würzburg nunmehr Recht bekam.

So viel also zum Thema „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Die Anwältin hat damit gewissermaßen das große Los gezogen. Mit ihrem Fall hat sie dafür gesorgt, dass ein Gericht nunmehr eine Entscheidung gefällt hat, die eine grundsätzliche Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen auf Webseiten nach dem Wettbewerbsrecht bestätigt (Entscheidung des LG Würzburg vom 13. September 2018, Az. 11 O 1741/18 UWG).

Was resultiert aus dem Vorfall?

Es dürfte eine wegweisende Entscheidung sein, denn Abmahnanwälte werden jetzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt nach Datenschutzverstößen (nach DSGVO) auf Webseiten suchen und sich bei einer ausgesprochenen Abmahnung auf den Beschluss des Gerichts berufen.

Der Streitwert lag zwar in dem vorliegenden Fall bei vergleichsweise „überschaubaren“ 2.000 Euro, jedoch lassen sich nach dem Bußgeldkatalog der DSGVO auch deutlich größere Summen aufrufen.

Was das mit Dir zu tun hat

Eigentlich herzlich wenig, wenn Du die neue Lösung für blau direkt-Partner nutzt. Dann kannst Du Dich wieder entspannt Deiner Arbeit widmen.

Zum einen, weil maklerhomepage.net die Abläufe beherrscht und Dir mit dem „maklerACCESS Edition blau direkt“ alles an die Hand gibt, was Du zum Einrichten und dem Betreib Deiner DSGVO-konformen Makler-Homepage benötigst (SSL-Zertifikat und fachanwaltlich geprüften Rechtsbausteinen). Zum anderen, weil alle Kunden von maklerhomepage.net von einem Rahmenabkommen mit der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg profitieren. Sollte Dich wirklich einmal eine Abmahnung erreichen, helfen Dir die Spezialisten der Kanzlei. Kompetent und zielorientiert.

Wenn Du jedoch noch nicht unsere Lösung nutzt, solltest Du spätestens jetzt aufwachen und tätig werden. Der Umstieg auf das neue Homepage-System ist kinderleicht. Zudem bietet es Dir erheblich mehr Funktionen an als das alte Website-Management, welches aus Ressourcengründen auch nicht mehr weiterentwickelt wird.

Sprich einfach mit Deiner Maklerbetreuung bei blau direkt. Die leiten alles Nötige in die Wege, damit auch Du zukünftig von einem leistungsstarken Homepage-System mit ausgezeichnetem Support profitierst.




Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.