Was aus dem Urteil Check24 für Onlinemakler wirklich folgt…

Wie gehabt:

1. Es gibt ein Urteil in einem Verfahren eines Verbandes.
2. Der beteiligte Verband gibt eine extrem politisch eingefärbte Pressemitteilung raus.
3. Die Medien drucken sie komplett ungeprüft und unreflektiert ab.
4. Anwälte erkennen ihr Potenzial, lesen das Urteil und heben Handlungsbedarf für jeden ihrer potenziellen Zielkunden in relativ kreativen Interpretationen hervor. Das wird dann auf Seminaren, Webinaren und weiteren Pressemitteilungen verbreitet.
5. Alle Makler werden panisch und rufen an, was wir denn nun tun.

Was tut blau direkt?

Wir lesen Urteile. Wir lesen sie nicht erst, wenn alles aufgeschreckt durch die Gegend rennt oder Anwälte ihr Geschäftsmodell durch gewagte Interpretationen forcieren. Wissen ist besser als halb informierte Panik.

Mythos vs. Fakten zum Urteil:

Mythos 1 => Check24 hat gegen den BVK verloren.
Fakt: Der Klage wurde zwar in 3 Teilpunkten stattgegeben aber im Wesentlichen abgewiesen. Das heißt „verloren“ im volkstümlichen Sinne hat der BVK.

Mythos 2 => Makler müssten ihre Erstinformationen vor Online-Abschlüssen zum Zwangsdownload anbieten.
Fakt: Check24 wurde verurteilt „es … zu unterlassen, … als Versicherungsmakler lediglich zum Abruf über einen Button „Erstinformation“ … zu geben“. Des Weiteren gibt das Gericht Hinweise, in welcher Form die gesetzlich vorgeschriebene Textform eingehalten werden kann. Das Gericht benennt hierzu „Briefpost oder E-Mail“. Ebenfalls käme ein obligatorischer Download, vor dem der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden könne. Von einem verbindlich zu wählenden Lösungsweg oder gar der Verpflichtung die Erstinformation obligatorisch vor der Kontaktaufnahme zu übermitteln, ist im Urteil nirgends die Rede.

Mythos 3 => Makler müssen vor einem Onlineverkauf eine Bedarfsberatung/-analyse durchführen.
Fakt: Das Gericht hat genau das Gegenteil festgestellt: „§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG begründet keine eigenständige Prüfungspflicht des Versicherungsvermittlers.“

Mythos 4 => Vermittler muss vor einem Onlineverkauf Bedürfnisse und Wünsche abfragen.
Fakt: Kein Mythos.

Bild Dekorativ

Wie stellt sich blau direkt auf das Urteil ein?

Erst einmal gar nicht. Aus unserer Sicht ist die Situation bei blau direkt vollkommen anders als bei Check24 und sieht im Einzelnen wie folgt aus:

Bereitstellung der Erstinformation

Besucht ein Kunde die Webseite eines Maklers, ist dies noch kein Erstkontakt, da der Kunde die Webseite anonym besucht und sich anonym informiert. Vergleichbar ist dies mit einem Kunden, der vor dem Schaufenster eines Maklerbüros stehen bleibt und sich anschaut, was dort geboten wird. Ein Erstkontakt kann erst zustande kommen, wenn der Kunde angeregt durch das Schaufenster eintritt. Vergleichbar ist es mit der Webseite des Maklers. Erst wenn der Kunde konkret durch eine Nachricht an den Makler Kontakt aufnimmt, kommt potenziell der Erstkontakt zum Tragen. (Potenziell, denn es könnte sich selbstverständlich auch um einen bestehenden Kunden handeln.)

Auch was wir im Sprachgebrauch “Onlineabschluss” nennen, ist aus rechtlicher Sicht nur eine Kontaktaufnahme in der der Kunde dem Makler einen Deckungsauftrag anbietet. Das heißt, auch der sogenannte “Onlineabschluss” kann in der Praxis tatsächlich den Erstkontakt darstellen. Dem widerspricht das aktuell vorliegende Urteil nicht.

Das Urteil stellt lediglich darauf ab, dass der Makler mit dem Erstkontakt die Erstinformation in einer Textform bereitstellt. In diesem Zusammenhang erlaubt das Gericht, dies per E-Mail zu tun. Und genau das tun die Systeme von blau direkt seit jeher: Wenn der Kunde online den Kontakt herstellt, indem er einen Deckungsauftrag anbietet, erhält der Erstkunde vollautomatisch die vollständige Erstinformation des Maklers. Da der Kunde den Auftrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht angenommen hat, erfolgt die Bereitstellung damit auch vor der Vermittlung. Die aktuelle Handlungsweise folgt also in allen diesbezüglichen Punkten den Ausführungen der Richter.

Befragung nach Bedürfnissen und Wünschen

Tatsächlich fragen die Vergleichsrechner schon heute nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden bezüglich des jeweiligen Produktangebots.
Ruft jemand beispielsweise den Privathaftpflichtvergleich auf, so wird der Kunde nach seinem Familienstand und seinem Geburtsdatum befragt, ob er im öffentlichen Dienst ist, ob er eine Vorversicherung oder Vorschäden hatte. Diese Fragen zielen auf seine Bedürfnisse ab.

Im Weiteren kann der Kunde dann seine Wünsche angeben: Etwa ob er eine Selbstbeteiligung wünscht, bis zu welcher Höhe Schäden versichert sein sollen oder ob er dienstliche Schlüssel versichern möchte. Das heißt, die Grundanforderung des Urteils ist ebenfalls bereits erfüllt.

Allerdings greift das Urteil konkrete Beispiele auf, die der Kläger angeführt hat. Im konkreten Beispiel ist dies die Abfrage nach gefährlichen Hobbys oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, die wir nicht explizit im Vergleichsrechner abfragen. Um irgendwie doch noch einen Erfolg verbuchen zu können, hat der BVK dieses Detail hervorgehoben und erklärt, dass jeder Makler derartige Risiken im Detail abfrage. Die Richter sind diesem in Unkenntnis dessen gefolgt, dass es etwa 30 vergleichbare Einschlüsse gibt. Man muss es so deutlich sagen: Nur um seinen Vermittlern einen Erfolg präsentieren zu können, hat der BVK seine eigenen Vermittler einem vollkommen neuen und überzogenen Risiko ausgesetzt, denn – anders als es der BVK behauptet – fragt wohl kaum ein Makler in der Praxis alle vergleichbaren Risikoeinschlüsse ab.

Tatsächlich dürfte dies irrig sein, denn die Gesetzeslage widerspricht dieser Auslegung eindeutig in §61 VVG in der der Gesetzgeber die Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen eindeutig “… unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien„ verlangt. Bei einem Jahresbeitrag von rund 50 Euro kann es niemals gerechtfertigt sein, 30 verschiedene Einschlüsse abzufragen.
Beruhigend ist es allerdings, dass das Urteil die Rechtslage tatsächlich nicht insgesamt ändert, sondern ausschließlich Check24 betrifft. OLG-Urteile geben zwar immer auch konkrete Hinweise, wie Gesetze auszulegen sind, bleiben aber dennoch auf den konkreten Einzelfall bezogen.

Die Richter geben im Urteil insofern auch einen klaren Hinweis, dass die Abklärung solcher Details auch anders erfolgen könne als durch eine konkrete Befragung. So hatte Check24 versucht den Kunden lediglich einen Hinweis darauf zu geben, in welchen Angeboten die entsprechenden Einschlüsse vorhanden sind. Damit drang Check24 nicht durch, da dies erst nach der Klageerhebung geschehen war. In der Sache haben die Richter dieser Umsetzung aber ausdrücklich nicht widersprochen.

Das bedeutet: Auch das Gericht hält es für möglich die einzelnen Deckungsdetails in einer abrufbaren Deckungseinschluss-Ansicht bereitzustellen und damit indirekt abzufragen. Eben solche Detailübersichten stellen alle Vergleichsrechner von blau direkt bereits zur Verfügung.

Insofern gibt es für die persönliche Beratung künftig zwar ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, wer jedoch den Vergleichsrechner nutzt und seinem Kunden dabei auch die Deckungseinschluss-Liste zeigt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Sicherheit für alle Partner

Egal was wir sagen und egal wie konkret wir es belegen: Es wird trotzdem immer wieder einen Maklerberater oder Anwalt geben, der das Ende des Onlineverkaufs propagiert und meint, dass das alles so wie es ist, nicht ausreicht. Das war bei der Einführung der Vermittlerrichtlinie so. Das war beim Telemediengesetz so. Die Neufassung des VVG wurde dafür missbraucht und auch wieder die Einführung von SEPA oder IDD2. Wir sind immer noch da. Der Onlineverkauf ist immer noch da.

Offenbar folgen solche Unkenrufe mehr konkreten wirtschaftlichen Interessen der handelnden Personen als einer belastbaren juristischen Grundlage.

Anders als diese „Warner“ haften wir. Jeder Partner, der eine Abmahnung aufgrund eines blau direkt-Softwareangebots erhält (erstreckt sich aber natürlich nicht auf eigene Aussagen, die unser Partner auf seiner Homepage dazu ergänzt!), wird von uns dafür freigestellt. Das heißt, wir organisieren die anwaltliche Vertretung und tragen dafür auch die Kosten.*

Insofern hat kein Partner Handlungsbedarf in Bezug auf unser Homepage-Angebot. Alle können wieder beruhigt ans Tagesgeschäft gehen und abwarten, wer wohl wann die nächste Sau durchs Dorf treibt.

*Voraussetzung ist, dass wir unverzüglich informiert werden und der Partner unseren rechtlichen Empfehlungen folgt.




7 Kommentare zu “Was aus dem Urteil Check24 für Onlinemakler wirklich folgt…

  1. Tja, wer so einen Verband (BVK) hat, braucht keine Feinde…

    Laut einem Gerücht haben die Programmierer(innen) bei Check24 kurz ihr TischtennisTurnier unterbrochen und das ErstinfoFenster hingebastelt, nun bekommt jeder Kunde die Info, die er vorher auch schon nicht gelesen hat per Mail gesendet.
    Da haben wieder nur Anwälte(innen) Geld verdient und wir Makler(innen) 1 Stunde wertvolle Lebenszeit wegen so einem Scheiss (sorry) verloren. TOLL und Danke

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