Informationspflichten für Preisvergleicher

Am 27.04.2017 hat der Bundesgerichtshof Preisvergleichsportalen im Internet weitere Informationspflichten auferlegt.

Davon sind auch Makler betroffen.

Informationspflichten für Preisvergleichsportale

 

Unter dem Aktenzeichen I ZR 55/16 urteilt der BGH am 27.04.2017:

„Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.“

Im Weiteren begründet der BGH seinen Entscheid:

„Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. „

Im Urteil wird ebenfalls konkretisiert, wie die Pflicht zur Offenlegung zu erfüllen ist:

„Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus. „

Makler betroffen

 

Das Urteil betrifft grundsätzlich auch alle Versicherungsmakler, die konkrete Angebote auf Ihrer Homepage unterbreiten. Dafür ist es nicht notwendig, dass die Makler-Homepage im klassischen Sinne als Preisvergleichsportal gedacht ist. Allein das Angebot eines Vergleichsrechners reicht bereits aus.

Der Makler ist sogar noch in größerem Ausmaß betroffen, denn §60 des VVG regelt die Beratungsgrundlagen des Maklers:

„(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.“

Nun könnte ein Makler irrtümlich zu der Auffassung gelangen, dass eine bestimmte Zahl alternativer Angebote bereits eine hinreichende Zahl sei und er daher keinerlei weitergehenden Hinweise mehr zu geben habe, inwiefern sein Angebot eingeschränkt sei. Doch Absatz 2 der Regelung wird in dieser Beziehung klarer:

„(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben.“

Da die Mehrheit der Versicherungsmakler grundsätzlich nur Angebote reicht für die er eine Provision erhält, trifft er damit bereits eine einschränkende Vorauswahl und zwar selbst dann, wenn die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Tarife eine hohe Bandbreite hat. Der Gesetzgeber legt durch seine Formulierung nahe, dass es bei der Forderung nach „hinreichender“ Zahl im ersten Absatz vornehmlich nicht um eine Zahl geht, sondern um die volle Bandbreite des Marktes hinsichtlich der Marktlage. Ein Vorenthalten von provisionsfreien Tarifen sollte demnach zumindest kommuniziert werden – und zwar unabhängig davon, ob der Verkauf online oder klassisch erfolgt.

 

Für blau direkt geregelt

 

blau direkt hat das Urteil bereits wenige Tage nach Veröffentlichung umgesetzt. In allen Vergleichsrechnern findet sich nun ein klarstellender Hinweis für den Kunden:

Vergleichsrechner_Hinweis

Wer auf seiner Homepage die Rechner von blau direkt integriert hat, braucht sich demnach keine Gedanken zu machen.




4 Kommentare zu “Informationspflichten für Preisvergleicher

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