Neue Informationspflichten

Neue Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Bei der Präsentation von Kundenbewertungen auf der Website gibt es neue Informationspflichten. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, besteht eine Abmahngefahr für Websitetreibende. Was solltest du nun beachten?

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerb- und Gewerberecht“ ist dieses Jahr in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen haben dabei wesentliche Auswirkungen auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Als Resultat müssen sich alle Websitebetreiber:innen mit den neuen Hinweis- und Informationspflichten hinsichtlich veröffentlichter Kundenbewertungen beschäftigen und ggf. einigen neuen Pflichten zügig nachkommen.

Was passiert bei Missachtung der Informationspflicht?

Wer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, läuft Gefahr von Mitbewerber:innen aufgrund eines Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht abgemahnt zu werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Verbraucherschutz in den Digitalmedien zu stärken und transparenter zu machen.
Von Vermittler:innen veröffentlichte Kundenbewertungen müssen daher ab sofort auf Echtheit geprüft werden, da diese zunehmend zur ‚Kaufentscheidung‘ der Interessenten beitragen.

Dazu steht in der neuen Fassung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

„Macht ein:e Unternehmer:in Bewertungen zugänglich, die Verbraucher:innen im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbraucherinnen oder Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, als wesentlich.“

Was muss ich nun als Vermittler:in beachten?

Wenn du eigene Kundenbewertungen veröffentlichst, musst du auf deiner Website in Zukunft Informationen bereitstellen, die den Prozess deutlich aufzeigen, mit dem du die Korrektheit deiner bewerteten Dienstleistung überprüfst. Wenn du diese Bewertungen nicht prüfst, musst du auch das deutlich machen und potenzielle Neukundinnen und -kunden ausdrücklich darüber informieren.
Diese Pflicht der Prozessoffenlegung entfällt, wenn du ein externes Bewertungsportal nutzt, das deine Bewertungen ausschließlich auf der externen Website dieses Dienstleisters anzeigen lässt.

Werden diese externen Bewertungen z. B. per Script, I-Frame oder Widget auf deiner Website eingebunden, musst du damit rechnen, ebenfalls den Pflichten der Offenlegung auf deiner Website nachkommen zu müssen.
Um Abmahnungen zuvorzukommen, solltest du als Websitebetreiber:in jetzt handeln und dein Impressum anpassen.

Gute Neuigkeiten für Maklerhomepage-Nutzer:innen

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