Tägliches Kündigungsrecht – Haftungsproblem für den Makler

Immer mehr Gesellschaften bieten beispielsweise in Haftpflicht- und Hausratverträgen ein tägliches Kündigungsrecht an. So erhalten Kunden optimale und flexible Lösungen, die sich an die verschiedensten Lebenssituationen optimal anpassen lassen.

Was jedoch als Vorteil für den Kunden dargestellt wird, kann ganz schnell zum Haftungsproblem für Makler werden! Warum?

Wie entsteht ein Haftungsproblem für den Makler?

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Oft entstehen Haftungslücken zum Beginn des Neuvertrages.

Wird der Vorvertrag mit dem Passus „Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt und ist im Tarif ein tägliches Kündigungsrecht vorhanden, wird der Versicherer den Vertrag mit Eingangsdatum der Kündigung aufheben und abrechnen.

Bis zum Beginn des Neuvertrags entsteht so eine Haftungslücke, die erst mit Kündigungsbestätigung des Vorversicherers erkannt wird. Bis die Kündigungsbestätigung im Maklerbüro bearbeitet wird, können rund 10 bis 14 Tage vergehen. Falls dann nicht auf das Aufhebungsdatum geachtet wird, ist der Kunde vermutlich mehr als 3 Monate ohne Deckung.

Unser Tipp daher, kündigen Sie zu einem konkreten Datum (Hauptfälligkeit).




9 Kommentare zu “Tägliches Kündigungsrecht – Haftungsproblem für den Makler

  1. Danke Herr Hoffheinz, den letzten Satz haben wir uns dick markiert. Das tägliche Kündigungsrecht wurde bisher von uns bei einer Kündigungserstellung nicht berücksichtigt.

  2. Hallo lieber Jonas,
    die Info ist sehr gut, aber im Kündigungstool ist die Eingabe eines Datums bei normaler Kündigung zur nächsten HF nicht möglich. Ich behelfe mich da schon lange, indem ich in den Anmerkungen dazu schreibe, zu wann die Kündigung bestätigt werden soll. Ticket an die IT? Zusatzpunkt: Kündigung zur nächsten HF.

  3. Hallo Frau Fückel,

    Ticket an die IT ist hoffentlich nicht mehr nötig. Ich habe diesen Punkt bereits vor geschätzten zwei oder drei Monaten bemängelt. Herr Caro hatte dies aufgenommen. Als „Neuem“ bei blauDirekt fiel mir u.A. Dieses gleich auf.

  4. Ehrlich gesagt sehe ich in diesem Punkt wenig Probleme. Wenn ich im Namen meines Kunden einen Vertrag kündige, ist zu allerst zu prüfen wann dessen Versicherungsschutz endet und lasse ich meinen Kunden persönlich kündigen, dann lasse ich mir im gleichen Atemzug eine Bestätigung dessen schicken.

  5. Das Hauptproblem ist die Unzulänglichkeit des Kündigungstools, wie von Frau Fückel angesprochen. Ich habe dies zufällig genau heute Vormittag erneut bemängelt (Frau Brandt).
    Kündigung zur nächsten HF als Zusatzpunkt reicht allerdings nicht, wir brauchen den Zusatzpunkt „Kündigung zu Datum xx.xx.xxxx“.

  6. … und wie sieht die Haftung ds Maklers aus wenn der Kunde selbst sein tägliches Kündigungsrecht direkt beim Versicherer realisiert und wir das irgendwann erfahren?

  7. Herr Nikschik – zu Ihrer Frage: Fälle dieser Art mit einer Haftung des Maklers sind mir bislang nicht bekannt. Wenn der Kunde aber selbst kündigt und seinen Makler nicht darüber informiert, dürfte den Makler keine Pflichtverletzung treffen; vielmehr verstößt der Kunde gegen eigene Obliegenheiten. Dem dürfte auch § 61 Abs. 1 VVG entsprechen, wonach der Vermittler zur „anlassbedingten Beratung“ verpflichtet ist. Haben Sie keine Kenntnis von der Kündigung, fehlt es an einem Anlass zur Beratung.

    Allerdings geht die Rechtsprechung bei Versicherungsmaklern tendenziell von einem Dauerschuldverhältnis der Beratung aus, so dass Sie – wie eigentlich üblich – das mit dem Kunden vereinbarte Betreuungs- und Besuchsintervall einhalten sollten, um ganz sicher zu gehen. Wenn Sie noch keinen Maklervertrag verwenden, wäre das zu empfehlen, da Sie in dem Vertrag die wechselseitigen eigenen und die Kundenpflichten – wie z.B. die Informationspflichten – regeln können.

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