Sind Pool-Makler rentenversicherungspflichtig?

„Wenn Du alles über einen Pool einreichst, bist Du als Makler rentenversicherungspflichtig.“

So etwas liest man hin und wieder in Foren und Facebook-Gruppen; hört man als guten Rat von Kollegen. Doch stimmt das überhaupt?

Rentenversicherungspflicht für selbständige Makler?

In einem aktuellen Urteil vom 03.06.2016 kommt das Landessozialgericht Bayern (L 1 R 679/14) zu der Entscheidung, dass selbständige Versicherungsmakler, die ihr Gesamtgeschäft über einen Maklerpool einreichten rentenversicherungspflichtig seien.

Gilt dies auch in der Zusammenarbeit mit blau direkt?

Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit

Der Gesetzgeber unterscheidet deutlich

  • die sogenannte „Scheinselbständigkeit“
  • und die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit

In der Scheinselbständigkeit ist ein Arbeitnehmer nur zum Schein selbständig. Der Auftraggeber ist im Grunde genommen ein Arbeitgeber und die Gewerbeanmeldung des Arbeitnehmers dient – schlecht kaschiert – dazu Risiken und Kosten loszuwerden, beispielsweise um Sozialversicherungskosten zu sparen. Der Staat prüft daher anhand von 5 Kriterien, ob ein Unternehmer möglicherweise nur Scheinselbständiger ist:

  1. Der Betreffende beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Familienangehörige eingeschlossen) mit Einkommen oberhalb der Geringverdienergrenze.
  2. Er arbeitet auf Dauer nur für einen Auftraggeber, von dem er zumindest fünf Sechstel seiner Gesamteinkünfte bezieht.
  3. Die Arbeiten würden sonst üblicherweise Arbeitnehmer des Auftraggebers verrichten.
  4. Typisches unternehmerisches Handeln ist nicht erkennbar.
  5. Das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit entspricht einer früheren festen Beschäftigung für den Auftraggeber.

Nur wer drei der fünf definierten Punkte vereinigt, ist für die BfA ein Scheinselbständiger. Für Scheinselbständige ist der „entlarvte Auftraggeber“ verantwortlich und hat in der Regel die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

In Abgrenzung dazu definiert der Gesetzgeber arbeitnehmerähnliche Selbständige. Der Gesetzgeber hat die Erfahrung gemacht, dass viele Selbständige nicht wie echte Unternehmer handeln und starke Abhängigkeiten eingehen. Oft versäumen sie ausreichend Vorsorge zu betreiben und landen dann später in den Sozialkassen. Um dies zu vermeiden, verpflichtet er diese zur Mitgliedschaft in der Rentenversicherung. Die Beiträge muss er jedoch selbst zahlen und kein etwaiger Auftraggeber.

Wird die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit festgestellt, müssen die Beiträge nicht nur ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, sondern zudem rückwirkend für die letzten 4 Jahre nachentrichtet werden. Ein großes unternehmerisches Risiko, dem viele zu entgehen trachten, indem sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen, bzw. diese feststellen lassen.

Da die Prüfung durch die BfA vorgenommen wird, prüft damit auch derjenige, der selbst an der Beitragspflicht profitiert. Der Bock fungiert quasi als Gärtner. Ob eine Prüfung vorab sinnvoll ist, ist daher zu bezweifeln. Sollte die BfA durch eine Stichprobenkontrolle oder einen anderen Anlass zufällig im Nachgang eine Prüfung vornehmen und in seinem Urteil zu einer vorliegen Rentenversicherungspflicht kommen, steht einem dann immer noch der Rechtsweg offen.

Prüfungskriterien zur arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit

Als arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten gem §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Personen, die
  1. keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. zu mehr als 5/6 ihres Umsatzes mit dem gleichen Auftraggeber erzielen und
  3. für die dennoch die Vermutung der Scheinselbständigkeit widerlegt werden konnte.

Ein Makler der eigene Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat ist also immer raus.

Hat ein Makler keine eigenen Angestellten, kommt es folglich darauf an, dass er maximal 5/6 seines Einkommens von einem Auftraggeber bezieht.

Kunde ist nicht Auftraggeber

Im ersten Reflex wollen Makler sich gegen diese Kriterien verteidigen, indem Sie sich auf den Standpunkt stellen, ihr Kunde sei ihr Auftraggeber. Bedauerlicherweise folgt die deutsche Gerichtsbarkeit diesem Ansatz nicht, da jeder Vertrieb seine Vermittler zu Kunden schickt. Selbst Kurierdienste könnte sich damit auf dem Standpunkt stellen, das der zu beliefernde Kunde eigentlich Auftraggeber sei.

Mit dieser Argumentation kommt der Makler nicht weiter.

Verteilung des Einkommens

Wer in der Zusammenarbeit mit Pools sicher gehen will, wird zusehen, dass er immer 1/6 seines Einkommens über Direktvereinbarungen oder einen weiteren Pool bezieht. Im Fall von blau direkt wäre dies leicht möglich, wenn der Makler beispielsweise neben Versicherungen auch Finanzierungen oder Fonds verkauft. So könnte er dennoch sorgenlos sein gesamtes Versicherungsgeschäft über blau direkt einreichen, ohne Gefahr zu laufen, Rentenversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.

Allerdings gilt die oben genannte Regel nicht für blau direkt. blau direkt stellt unter den Pools einen Sonderfall dar.

blau direkt Partner sind keine „arbeitnehmerähnliche Selbständige“

Selbst wenn ein Makler seinen gesamten Umsatz ausschließlich über blau direkt einreicht, läuft ein blau direkt Partner niemals Gefahr als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger eingeordnet zu werden. Die 5/6-Regelung ist lediglich ein Indiz für die Auftraggeber-Eigenschaft des Pools bzw. die Abhängigkeit des Maklers vom Pool.

blau direkt fungiert hingegen nicht als Auftraggeber, sondern als Auftragnehmer des Maklers. Zwar bezieht der Makler unter Umständen sein gesamtes Einkommen ÜBER aber eben nicht VON blau direkt. blau direkt übernimmt lediglich aus Vereinfachungsgründen das Forderungsmanagement als Teil einer vereinbarten Dienstleistung für den Makler.

Anders als bei einer Vielzahl von Maklerpools ist dies vertraglich und organisatorisch geregelt und kann durch Gerichte geprüft werden:

  1. Die wirksam in den Poolvertrag eingeschlossenen AGB erklären unter §1 die Stellung des Partners.
  2. Der vermittelte Vertragsbestand bleibt gem. §1 Absatz 2 AGB Eigentum des Partners. Relevant ist hierbei die „Abtretung“ des Forderungsbestandes in Satz 2, sowie die Erklärung, dass der Partner seinen (Forderungs)Bestand jederzeit wieder auf eigene Anbindungen überführen kann.
  3. Der Makler zahlt eine umsatzsteuerpflichtige Vergütung für die Dienstleistung.
  4. Die schriftlich erklärten Garantien sichern die Eigentumsrechte des Maklers zusätzlich.
  5. Eine Vereinbarung mit dem Wirtschaftsprüfer Nirschl, Grössl & Kollegen untermauert die Rolle von blau direkt als Auftragsempfänger, da in dieser die Bestandseigentümerschaft des Maklers auch vertraglich gegenüber Dritten erklärt wird und vertraglich der garantierte Zugriff auf Bestandsdaten des Maklers beim Wirtschaftsprüfer sicher gestellt wird.
  6. Öffentliche Garantie-Erklärungen der Versicherer stellen einen direkten Anspruch des Maklers gegenüber dem Versicherer sicher.

Alle vertraglichen Vereinbarungen sind dahingehend ausgelegt, klarzustellen, dass blau direkt lediglich ausführendes Organ ist und die Ansprüche des Maklers direkt gegenüber den Versicherern bestehen (bleiben). blau direkt kann somit keinesfalls eine Funktion als Auftraggeber zugesprochen werden.

Sie können ganz beruhigt so viel Geschäft über blau direkt abwickeln wie Sie wollen. Eine Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich.

Ps.: Das aktuelle Urteil bezieht sich nicht auf die Fall-Lage bei blau direkt. Es gibt natürlich regelmäßig Maklerkollegen, die entschlossen eine andere Meinung vertreten. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass diesen Kollegen regelmäßig eine belastbare Rechtsquelle zur Untermauerung ihrer Ansicht fehlt. Tatsächlich ist der Geschäftsführung von blau direkt nach 16 Jahren Arbeit kein Fall bekannt in dem ein blau direkt Partner als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger eingestuft wurde.

Um unseren Partnern maximale Sicherheit zu geben, hat blau direkt bereits vor 2 Wochen ein Gutachten zu der Thematik in Auftrag gegeben. Sobald dieses vorliegt, informieren wir Sie.




18 Kommentare zu “Sind Pool-Makler rentenversicherungspflichtig?

  1. Echt?

    Ich hatte vor 2 Wochen das Gutachten in Auftrag gegeben und erhielt gestern dazu eine kurze Rückinfo unseres Anwalts (das Gutachten selbst dauert noch). Daraufhin habe ich den größten Teil des Bogbeitrags geschrieben.
    Dann wurde Momente danach das Urteil bekannt und jetzt höre ich, dass Eure Facebook-Gruppe schon darüber diskutiert.

    Wenn das mal nicht Eingebung war. 😀 Manchmal liegen Themen aber auch einfach in der Luft, oder?
    Zufälle gibt`s…

  2. Oliver, hier hast Du wesentlich mehr antizipiert als wir. Bei uns gab es den konkreten Anlass LSG Bayern, woraufhin ich auf den Deinen blog Beitrag vom Mai letzten Jahres sowie auf das „Bestandssicherheitspaket“ gemäß http://www.pooltektor.de/bestandssicherheit verwiesen habe.

    Nun ist mit diesem Beitrag hier die passende Erweiterung da und bei gutem Verlauf ergibt sich wieder ein sehr konkreter Zusatznutzen über die Zusammenstellung der Faktenlage hinaus. Mir gefällt es, wenn ihr dann wieder schon mal vor geht 🙂

  3. Wäre ja direkt hanebüchen. Jeder Einmannbetrieb im Handwerk der nur über einen Großhändler seine Waren bezieht, wäre dann Rentenversicherungspflichtig. Das Urteil ist erstens noch nicht rechtskräftig und zweitens nicht schlüssig !

  4. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens ist ne klasse Maßnahme zum Erreichen einer Rechtssicherheit. Und genau dass sind doch Dinge, die einen Pool und somit BD ausmachen. Gut durchdacht, tolle Sache Oliver!

  5. Danke für den Artikel. Ich hatte gerade am Anfang des Jahres die Überprüfung durch die GRV und ich war froh, dass ich mit der 5/6 Regelung heile davon gekommen bin, da ich noch weitere Vertriebspartner für den Prüfzeitraum hatte.
    Nun kann ich ruhigen gewissens meine Kundenverträge weiter hier zentral bündeln.
    Lg

  6. Ein Rechtsgutachten ist für ein Gericht grundsätzlich nicht bindend. Es kann jederzeit zu einem anderen Ergebnis kommen … wie heißt es so schön … 2 Juristen, 3 Meinungen 🙂

    @Bernhard Fox: Das Beispiel hinkt, solange der Großhändler für den Handwerker nicht gleichzeitig auch das Inkasso macht 😉

  7. „Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.“

    Natürlich ist ein Gutachten nicht bindend, aber bevor es vor Gericht geht, entscheidet die BfA über die rentenversicherungspflicht. Die lässt sich diesbezüglich schon beeindrucken und will im Zweifel kein Präzedenzfall zu ihren Lasten schaffen. 😉

    Außerdem können wir dann abschätzen, ob wir unseren Partnern mit einer Garantie zur Rentenversicherungspflicht-Freiheit zusätzlich Sicherheit bieten können. 🙂

  8. „Garantie zur Rentenversicherungspflicht-Freiheit zusätzlich Sicherheit bieten“ wäre ein echtes Plus. Und darauf kommt es letztlich an. Den Partnern Mehrwerte bieten und (@Michael Freund) wenn blau direkt aus einem Gutachten den Schluss zieht, dieses Risiko für seine Partner per Garantieerklärung zu übernehmen, ist es doch für alle Betroffenen wunderbar gelöst – außer vielleicht für blau direkt wenn es doch schief geht und Ihr meine RV-Beiträge zahlt. 🙂

  9. Aber man zahlt bei blaudirekt ja auch einen Beitrag für die Bereitstellung von Werkzeugen (Vergleichsrechnern) und Dienstleitungen. Welcher Arbeitnehmer zahlt denn seinem Arbeitgeber etwas?
    Der Pool gibt weder Anweisungen, was man und ob man etwas zu verkaufen hat. Bis auf die Sache mit dem 5/6 des Umsatzes kann ich der Argumentation des Urteils auch bezogen auf die meisten anderen Pools nicht folgen.
    Was wäre dieser Argumentation nach dann der Unterschied beim Handelsvertreter/Agenturisten, der tatsächlich nur von einer Gesellschaft sein Geld erhält? Sind das dann immer Scheinselbständige?

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