Hat ein Makler Anspruch über Kundenkündigungen informiert zu werden?

Regelmäßig kommt es vor, das ein Kunde seinen Vertrag direkt beim Versicherer kündigt und der Makler darüber nicht informiert wird. Makler reagieren daraufhin verständlicherweise verärgert. Mitunter erheben Makler im folgenden den Anspruch, auf Fortzahlung der Courtage, da die Kündigung durch ein Eingreifen des Maklers eventuell hätte abgewendet werden können.

Wie ist die Rechtslage?

Handelsvertreter werden geschützt

§87 a Abs. 3 HGB regelt den Anspruch des Vertreters auch für den Fall, dass der Vertrag durch Verschulden des Versicherers scheitert:

„Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.“

Der Paragraph wird auch dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr zu treffen hat oder alternativ dem Handelsvertreter die Gelegenheit geben muss solche Maßnahmen durchzuführen. Natürlich kann der Vertreter nur dann geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn er von einer Kundenkündigung weiß. Daher ergibt sich indirekt eine Informationspflicht des Versicherers an den Handelsvertreter.

Der Paragraph dient zum Schutz des Handelsvertreters, denn dieser steht in einem klaren Abhängigkeitsverhältnis gegenüber seinem Auftraggeber. Das heißt der Auftraggeber könnte sonst durch gezielte Behinderung der Geschäftsabwicklung jedes Handelsvertreterverhältnis und jede Provisionszahlungsverpflichtung faktisch durch seine Geschäftspolitik untergraben. Der Gesetzgeber hält es nicht für hinnehmbar, dass der Handelsvertreter um seinen verdienten Lohn gebracht wird, aufgrund einseitiger Entscheidungen seines Handelspartners.

Makler sind nicht vom Versicherer beauftragt

Aus Maklersicht gibt es solche Abhängigkeiten auch seitens des Maklers gegenüber dem Versicherer. Auch gegenüber einem Maklerkunden kann der Versicherer durch Fehlverhalten eine Kundenkündigung provozieren, welche die Entlohnung für bereits getane Arbeit des Maklers in Frage stellt. Auch der Makler kann durch gezielte Maßnahmen einen Storno unter Umständen verhindern und damit seine Courtage erhalten.  Müsste die Informationspflicht also nicht auch für den Makler gelten

Die klare Antwort: Nein.

Der Makler ist kein Handelsvertreter im Auftrag des Versicherers. Der Makler wird durch seinen Mandanten beauftragt. Der Versicherer muss dem Makler daher keine Gelegenheit zur Stornoabwehr geben. Folglich gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf eine Fortzahlung der Courtage, falls eine Information unterblieb.

Gibt es zumindest eine Informationspflicht zu Kundenkündigungen?

Maklervollmacht & Korrespondenzpflichten

Hat der Makler einen Maklervertrag mit dem Kunden geschlossen, so dass er die Korrespondenz mit dem Versicherer übernimmt und hat der Makler dies gegenüber dem Versicherer angezeigt und mit einer gültigen Vollmacht belegt, so ist der Versicherer verpflichtet, die Korrespondenz mit dem Kunden über den Makler zu führen. Leitet sich daraus eine Informationspflicht im Falle einer Kundenkündigung ab?

Auch hier lautet die Antwort: Nein.

Möglicherweise hat der Maklervertrag geregelt, dass die Korrespondenz künftig über den Makler geführt wird. Der Kunde hätte dann gegen diese Verpflichtung verstoßen. Die Vertragsverletzung des Kunden verpflichtet den Versicherer aber nicht diese Vertragsverletzung zu heilen. Der Versicherer ist durch die Anzeige der Maklervollmacht zwar verpflichtet seine Korrespondenz über den Makler zu leiten. Er ist aber nicht verpflichtet die an ihn gerichtete Korrespondenz des Kunden zu kopieren und dem Makler zur Kenntnis zu geben.

Anders sieht es mit der Kündigungsbestätigung seitens des Versicherers aus. Falls der Versicherer eine solche erstellt, hätte er diese an den Makler zu leiten, so lange der Kunde nicht angezeigt hat, dass die an den Makler erteilte Vollmacht zurückgezogen worden sei. Kann der Makler seine Courtage dann vielleicht auf dem Wege des Schadensersatzes einfordern?

Schadensersatzpflicht wegen fehlender Kündigungsbestätigung?

Der Versicherer ist selbst bei einer angezeigten Maklervollmacht nicht zur Information über eine direkte Kündigung des Kunden an den Makler verpflichtet. Der Versicherer müsste aber eine Kündigungsbestätigung über den Makler leiten (sofern die Vollmacht nicht widerrufen wurde).

Hat der Makler dann die Möglichkeit Schadensersatz zu fordern, falls der Versicherer eine Kündigungsbestätigung direkt an den Kunden schickte, statt an den Makler?

Nein. Der Makler kann den Versicherer informieren, dass die Vollmacht mit dem Kunden bestand hat und ihn nochmals eindringlich auffordern entsprechenden Schriftverkehr künftig wieder über den Makler zu leiten, aber ein Anspruch auf Schadensersatz hat er nicht. Der Vermögensschaden des Maklers bestünde ja im Verlust der Provision. Die Provision hat er aber nicht ursächlich durch die Korrespondenzpflichtverletzung des Versicherers verloren, sondern durch die Kündigung seines Kunden. Der Kunde hat damit den Courtageverlust des Maklers verursacht; unter Umständen den Maklervertrag gebrochen. Der Versicherer kann nicht schadensersatzpflichtig für den Vertragsbruch eines Dritten (des Kunden) sein und noch dazu für einen Vertrag an dem er selbst nicht beteiligt ist.

Der Schaden ist also nicht durch den Versicherer verursacht, also muss er auch nicht dafür gerade stehen. Der Makler kann lediglich die Korrespondenzpflichtverletzung rügen und die künftige Einhaltung anmahnen. Hier könnte er bei künftigen Verstößen auch die Einhaltung einklagen. Allerdings sollte er Obacht geben, denn die Korrespondenzpflicht könnte mit der Kündigung aufgehoben worden sein.

Wann die Korrespondenzpflicht des Versicherers endet

Mit der direkten Kündigung eines Vertrages durch einen Kunden endet eine eventuell beauftragte Korrespondenzpflicht des Versicherers gegenüber dem Makler nicht. Jedoch handelt es sich bei dem Kunden um einen juristischen Laien. Er ist sich nicht unbedingt bewusst, dass sein Versicherungsvertrag und sein Maklervertrag ggf. unabhängig voneinander gekündigt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Versicherers den Kunden über diesen Zusammenhang aufzuklären. Er kann aber auch nicht stillschweigend Daten an den Makler geben, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Kunde die Aufhebung der Korrespondenzverpflichtung des Versicherers mit dem Makler wünscht. Dies widerspräche dem Datenschutzgedanken.

Insbesondere werden Kündigungen oft mit Klauseln versehen, in denen der Kunde fordert keine Information an den vorherigen Vermittler zu geben. Der Versicherer interpretiert solche Klauseln zu Recht dahingehend, dass er von der Korrespondenzpflicht mit dem Makler entbunden ist.

Auch wenn der Kunde mit seiner direkten Kündigung möglicherweise seinerseits gegen Pflichten aus dem Maklervertrag verstößt (-weil er diesen erst hätte kündigen müssen-), ergibt sich daraus kein Anspruch des Maklers gegen den Versicherer.  Verträge zwischen zwei Parteien (in diesem Fall Makler und Kunde) können niemals eine dritte Partei (Versicherer) belasten.

Der Makler ist demnach gut beraten bei vermeintlichen Verstößen des Versicherers gegen Korrespondenzpflichten erst mit seinem Kunden zu reden.

Versicherer ist nicht am Kundenverlust schuld

Wenn der Makler seinen Kunden verliert ist kaum der Versicherer schuld. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer durch Fehlverhalten die Kündigung des Kunden verursacht und der Makler indirekt der Leidtragende ist.

Es ist in solchen Fällen menschlich verständlich, wenn der Makler sauer auf den Versicherer ist. Es ist auch verständlich, dass der Kunde gleichermaßen vom Makler enttäuscht ist: Immerhin hatte dieser ja den entsprechenden Versicherer empfohlen.

Wut auf den Versicherer ist dennoch fehlgeleitet, denn sie hilft dem Makler nicht. Ein wenig Selbstreflexion und Fokus auf das Kundenverhältnis kann dem Makler hingegen wertvolle Kenntnisse bescheren:

Habe ich eventuell einen falschen Versicherer empfohlen?

Warum ist es mir nicht gelungen meine Leistung als Makler (Beratung, Betreuung) gegenüber dem Kunden ausreichend von der Leistung des Versicherers (Versicherungsschutz & -abwicklung) abzugrenzen?




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