Kleine Geschenke beenden die Freundschaft…

Sie sind erfolgreich? Dann sind Ihre Handelspartner gute Freunde von Ihnen.

  • Von der Allgemeinia  kriegen Sie regelmäßig einen Präsentkorb zu Weihnachten und zum Geburtstag?
  • Die Pfefferminzia lädt Sie zu einem Wochenende nach Mallorca?
  • Bei der Barsbüttler gewinnen Sie ein IPad?

Da freut man sich nicht wahr?

Warten Sie es ab. Die Quittung ist schon unterwegs!

Rechnung ohne das Finanzamt gemacht

Die Freude über die Geschenke könnte schon bald vergehen, denn diese Geschenke sind als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Einzige Ausnahme sind Geschenke mit einem konkreten Anlass von unter 35,- Euro. Diese müssen nicht versteuert werden.

Ansonsten müssen alle Geschenke entweder durch den Schenkenden pauschal versteuert werden oder aber der Beschenkte muss den Geldwert des Geschenks als sonstige Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Bisher nur Theorie

Die Sache hat in der Praxis leider einen Haken:

Der Beschenkte kennt den Wert des Geschenks nicht und kann kaum steuerliche korrekte Angaben machen. Außerdem weiß der Beschenkte natürlich nicht, ob der der schenkende Versicherer das Geschenk vielleicht schon pauschal versteuert hat. Deswegen sollte man davon ausgehen können, dass der Schenkende Geschenke immer pauschal versteuert und anderenfalls eine Bescheinigung ausstellt, in welcher der geldwerte Vorteil beziffert wird.

Dieses Verfahren ist in der Praxis bislang jedoch nur selten vollzogen worden, denn die Finanzämter haben sich kaum für die Geschenke interessiert. Seit jedoch Skandale wie die Lustreisen der Hamburg-Mannheimer nach Budapest oder Luxusgüter-Geschenke für die Chefs zweifelhafter Finanzvertriebe wie S&K immer mehr in den Medien landen, sind die Finanzämter aufgewacht.

Beschenkte werden zu Opfern

Wenn ein Versicherer einen Makler beschenkt, will er sich mit diesem gut stellen. Da ist es sehr unangenehm ihm sagen zu müssen, was das Geschenk konkret gekostet hat.  Außerdem:

  • Würden Sie wirklich 2.500 Euro versteuern wollen, um ein Wochenende mit dem Vertriebschef der Pfefferminzia in Mallorca zu verbringen?
  • Würden Sie die Tennisschläger der Galaxia für 300 Euro entgegennehmen, obwohl sie gar kein Tennis spielen, wenn Sie dafür anschließend 120 Euro an das Finanzamt überweisen müssten?

Wenn Sie aber die Geschenke zurückweisen, ist das Ziel der schenkenden Gesellschaft verfehlt und da das Finanzamt in der Vergangenheit nicht gefragt hat, haben Versicherer in der Vergangenheit darauf verzichtet den geldwerten Vorteil bekannt zu geben.

Dies wäre nicht schlimm gewesen, wenn die Versicherer stattdessen die Pauschalversteuerung veranlasst hätten, haben Sie aber größtenteils nicht.

Alle beschenkten Makler werden damit zu Steuersündern.

Folgen für beschenkte Makler

Wenn das Finanzamt nun im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Versicherern die Namenslisten der Beschenkten abfordert, werden die Makler in der Folge nachversteuert.

Auf einmal müssen Sie die tatsächlichen Werte nachversteuern zu Ihren normalen Steuersätzen. Aber: Da die Geschenke bis zu 10 Jahre zurückliegen können, müssen Sie auch den Strafzins zahlen.

Die Geschenke kommen Sie so teils teurer, als hätten Sie sich diese selbst gekauft.

Aktuelle Fälle

Rechnen Sie damit, dass nach und nach die Finanzämter auf Sie zukommen.

Aktuell schlagen beispielsweise auf:

  • einige Incentive-Gewinne der VHV
  • Goldmünzen der Auxilia
  • Goldbarren der Consal

Falls Sie noch nicht direkt betroffen sind, wäre es demnach ratsam, alle Versicherer anzusprechen und um eine Aufstellung der empfangenen geldwerten Vorteile zu bitten. Anschließend sollten Sie dann mit Ihrem Steuerberater erörtern, wie Sie am besten nachmelden, um Strafzinsen zu vermeiden.

Versicherer peinlich berührt

Zwar ist steuerrechtlich der Beschenkte  – also Sie – der Sünder, aber natürlich ist es üblich, dass der Schenkende die Pauschalversteuerung wählt und seine Kunden von unvorhersehbaren Steuerpflichten frei hält (oder aber zumindest den geldwerten Vorteil ausweist). Die betroffenen Versicherer sind daher peinlich berührt.

Falls Sie Adressat einer Nachversteuerung werden, sollten Sie die schenkenden Versicherer ansprechen. Zumindest in Bezug auf die anfallenden Strafzinsen sind die betroffenen Versicherer in der Regel großzügig.

Welche Zuwendungen müssen versteuert werden?

  • jegliche Form von Geschenken
  • Teilnahme an Incentivereisen
  • Wettbewerbsgewinne
  • Eintrittskarten für Entertainment oder Sportveranstaltungen
  • eventuell auch übernommene Anreisekosten zu Seminaren, Workshops, Jahresauftaktveranstaltungen und ähnliches
  • eventuell Übernachtungskosten von Veranstaltungen die zu einem großen Anteil Freizeitcharakter haben

Können Sie sicher beurteilen, was erhaltene Geschenke inklusive Steuer gekostet haben?

Vergessen Sie auch nicht: In Kapitalgesellschaften sind Sie als Unternehmer auch für die Geschenke die Versicherer an Mitarbeiter oder Kunden von Ihnen erbringen steuerpflichtig, wenn Die Versicherer dies Ihren Verrechnungskonten intern gut geschrieben haben!

Wie sollten Sie sich künftig verhalten?

Künftig sollten Sie bei jeder oben genannten Zuwendung eine schriftliche Bestätigung verlangen über die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Alternativ kann der Schenkende Ihnen schriftlich bestätigen, dass das Geschenk pauschal versteuert wurde oder einen Wert unterhalb der steuerpflichtigen Grenzen hat.

Anderenfalls sollten Sie das Geschenk entweder ablehnen oder mit einem reell geschätzten Wert in der Steuererklärung angeben.

Zuwendungen von blau direkt

Bezogen auf die Zuwendungen von blau direkt können Sie sich vergleichsweise sicher fühlen.

blau direkt hat

  • Geschenke unterhalb der zulässigen Grenzen gehalten oder pauschal versteuert
  • für Veranstaltungen (Network-Convention) Eigenanteile so berechnet, das keine zu versteuernden geldwerten Vorteile aus steuerrechtlicher Sicht entstanden sind
  • bei Incentives unserer Versicherungspartner an Sie sichergestellt, dass diese pauschal versteuern

Was ist mit Ihren Kunden?

Denken Sie einmal darüber nach, was Sie Ihren Kunden schenken. Für Ihre gewerblichen Kunden gelten exakt die gleichen Verhältnisse.

Wäre es Ihnen nicht unangenehm, wenn Sie einen gewerblichen Kunden zu einer Veranstaltung eingeladen haben und dieser anschließend die Rechnung vom Finanzamt erhält?

Auch für Privatkunden gilt die 35,- Euro-Grenze für Geschenke. Hier muss zwar nicht der Kunde nachversteuern, aber Sie dürfen die Geschenke nicht mehr als Kosten absetzen.

Für jede Zuwendung an Kunden müssen Sie exakt aufführen,

  • wem Sie
  • was
  • wann
  • in welchem Wert

haben zukommen lassen.

Sollte es zu Ihrer Geschäftspraxis gehören, Kunden regelmäßig zu Veranstaltungen einzuladen oder diesen Geschenke zukommen zu lassen, empfehle ich Ihnen die Thematik beim nächsten Gespräch mit Ihrem Steuerberater exakt zu erörtern.

=> Weitere Informationen der IHK




3 Kommentare zu “Kleine Geschenke beenden die Freundschaft…

  1. Interessanter Beitrag. Das muss sich jetzt nur noch bis auf die Ebene von Bezirks- und Maklerdirektionen rumsprechen, die Preise für Wettbewerbe und Aktionen aus Orga-Etats finanzieren und intern unbedacht „revisionssicher“ als Geschenke usw. mit Namenslisten deklarieren.

    – Hans Steup, Berlin

  2. Ja ist bekannt. Ich weiße nur noch darauf hin, dass die 35 Euro netto zu rechnen sind. Außerdem würde ich doch gerne den Steuervorteil bezahlen, wenn ich vielleicht mal ein IPad geschenkt bekomme 😉

  3. Bei Blau Direkt kann man sich doch hin und wieder ein IPad erarbeiten. Finde ich eine tolle Sache und muss sagen, daß meine Frau und ich das Ding nicht mehr aus der Hand legen. Gott Sei Dank haben wir beide eines 🙂

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