Courtage weg nach Bestandsübertragung?

Es gibt kein Recht auf Bestandsübertragungen und deswegen verhält der ein oder andere Versicherer sich diesbezüglich ein wenig „zickig“, wenn es darum geht, von Drittvermittlern vermittelte Verträge zur Betreuung zu übertragen.

Umgekehrt hingegen scheint dies ganz schnell zu gehen. So manch ein Versicherer hält es nicht einmal für nötig über die Wegübertragung zu informieren.  Sie stehen nicht rechtlos da!

Courtagezahlungen regelmäßig prüfen

Anders als viele Kollegen glauben ist auch auf den dauerhaften Bezug von Bestandscourtagen kein Verlaß. Jede Forderung sollte daher regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, denn nach Ablauf von 3 Jahren verjährt die Courtageforderung unwiderruflich (wenn nichts unternommen wurde, was die Verjährung hemmt).

Gerade in Bezug auf Bestandscourtagen ergeben sich in der Praxis am häufigsten Fehler. In der Regel bleiben Courtagezahlungen hier komplett aus. Die häufigste Ursache: Wegübertragung des Vertrages aus dem Bestand.

Der Versicherer begründet dies regelmäßig mit einem vorgelegten Übertragungsauftrag des Kunden (Kundenwunsch).

Nachweis fordern

Als Makler haben Sie eine klar begründbare Forderung. Kommt der Versicherer dieser nicht nach, muss er dies begründen. Im vorliegenden Fall hat der Versicherer also nachzuweisen, dass ein Kundenwunsch vorliegt.

Wenn Sie um diesen Nachweis – beispielsweise in Form einer Kopie des Kundenauftrags bitten – werden Sie sehr oft mit dem Hinweis konfrontiert, dass dies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Datenschutz steht hinter Rechnungslegung zurück

Tatsächlich ist diese Begründung unzutreffend.  Siehe §16 Absatz 1, 2.) BDSG

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn…

der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. …

Das Datenschutzgesetz legitimiert den Nachweis ganz eindeutig. Daraus folgt:

Entweder der Versicherer weist Ihnen unter Vorlage des Kundenauftrags nach, dass Ihre Forderung erloschen ist oder aber er begleicht Ihre Forderung.

Keine Auskunft wohin übertragen

Allerdings darf der Versicherer durchaus Teile des Kundenwunsches schwärzen. Denn an welchen Vermittler Ihr Bestandsvertrag übertragen wurde, geht Sie nichts an. So regelt §3 BDSG:

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Irrtum keine Ausnahme

Insbesondere wenn Sie die Übertragung nicht aktiv mitgeteilt bekommen, sondern erst nach Reklamation einer ausbleibenden Courtage informiert werden, sollten Sie skeptisch werden.

Gehen tatsächlich Schriftstücke ein, funktioniert der gut organisierte Informationsfluss des Versicherers und Sie werden informiert. Wenn Sie nicht vorab bzw. zeitgleich informiert wurden, wird dies fast immer damit zusammenhängen, dass es keinen schriftlichen Kundenwunsch gab.

Nicht selten werden bei anderen Übertragungen Zahlendreher verursacht und fehlerhaft Verträge weg übertragen.

Böse Zungen behaupten auch, dass es Exklusiv-Vermittler gibt, die den kleinen Dienstweg nutzen, um sich Verträge freier Makler zu bemächtigen.

Höflich aber bestimmt

Fordern Sie Ihr Recht höflich aber bestimmt ein. Sollte der Mitarbeiter des Versicherers nicht reagieren, senden Sie ein Einschreiben, in welchem Sie Ihre Forderung noch einmal klarstellen.

Versäumen Sie dabei nicht den Versicherer in Verzug zu setzen. Dies ist nötig um  Ihre Forderung ggf. beitreiben zu können.

Beispielsweise mit folgendem Musterbrief:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere Courtageforderung zum durch unser Haus vermittelten Vertrag Versicherungsnummer XXXX  erteilten Sie die Auskunft, dass die Forderung in Folge eines Bestandsübertragungsauftrags erloschen sei.

Da ich zur ordentlichen Rechnungslegung verpflichtet bin, habe ich auch das Erlöschen von Forderungen gegenüber den Finanzverwaltungen nachzuweisen und bitte Sie mir daher den Ihnen vorliegenden Bestandsübertragungsauftrag innerhalb von 6 Wochen nachzuweisen, ersatzweise meine bereits dargelegte Forderung ohne Abzug bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen.

Soweit Sie diesbezüglich datenschutzrechtlche Bedenken haben, verweise ich auf §16  Absatz 1, 2.) BDSG, welcher Ihre Auskunftsverpflichtung ausdrücklich legitimiert. Sie haben jedoch die Möglichkeit personenbezogene Daten die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit meiner Forderung stehen gem. §3a BDSG zu anonymisieren.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs setze ich Sie in Verzug und veranlasse die Beitreibung.

Mit freundlichen Grüßen

Mit Bedacht einsetzen

Wenn Sie entsprechend agieren, werden Sie Bestandscourtage-Verluste erheblich eindämmen können.

Allerdings warne ich dringend vor dem Mißbrauch der Methode. Gibt ein Versicherer Ihnen die Information, dass er in den nächsten 6 Wochen überträgt, falls kein gegenteiliger Wunsch vorgelegt wird, können und sollten Sie sich lieber direkt an Ihren Kunden wenden. In diesem Fall verhält der Versicherer sich fair und dies sollten Sie umgekehrt auch tun, indem Sie die Ressourcen des Versicherer schonen.

Nur wenn Sie Zweifel bezüglich der Übertragung haben, sollten Sie den Versicherer fordern. Der vorgeschlagene Weg dient nicht dazu, den Kundenwunsch zu behindern oder eine Übertragung künstlich heraus zu zögern.

Vergessen Sie niemals, dass der Versicherer Ihr Partner ist . Es  gehört sich nicht einem Partner unnötig Arbeit zu machen.

Und: Alles was wir tun, tun wir um die Interessen unserer Kunden zu schützen. Wenn der Kunde unsere Betreuung nicht mehr wünscht, sollten wir dies akzeptieren und die finanzielle Einbuße wie selbstverständlich akzeptieren.

 




4 Kommentare zu “Courtage weg nach Bestandsübertragung?

  1. Einfacher ist es in jedem Fall wenn eine GmbH verkauft wird, weil dann nicht die Zustimmung von jeder Gesellschaft erforderlich ist, da der Vertragspartner ja gleich bleibt.
    Wenn einzelne Kunden übertragen werden ist die Frage wie diesbezüglich die Regelungen zwischen Kunden und Makler in der Vollmacht, bzw. im Betreuungsvertrag geregelt sind. Weiters gibt es nicht unerhebliche technische Probleme. Genauso kann makler A und Makler B unterschiedliche Courtagen haben. Wenn es weniger wird hat die Versicherung kein Problem damit, wenn es mehr werden soll meist schon. Ein ganz wichtiges Thema ist auch der Todesfall und ob es da klar ist ob es sich um Folge oder Betreuungscortagen handelt! Das kann sonst Existenzgefährdend für die Erben sein. Auch vor der Pensionierung sollte man ca. 5 Jahre vorher sich schon drum kümmern wie und an wen man das verkauft…

  2. Vielen Dank für die (wie immmer) praxisnahen Ausführungen zu Beständen und Übertragungen. Leider praktizieren die Versicherer all die oben genannten Einwände zu oft, so dass der sehr gute Formbrief wohl häufiger zum Einsatz kommen muss. Über die Rückläufer und Reaktionen an uns Versicherungsmakler bin ich gespannt. (Ein Lob auch an die vorbildlich agierenden Versicherungsgesellschaften.)

  3. Hallo Markus!
    Vermisch nur nicht die Deutsche und Österreichische Marktsituation!
    Denn in Österreich gibt es ja Laufzeiten von Verträgen, während derer der Kunde zwar den Betreuer wechseln kann was aber keinen Einfluß auf die Folgeprovisionsberechtigung des abschließenden Werbers/ Makler,Agenten, Außendienst hat!
    Nur das da keine Verwirrung entsteht!

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