TTDSG tritt in Kraft
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TTDSG tritt in Kraft – was Du beachten solltest

Ab heute, den 01.12.2021 tritt das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, in Kraft. Dieses Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien betrifft vor allem den Einsatz von Cookies und richtet sich insbesondere an Websitebetreiber. Erfahre, was das für Dich bedeutet und was Du nun beachten solltest.

Erst einmal von Anfang an

Vor rund 2 Jahren wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Cookies nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Websitebesuchers gesetzt werden dürfen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stimmte dem EuGH zu und bestätige, dass eine informierte, vorherige und aktive Einwilligung des Besuchers beim Cookiesetzen mittels eines Cookie Opt-Ins zwingend erforderlich ist. Das nun in Kraft getretene TTDSG basiert auf den Urteilen des EuGH und des BGH und hält diese nun gesetzlich fest.

Cookies? Kann man die essen?

Einige Cookies sind für die Funktionsfähigkeit einer Website notwendig – das sind die sogenannten technischen Cookies. Allerdings werden zunehmend auch nicht notwendige Cookies gesetzt, die das Nutzerverhalten eines Websitebesuchers analysieren sollen und teilweise auch geräteübergreifend über mehrere Webseiten hinweg fungieren. Cookies erleichtern dem Websitebetreiber Besucher wiederzuerkennen und Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten zu ziehen. Daraus ermittelbare Informationen werden im Anschluss beispielsweise für das Marketing genutzt. Ein Cookie Opt-In, bei dem der Websitebesucher bei der Erhebung seiner Nutzerdaten aktiv zustimmt, ist bereits Pflicht.

Was Du nun in Bezug auf das TTDSG beachten solltest

Webseitenbetreiber müssen nun Folgendes nach dem TTDSG beachten:

  • Cookies und Tracking-Dienste deaktivieren bis zu Einwilligung des Besuchers
  • Einwilligungen müssen vom Besucher aktiv gesetzt werden
  • Das Cookie-Banner muss einen „Annehmen“ und einen „Ablehnen“-Button enthalten
  • Der „Annehmen“-Button darf nicht hervorgehoben werden
  • Nutzer müssen umfassend über Zwecke, Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden

Im Zuge dessen wurden festgehalten, dass Folgendes NICHT als aktive Einwilligung zählt: Bereits vorausgewählte Checkboxen und Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit.

Wofür Du keine aktive Einwilligung brauchst

Das TTDSG lässt zwei Ausnahmen zu, bei denen Du keine aktive Einwilligung benötigst:

  • Technisch notwendige Cookies
  • Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen

Wie Du sicher Cookies setzen kannst

Du hast eine Website und nutzt WordPress? Mit der Cookie Opt-In Lösung kannst Du einfach und sicher Cookies einsetzten. maklerhomepage-net hat bereits im letzten Jahr das Borlabs Cookie-Plugin empfohlen. In diesem Blogbeitrag erfährst Du Weiteres zum Plugin. Wenn Du bereits Borlabs Cookies nutzt, dann kannst Du Dich hier informieren, welche Einstellungen Du vornehmen solltest, um die TTDSG-Anforderungen zu erfüllen.

Weitere Informationen zum TTDSG

Weitere Informationen zum TTDSG findest Du direkt hier.