Dieses Gerichtsurteil ist eine gute Sache für alle Makler

Das Lübecker Landgericht (Aktenzeichen 8 HKO 50/18) setzte am 14. März 2019 den Schlusspunkt unter eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Maklerverbund DEMV. Antragsgemäß wurde der unterlegene Maklerverbund DEMV zur Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen verurteilt. Es war nach einem Versäumnisurteil, einem Verfügungsurteil und der Rückweisung einer Berufung bereits das vierte Urteil in Folge, in dem die Gerichte der Auffassung von blau direkt folgten. Ende März erlangt das Urteil Rechtskraft.

Makler in Angst

In einer frisch veröffentlichten Studie von AssCompact wurden Makler nach ihrer größten Sorge in der Zusammenarbeit mit Maklerpools befragt. Dies sei die Angst, nach der Insolvenz eines Maklerpools seine Rechte am eigenen Kundenbestand zu verlieren und womöglich ohne Einnahmen dazustehen. Zielsicher bedienen sich daher immer wieder sowohl Versicherungsgesellschaften dieses Horrorszenarios als auch Maklerverbünde, wenn diese für die durch sie vermittelten Direktvereinbarungen werben wollen. Dies hatte auch der beklagte Maklerverbund offensiv in seiner Werbung getan. Unermüdlich bediente er sich dieser und anderer angeblicher Nachteile des Maklerpools; stellte sich selbst als vermeintlich bessere Alternative heraus.
Einem kollegialen Hinweis schenkten die Kollegen keine Bedeutung, weswegen sich blau direkt schließlich genötigt sah, die Angelegenheit juristisch prüfen zu lassen.

Gericht mit klarem Urteil

Indem das Gericht die vom Maklerverbund zuvor getätigten Aussagen verbot, stellte es klar und deutlich heraus, dass

  • in der Zusammenarbeit mit Pools die Rechte am Kundenbestand des Maklers beim Makler liegen.
  • im Falle einer Rückübertragung von Verträgen auf den Vertragsbestand des Maklers geht dies ohne großen Zeitaufwand auch ohne Maklervertrag
  • ohne Zustimmung des Maklers ist der Maklerbestand auch im Fall einer Insolvenz des Pools vor Veräußerung geschützt
  • in der Zusammenarbeit mit blau direkt hat der Makler eine Außenwirkung gegenüber dem Kunden, insbesondere steht in den Policen die über blau direkt vermittelt werden nicht (grundsätzlich) der Name von blau direkt

Wettbewerbsrechtliche Entscheidung

Bei dem vorliegenden Urteil handelt es sich um eine rein wettbewerbsrechtliche Entscheidung. Das Gericht prüft in erster Linie, ob werbliche Aussagen bezogen auf den Kläger zulässig sind. Die Sicherheit des Maklerpools für den Makler in Frage zu stellen, wäre nur zulässig, wenn diese der Wahrheit entsprächen. Den Beklagten trifft in diesen Fällen die Beweislast.

Der Beklagten ist es trotz Prüfung von Gesetzen, Verordnungen und Urteilen nicht gelungen auch nur eine Rechtsquelle ausfindig zu machen, die ihre Behauptung ausreichend stützt, dass die Bestandssicherungssysteme von blau direkt nicht insolvenzsicher seien bzw. dass der Bestand des Maklers von einem Insolvenzverwalter ohne Zustimmung des Maklers veräußert werden könnte.
Ebenso wenig gelang es der Beklagten zu belegen, dass der Kundenbestand gar nicht dem Makler, sondern blau direkt gehöre.

Insolvenzsicherheit des Maklerpools

4 Urteile, alle eindeutig. Unter Aufarbeitung aller Kräfte konnte die Beklagte keine Lücke im Bestandssicherungs-System von blau direkt finden, die das Gericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte, als die entsprechenden Behauptungen zu verbieten.

  • Alle Makler von blau direkt können daher sicher sein, dass alles was sie über blau direkt machen ihr eigener Kundenbestand ist und bleibt.
  • Alle Makler können sicher sein, dass ihre Bestände bei blau direkt auch bei einer Insolvenz bestens gesichert sind.
  • Versicherer und Verbünde können jedoch gewarnt sein.

Ein Spiel mit der Angst des Maklers ist nicht statthaft. Wer die Sicherheit der Bestände beim Maklerpool in Frage stellt, muss dies beweisen können. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben in dieser Frage klargestellt, dass ein Verweis auf eigene Interpretationen des Insolvenzrechts solcherlei Behauptungen nicht trägt. Der Versuch die Beweislast umzudrehen, gar den Pool in die Beweislast unumstößlicher Sicherheit bringen zu wollen, gehen fehl.




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