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8 relevante Fakten zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Bundesregierung hat umfangreiche Neuerungen zur Stärkung der Betriebsrente beschlossen. Am 01. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bereits in Kraft getreten. Ab Neujahr haben die Arbeitgeber also nun die Pflicht zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis. Das Gesetz hat das Ziel die Betriebsrente auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Hier ist die Durchdringungsquote noch recht gering. Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen soll auch ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden.

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Die wichtigsten Änderungen im BRSG

1. Förderrahmen der Beitragsbemessungsgrenze

Der Förderrahmen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wurde von 4% auf 8% erweitert. Sozialversicherungsfrei bleiben hingegen wie bisher 4% der BBG. Hierzu ist folgende Rechnung interessant:

260 EUR mtl. (Steuer- und Sozialversicherungsfrei)
+ 260 EUR mtl. (nur steuerfrei)
= 520 EUR mtl. Steuerfrei in der bAV

Sehr attraktiv für Topverdiener!

2. Neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen

Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01. Januar 2019 und für bestehende Vereinbarungen erst ab dem 01. Januar 2022. Des Weiteren kann sich der Arbeitgeber freiwillig mit einem höheren Betrag beteiligen.

3. Einführung eines Förderbeitrages

Ab Neujahr wird ein Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem mtl. Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto eingeführt. Das gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LstDV, also auch für Teilzeitkräfte (kein Hochrechnen auf Vollzeit erlaubt), geringfügig Beschäftigte und Azubis. Zusätzlich fördert der Staat Arbeitgeber, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Dabei beträgt die Förderung 30% des aufgewendeten Arbeitgeberbeitrags. Dieser wird mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet. Voraussetzungen sind Folgende:

  • Der Arbeitgeber muss eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichten.
  • Mindestens 240 Euro bis maximal 480 Euro müssen im Jahr vom Arbeitgeber eingezahlt werden (Entgeltumwandlung ist nicht förderfähig).

4. Einführung des Sozialpartnermodells

Der nächste Punkt ist die Einführung des Sozialpartnermodells, auch Nahles-Rente genannt. Hierbei ist die Grundlage immer ein Tarifvertrag. Ab dem 01. Januar 2018 könnt Ihr eine reine Beitragszusage von den Tarifparteien vereinbaren. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Beiträge dürfen nur in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg eingebracht werden (Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse).
  • Die Leistung an den Arbeitnehmer darf nur in Form einer Rente erbracht werden. Die Höhe der Rente darf nicht garantiert werden und die Beiträge müssen in einem separaten Anlagestock bzw. separaten Sicherungsvermögen angelegt werden.

5. Änderungen zu Sozialleistungen bei Riester-Verträgen

Für einen Riester-Vertrag innerhalb der bAV muss man seit 01. Januar 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen zahlen. Damit ist er dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Das betrifft auch bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV. Ferner wurde die Grundzulage von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht.

6. Nachzahlungsmöglichkeit

Arbeitnehmer haben eine Nachzahlungsmöglichkeit (wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 1 Jahr ruht, wie z.B. in der Elternzeit, Sabbaticals etc.). Der Arbeitnehmer kann für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8% der aktuellen BBG leisten. Maximal 10 Jahre sind möglich. Der Höchstbetrag für 2018 liegt bei 62.400 Euro.

7. Vervielfältigungsregelung

Arbeitnehmer können nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Einmalbeiträge rückwirkend in eine Direktversicherung bis zu 4% der BBG pro Dienstjahr steuerfrei einbringen (sogenannte Vervielfältigerregelung). Es werden maximal 10 Jahre berücksichtigt. Der Höchstbetrag für 2018 liegt bei 31.200 Euro. Der Beitrag zum Vervielfältiger ist sozialversicherungspflichtig. Ausgenommen sind ggf. Abfindungen.

8. Neue Regelung der Zusatzrente

Eine Zusatzrente bis zu 208 Euro mtl. (in 2018) wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet (Freibetrag). Dabei gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Der Freibetrag gilt für alle Renten aus freiwilliger Vorsorge (bAV, Riester-Rente, Basis-Rente und freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung).
  • Der Freibetrag beträgt pauschal 100 Euro zzgl. 30% der Zusatzrentenansprüche über 100 Euro.
  • Der Freibetrag ist auf 50% der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 208 Euro) gedeckelt.

Das Gesetz bietet von Geringverdienern bis Topverdienern attraktive Möglichkeiten. Auch ist es für Arbeitgeber interessant (Stichwort: „War of talents“). Außerdem hat dieser durch staatliche Förderung und der Mitarbeiterbeteiligung im Verhältnis geringe Kosten. Nutzt das Potenzial und sprecht Eure Kunden an, bevor es ein anderer tut!




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