DSGVO – Fluch und Segen zugleich (Teil 3)

DSGVO vs. persönliche D&O: Wie schützt sich ein Manager gegen den gesetzlichen Selbstbehalt nach §93 Absatz 2 Satz 3 AktG?

Selbstbehalt Versicherung für Manager

Versichert ist der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers, wenn ihm der Versicherungsschutz aus der Unternehmens D&O nicht zusteht, weil darin ein Selbstbehalt aufgrund § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG oder dem Deutschen Corporate Governance Kodex vereinbart ist. Außerdem können auch Gründe bestehen, die dem Versicherungsschutz aus der Unternehmens D&O entgegenstehen.

In der Regel beträgt der persönlich zu tragende Selbstbehalt 10% des Schadens und max. das 1,5-Fache seiner jährlichen Vergütung. Abweichende Vereinbarungen können je nach Versicherer getroffen werden.

Im Versicherungsschutz enthalten sollte u. a. sein:

  • Kosten bei einer Firmenstellungnahme für die rechtliche Beratung der Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft
  • Kosten Krisenmanagement für die Tätigkeiten eines PR-Beraters für die Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft
  • Abwehrschutz und Gehaltsfortzahlung für versicherte Personen bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung im Zusammenhang mit Gehaltsansprüchen
  • Kosten bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen für die rechtliche Beratung der Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft
  • Kosten eines PR-Beraters für versicherte Personen bei Reputationsschäden

Warum sollten Angestellte in Führungspositionen eine persönliche D&O abschließen?

Angestellte in Führungspositionen, darunter auch angestellte Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens, handeln im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung und sind gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden. Trotzdem kann ihr Arbeitgeber sie in die Haftung nehmen.

Dabei gibt es je nach Verschuldungsgrad verschiedene Abstufungen bei der Haftung des Arbeitnehmers:

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    Verursacht der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Sach- oder Vermögensschaden, muss er in der Regel den vollen Schaden ersetzen. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den konkreten Schaden als möglich einschätzt und mit dem Schadenseintritt einverstanden ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die üblichen Sorgfaltsmaßstäbe in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen werden und eine für jeden einleuchtende Gefahr nicht erkannt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf die Erkennbarkeit der Gefahr und Einschätzbarkeit des Schadenseintritts für den konkreten Arbeitnehmer an, wobei die individuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind jedoch selbst im Falle grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer möglich. Dies ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

Angestellte Mitarbeiter, die unten stehend nicht beispielhaft genannt werden, verfügen über einen umfangreichen Verantwortungsbereich und höheren Entscheidungsvollmachten, die finanzielle Folgen für das Unternehmen mit sich bringen. Für Pflichtverletzungen und alle sich daraus resultierenden finanziellen Folgen berechtigter Schadenersatzansprüche müssen die Angestellten aufkommen.

Für Angestellte in folgenden Positionen ratsam:

  • Mitglieder des Vorstandes
  • Mitglieder der Geschäftsführung
  • Generalbevollmächtigte
  • Leiter der Buchhaltung
  • Prokuristen
  • Angestellte Datenschutzbeauftragte – hierfür gibt es Spezialkonzepte z. B. von Markel und Hiscox, die Ihr im MVP findet
  • sonstige leitende Angestellte, etc.

Sofern das Unternehmen eine D&O besitzt, wäre der Angestellte aus dem Schneider oder?

Nicht ganz! Warum?

  • Die Versicherungssumme der Unternehmens D&O für das laufende Jahr ist, aufgrund eines Schadens verbraucht oder nicht mehr ausreichend.
  • Das Unternehmen hat keine D&O Versicherung.
  • Der Versicherungsschutz ist ausgesetzt aufgrund Nichtzahlung der Folgeprämie.

Im Versicherungsschutz enthalten sollte u. a. sein:

  • Die vorsorglichen Rechtsberatungskosten
  • Vermögensschaden-Straf-Rechtsschutz
  • Aktive Abwehr von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche
  • Versicherungsschutz für die angemessenen und notwendigen Kosten zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Anstellungs-, Aufhebungs-, Abfindungs-, Gesellschafterdarlehensvertrag
  • Gehaltsfortzahlungen
  • Forderungen des Versicherungsnehmers aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen

Die Vorteile einer persönlichen D&O Versicherung liegen klar auf der Hand.

Fazit
Der Angestellte ist, unabhängig von einer bestehenden Unternehmens D&O, abgesichert. Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen und je nach Versicherungsumfang können über die D&O Versicherung auch Ehepartner, Betreuer, Pfleger, Erben oder eingetragene Lebenspartner abgesichert werden.




Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.