Vor Kurzem hatten wir den Fall, dass ein Makler den Wunsch äußerte, die Daten eines Kunden zu löschen. Wir haben geantwortet, dass dies nicht möglich sei. Doch warum ist das so und gibt es hierzu eine rechtliche Grundlage?
Aufforderung des Kunden zur Datenlöschung
„Immer wieder fordern uns Kunden nach einer abgebrochenen Beratung auf, Ihre Daten aus unserem System zu löschen. Wir können dies definitiv nicht. Gibt es eine rechtliche Grundlage, warum blau dies nicht kann/darf?
Einer unserer ehemaligen Kunden verlangt eine rechtsverbindliche Auskunft – auch zur Dauer der Speicherung. Können Sie uns bitte einen entsprechenden Text, den wir in Zukunft verwenden können, zur Verfügung stellen?“
Ein Statement dazu unsererseits:
§4 des Bundesdatenschutzgesetzes regelt, wann Daten auch ohne Mitwirkung oder Einverständnis des Betroffenen gespeichert werden dürfen (müssen). Entscheidend darin der Passus: (wenn) „eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“. Eine solche erzwingende Rechtsvorschrift gibt es tatsächlich: §6 des VVG erzwingt eine umfassende Beratung und die Dokumentation der Gleichen.
Im Klartext heißt dies: Makler können nur dann eine ordnungsgemäße Beratung beweisen, wenn sie diese dokumentieren. Zur Dokumentation gehört zwingend die Speicherung der wichtigen Daten. Dies gilt interessanterweise übrigens nicht nur für Kunden, sondern auch für Interessenten, die sich nach einem Angebot des Maklers nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihm entschlossen haben.
Kundendatenlöschung – ein Verstoß?
Wenn Du als Makler die Daten löscht, vernichtest Du Deine Dokumentation. Mit der Vernichtung gilt Beweislastumkehr und Du müsstest belegen – was Du angesichts gelöschter Daten nicht kannst – dass Du nicht verantwortlich für beispielsweise einen unversicherten Schaden Deines Kunden bist. Mit anderen Worten: Jeder Interessent oder Kunde, dessen Daten Du als Makler löschst, kann Dir – wenn der Kunde dreist genug ist – Hof und Haus nehmen. Es ist also nicht clever, wenn Du als Makler unbedacht auf Anforderung löschst. Außerdem begehst Du einen Verstoß, gegen den die Aufsicht eine Ordnungsstrafe verhängen kann. Das sind in der Regel Geldstrafen, kann aber bis hin zum Berufsverbot gehen.
Du siehst hoffentlich: Was den Makler hier irritiert, nämlich das wir unbedachte Löschungen verhindern, erspart ihm womöglich die Vernichtung seiner Existenz.
Übrigens hat der Gesetzgeber das gar nicht getan, um Euch und uns das Speichern der Daten gegen den Willen des Kunden zu erlauben. Benutzen dürfen wir die Daten ja nicht. Wir haben diese nach strengen Maßstäben sicher zu verwahren. Entsprechend lässt sich dies dem Kunden leicht erklären: Unser ehrwürdiger Berufsstand hat den Kunden „stets redlich, professionell und im besten Sinne des Kunden“ (Zitat aus der IDD) zu beraten. Geschieht dies nicht, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz. Diesen kann der Kunde anhand der Dokumentation ggf. beweisen. Die ganze Angelegenheit dient also ausschließlich dem Schutz des Kunden.
Klares Wort. Nüchtern einläutert. Das „Gejammer“ im 1. Satz hätte ich weggelassen, dann wäre es aber nicht mehr Ihr Stil 😉 Insofern danke für diesen Beitrag.
Ok 😉 Jetzt die Version ohne 1. Satz 😉 Es blebt dabei: Klares Wort. Nüchtern erläutert. Gute Argumentationskette. Danke.
Guten Tag,
die Frage ist berechtigt und nicht ganz einfach zu beantworten. Leider genügt es hier nicht allein auf die Paragraphen zu schauen. Der Gesetzgeber hat hier deutlich gemacht, dass eine Löschung aufgrund der genannten Beweislastumkehr nicht statthaft ist.
Eine Sperrung sämtlicher Kundendaten im Maklerverwaltungsprogramm gilt es sehr wohl durchzuführen.
Im besten Fall auf Knopfdruck.
Die Daten sind damit „unsichtbar“ und liegen im „Safe“. Sollten diese zu einem späteren Zeitpunkt also im Streit- oder Haftungsfall benötigt werden, können diese auf Anweisung wieder hergestellt bzw. sichtbar gemacht werden.
Ein kurzer Anruf, oder eine einfache Mail des Kunden/Interessenten darf niemals allein der Grund für eine Sperrung sein. Hier gilt es den formal juristisch richtigen Weg zu wählen.
Der Arbeitskreis-Datenschutz im Vermittlerbüro liefert hier sicher zu allen Fragen die richtigen Antworten [www.arbeitskreis-datenschutz.de]
Mit besten Grüßen aus Hamburg
Sebastian M. Laude
MAKLERKONZEPTE
Hallo Sebastian,
eine klasse Ergänzung. Die Daten müssen der Nutzung entzogen werden. Soweit stimm ich Dir zu.
Allerdings müssen diese nicht grundsätzlich unsichtbar gemacht werden. Das wäre meines Wissens nach sogar verkehrt, denn die Dokumentation ist dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies beispielsweise durch eine personalisierte Webseite (gem. Abschnitt 4 des Entwurfs zur VersVermV, würde man dem Kunden die Einsicht verweigern, was wiederum gegen §6VVG verstieße und damit sind wir wieder dort, worauf ein Gesetz Zugänglichkeit der Daten erzwingt. Auch hat der Kunde nach BDSG ein Auskunftsrecht zu seinen gespeicherten Daten. Sind die Daten für den Makler unsichtbar, kann er diese Anforderung nicht erfüllen. Tatsächlich würde ein generelles unsichtbar machen bei gleichzeitigem Datenspeichergebot in der Folge einen Rechtsverstoß gegen §34 BDSG herbeiführen.
Entscheidend ist a) die Unterlassung werblicher Aktivitäten, b) die weitere Nutzung. Das lässt sich mit einer Verwendungssperre jederzeit rechtskonform einstellen / steuern.
Ich habe mir in der Vergangenheit dazu einen separaten Vermittler „KeineMails“ angelegt. Kunden, die keinen Kontakt mehr wünschten, habe ich dann diesem Vermittler zugeordnet.
Die Sache ist nicht schwarz oder weiß. Natürlich soll ich keine Daten für eine BU-Versicherung löschen, wenn der Vertrag noch läuft, nur weil ich keinen Kontakt mehr zum Kunden habe. Einen Kunden der nur eine Kfz-Versicherung hat und das neue Auto anderweitig versichert, eine Hausrat-, PHV- Wohngebäude-, Unfallversicherung, die gekündigt wurde und bis zum Übergang schadenfrei blieb, sollte ich nach ein paar Wochen löschen können, spätestens, wenn alle Verjährungsfristen vorbei sind.
Stimmt. Wenn Die Verjährungsfrist vorbei ist, kann man löschen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Der Link zu dem §4 des Bundesdatenschutzgesetzes führt ins leere! Sonnige Grüße und Danke für den Beitrag
Ja. Weil das BDSG zwischenzeitlich durch die DSGVO ersetzt wurde. Passend jetzt: https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
Artikel 1 c
Hallo Oliver,
kannst Du bestätigen, daß diese Áussagen auch im Rahmen de europäischen Datenschutzverordnung weiterhin so ihren Bestand haben?
Viele Grüße
Jürgen
Liebster Jürgen,
jetzt steht das gleiche hier: Paragraph 6 Artikel 1c. DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
Im Westen nix neues – außer ein bißchen Adrenalin bei den Daueraufgeregten in der rechtsnationalen Facebookfilterblase… 😉
Hallo Zusammen,
mir stellt sich aktuell folgende Frage (sollte ich nur auf dem Schlauch stehen, bitte kurze Info):
Muss ich als Makler sämtliche Objektanfragen auf ein Mietobjekt aufheben, obwohl ich gegenüber dem Interessenten nicht provisionspflichtig tätig geworden bin, bzw. auch kein Mietverhältnis zustande kam?
Sollten weitere Informationen benötigt werden, freue ich mich ebenfalls über eine Info.
Viele Grüße
Luke Schierholz
Als Immobilienmakler vermutlich ja, da diese meines Wissens keine Dokumentationspflichten haben und daher die Regelungen des DSGVO Bestand haben.
Versicherungsanfragen für Immobilien dokumentieren meines Erachtens nach in Teilen die Beratungsarbeit des Maklers. Diese sollte man entsprechend nicht löschen. Zwar kann man davon ausgehen, dass es kaum zu Klagen des Kunden kommen dürfte, wenn der AUftrag schlussendlich nicht erteilt wurde und zudem der Kunde die Objekte am Ende nicht gemietet hat, aber was wenn doch? Die Beweislastumkehr gilt immer bei fehlender Doku.