Vor Kurzem hatten wir den Fall, dass ein Makler den Wunsch äußerte, die Daten eines Kunden zu löschen. Wir haben geantwortet, dass dies nicht möglich sei. Doch warum ist das so und gibt es hierzu eine rechtliche Grundlage?
Aufforderung des Kunden zur Datenlöschung
„Immer wieder fordern uns Kunden nach einer abgebrochenen Beratung auf, Ihre Daten aus unserem System zu löschen. Wir können dies definitiv nicht. Gibt es eine rechtliche Grundlage, warum blau dies nicht kann/darf? Einer unserer ehemaligen Kunden verlangt eine rechtsverbindliche Auskunft – auch zur Dauer der Speicherung. Können Sie uns bitte einen entsprechenden Text, den wir in Zukunft verwenden können, zur Verfügung stellen?“
Ein Statement dazu unsererseits:
§4 des Bundesdatenschutzgesetzes regelt, wann Daten auch ohne Mitwirkung oder Einverständnis des Betroffenen gespeichert werden dürfen (müssen). Entscheidend darin der Passus: (wenn) „eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“. Eine solche erzwingende Rechtsvorschrift gibt es tatsächlich: §6 des VVG erzwingt eine umfassende Beratung und die Dokumentation der Gleichen.
Im Klartext heißt dies: Makler können nur dann eine ordnungsgemäße Beratung beweisen, wenn sie diese dokumentieren. Zur Dokumentation gehört zwingend die Speicherung der wichtigen Daten. Dies gilt interessanterweise übrigens nicht nur für Kunden, sondern auch für Interessenten, die sich nach einem Angebot des Maklers nicht zu einer Zusammenarbeit mit ihm entschlossen haben.
Kundendatenlöschung – ein Verstoß?
Wenn Du als Makler die Daten löscht, vernichtest Du Deine Dokumentation. Mit der Vernichtung gilt Beweislastumkehr und Du müsstest belegen – was Du angesichts gelöschter Daten nicht kannst – dass Du nicht verantwortlich für beispielsweise einen unversicherten Schaden Deines Kunden bist. Mit anderen Worten: Jeder Interessent oder Kunde, dessen Daten Du als Makler löschst, kann Dir – wenn der Kunde dreist genug ist – Hof und Haus nehmen. Es ist also nicht clever, wenn Du als Makler unbedacht auf Anforderung löschst. Außerdem begehst Du einen Verstoß, gegen den die Aufsicht eine Ordnungsstrafe verhängen kann. Das sind in der Regel Geldstrafen, kann aber bis hin zum Berufsverbot gehen.
Du siehst hoffentlich: Was den Makler hier irritiert, nämlich das wir unbedachte Löschungen verhindern, erspart ihm womöglich die Vernichtung seiner Existenz.
Übrigens hat der Gesetzgeber das gar nicht getan, um Euch und uns das Speichern der Daten gegen den Willen des Kunden zu erlauben. Benutzen dürfen wir die Daten ja nicht. Wir haben diese nach strengen Maßstäben sicher zu verwahren. Entsprechend lässt sich dies dem Kunden leicht erklären: Unser ehrwürdiger Berufsstand hat den Kunden „stets redlich, professionell und im besten Sinne des Kunden“ (Zitat aus der IDD) zu beraten. Geschieht dies nicht, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz. Diesen kann der Kunde anhand der Dokumentation ggf. beweisen. Die ganze Angelegenheit dient also ausschließlich dem Schutz des Kunden.