Folgender Fall lag uns vor: Ein Kunde trennt sich von seinem Partner und zieht um. Somit müssen beide eine eigene PHV und eine eigene Hausratversicherung abschließen. Aber sind sie jetzt auch dazu verpflichtet, Maklervertrag und -vollmacht neu und aktuell zu unterschreiben?
Die Antwort ist etwas komplizierter…
Vollmachten unbegrenzt gültig
Der Gesetzgeber sieht kein automatisches Enddatum für Vollmachten vor. Eine Vollmacht ist – wenn nichts anderes vereinbart wurde – unbegrenzt gültig. Sie muss aktiv vom Vollmachtnehmer – also dem Makler – im Original zurückgegeben werden. Der Kunde kann die Vollmacht ebenfalls widerrufen.
Ist beides nicht geschehen, hat die Vollmacht noch immer ihre Gültigkeit, und zwar auch dann, wenn der Kunde zwischenzeitlich einem Dritten (beispielsweise anderer Makler) eine neue Vollmacht ausgestellt hat. Oftmals verlangen Versicherer in der Praxis aber die Vorlage einer aktuellen und neuen Maklervollmacht. Auf diese Forderung hat der Versicherer keinen Rechtsanspruch. Zwar begründet der Versicherer diese Vorgehensweise mit dem Datenschutz, trotzdem wäre er für Folgen – etwa einen Prämienschaden oder ein zu später Versicherungsschutz – verantwortlich, wenn dem Kunden durch die Zurückweisung der Maklervollmacht ein Schaden entstanden ist. Auch der Makler könnte theoretisch für seinen Mehraufwand Schadensersatz einfordern. In der Praxis dürfte das jedoch wenig zielführend sein: Wer will sich mit dem Versicherer schon wegen einer Vollmacht streiten?
Hinzu kommt: Der Kunde ist kein Jurist. Dass seine erteilte Vollmacht unbegrenzt gültig ist, kann er nur wissen, wenn der Makler ihn gut aufgeklärt hat. Benutzt der Makler demnach eine Vollmacht von der der Kunde nichts mehr weiß, fällt es letztlich immer auf den Makler zurück.
Vertragsfreiheit
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Das heißt, ein Vertrag kann auch ohne Enddatum vereinbart werden und damit dauerhaft gültig bleiben. Also muss der Maklervertrag auch nicht zwingend aktualisiert werden.
Vertragspartner prüfen
Im vorliegenden Fall ist aber unklar, wer der Vertragspartner eigentlich ist. Eventuell hat der Makler sich seinen Vertrag und Vollmacht vom Ehepaar ausstellen lassen. Hierbei kann man jedoch davon ausgehen, dass Vollmacht und Vertrag mit dem Scheitern der Ehe nicht auf beide Partner einzeln übergehen können. Aus diesem Grund müsste beides erneuert werden.
Ebenfalls sollte man bedenken, dass der sich trennende Partner eventuell wieder seinen Geburtsnamen annimmt. Um in diesem Fall nicht mit der Vollmacht auch immer Nachweise vorlegen zu müssen, dass es sich um dieselbe Person handelt (sich bloß der Name geändert hat), ist es daher sinnvoll die Vollmacht zu erneuern.
Vollmachten & Verträge bei Ehepartnern
Ganz grundsätzlich sind Vollmachten und Verträge mit Ehepaaren oder Familien problematisch für den Makler.
Auch für ein Ehepaar unterscheiden sich die Versicherungsrisiken des Paares und der einzelnen Personen voneinander. So kann beispielsweise die Familie ausreichend abgesichert sein, wenn einer der Ehegatten eine umfassende Arbeitskraftabsicherung hat, der andere aber nicht. Trennt sich die Familie, ist plötzlich ein Ehegatte zu hoch versichert (Prämienschaden) und einer gar nicht. In beiden Fällen kann dem Makler eine unzureichende Beratung vorgeworfen werden.
Wer sichergehen will, schließt seine Verträge daher immer mit einzelnen Personen ab und lässt sich Vollmachten von jedem einzeln ausstellen. Nur dann kann er unabhängig von Fragen der privaten Lebensführung (beispielsweise Trennung) beide Partner gesondert beraten. In der Beratung selbst sollte man zusätzlich zur Paar- bzw. Familiensituation immer auch über die Situation jedes Einzelnen unabhängig vom Lebensverbund aufklären und dies auch dokumentieren.