Heute an Halloween ziehen wieder Zombies, Hexen und Gespenster durch die Nacht. Von Kindern wird es leidenschaftlich zelebriert und es gibt für sie nichts Schöneres in der Dunkelheit von Haustür zur Haustür zu laufen. Wer Pech hat, bekommt Saures und wird mit Rasierschaum am Fenster, Eier an der Hauswand oder Klopapier am Auto bestraft. Dies sind noch eher die harmlosen Streiche, aber was passiert wenn wirklich ein Schaden am Eigentum anderer entsteht?
Wann haften Eltern für Ihre Kinder?
Kinder unter sieben Jahren sind nicht dilektfähig und können für Streiche gesetzlich nicht in Rechenschaft gezogen werden. Eltern haften nur, falls sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – dafür muss jedoch viel passieren. In diesem Fall müssen alle entstandenen Schäden ersetzt werden. Hier empfiehlt sich eine private Haftpflichtversicherung zu haben, denn diese kommt im schlimmsten Fall für die Schäden auf. Doch Achtung! Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, zahlt auch die Haftpflichtversicherung nicht und der Geschädigte geht leer aus. Denn die Haftpflichtversicherung wird zu einem Rechtsschutz und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Sofern in der Haftpflichtversicherung der Einschluss für deliktunfähige Kinder enthalten ist, leistet die Haftpflicht auch ohne gesetzliche Grundlage, allerdings nur bis zu einer bestimmten, im Vertrag festgelegten Summe. Warum sollte die Haftpflicht ohne gesetzliche Grundlage leisten? Hier geht es darum, dass beispielsweise Streitigkeiten in der Nachbarschaft verhindert werden.
Die Eltern haben weder eine Haftpflichtversicherung noch Geld, um für die Schäden aufzukommen – was nun?
Wenn ein Kind einen Schaden verursacht hat und dessen Eltern weder eine Haftpflichtversicherung haben und dazu auch noch zahlungsunfähig sind, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Es sei denn dieser hat in seiner eigenen privaten Haftpflichtversicherung die Zusatzleistung „Ausfalldeckung“. Die begleicht in den meisten Fällen Schäden, jedoch nur wenn die Schuld klar festgestellt ist. Es muss ein rechtkräftiges Urteil bestehen. Immer noch gibt es in Deutschland viele Personen ohne eine Privathaftpflicht – daher ist dies ein wichtiger Einschluss in ihre eigene Privathaftpflichtversicherung.
Unsere Empfehlung für Halloween
Kinder unter sieben Jahren können in der Regel nicht belangt werden, allerdings können hier dessen Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht zur Rechenschaft gezogen werden. Als Verletzung der Aufsichtspflicht gilt bereits, wenn Kinder alleine um die Häuser ziehen dürfen. Von daher empfiehlt sich, dass Eltern generell ihre Kinder vor dem Halloweenumzug über die möglichen Konsequenzen aufklären und mit ihnen besprechen sollten was erlaubt ist und was nicht. Bei kleineren Kindern versteht es sich schon fast von selbst, dass Eltern mitgehen und sich beim Klingeln an den Haustüren ein wenig im Hintergrund halten.