Immer häufiger fordern Versicherer eine aktuelle Vollmacht. Nicht selten soll diese maximal 6 Monate alt sein.
Ist diese Forderung zulässig?
Vollmachten grundsätzlich unbegrenzt gültig
Vollmachten sind gem. §170 BGB unbegrenzt gültig.
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Es ist daher grundsätzlich nicht statthaft, wenn ein Versicherer eine aktuelle Vollmacht einfordert und die vorgelegte aufgrund mangelnder Aktualität nicht akzeptiert.
90% aller Vollmachten ungültig
Jedoch sollte man vorsichtig sein nun zu offensiv auf den Versicherer zuzugehen, denn nicht selten sind die vorgelegten Vollmachten ungültig. Eine Vollmacht hat nur dann echte Gültigkeit, wenn diese klar und eindeutig ist. Dazu müssen neben dem Namen und Anschrift des vollmachtgebenden Kunden auch sein Geburtsname und Geburtsdatum angegeben sein und dies wird häufig versäumt.Wer als Versicherungsmakler lautstark vom Versicherer verlangt seine Vollmacht zu akzeptieren, tut also gut daran zunächst einmal zu prüfen, ob er alle Formerfordernisse für eine Vollmacht erfüllt hat. Dies gilt insbesondere, weil die Vollmacht ein sehr mächtiges Instrument ist. Gerade in unserer Branche wird diesem oft vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Der Umgang mit diesem Werkzeug ist gelinde gesagt fahrlässig, denn fast immer fehlen in den Vollmachtstexten zeitliche oder inhaltliche Begrenzungen.
Besonderheit: Insichgeschäfte im Versicherungsmaklerbereich!
Eine Besonderheit stellen hierbei die sogenannten Insichgeschäfte laut §181 BGB dar.
§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Tatsächlich schränkt dieser Paragraph die Möglichkeiten von Willenserklärungen für den Kunden ein. Dass Sie als Makler Willenserklärungen für den Kunden abgeben, um Geschäfte für den Kunden zu vermitteln von denen Sie selbst als Vermittler profitieren ist hierbei zumindest problematisch. Darunter fallen dann in der Folge auch die Hilfstätigkeiten wie Laufzeitänderungen oder Kündigungen.
Die Gültigkeit von §181 BGB muss daher unbedingt im Maklervertrag ausgeschlossen werden. Zwar reicht der Ausschluss von Insichgeschäften im Maklervertrag, jedoch steht auch der Versicherer in treuhänderischer Verantwortung gegenüber dem Kunden. Es kann daher nicht schaden, wenn der Ausschluss in der Vollmacht textlich erwähnt wird – zumindest zeigt dies dem Versicherer, dass Sie sich der Brisanz von Vollmachten bewusst sind.
Versicherer schützen den Makler
Grundsätzlich sollten Sie sich klar machen, dass die Versicherer mit der Forderung nach einer aktuellen Vollmacht nicht im Sinne haben Sie zu drangsalieren. Vielmehr schützen die Versicherer Sie und Ihren Kunden. Nicht selten hat der Kunde zwischenzeitlich einen anderen Vermittler beauftragt. Dies beeinträchtigt nicht die Gültigkeit Ihrer Vollmacht. Diese müsste Ihr Kunde ausdrücklich bei Ihnen und den betroffenen Dritten widerrufen. Jedoch wäre es Ihre sachwalterische Pflicht gewesen, den Kunden hierüber ausdrücklich aufzuklären bevor Sie ihm eine Vollmacht abverlangen.Haben Sie dies versäumt geht der Kunde stillschweigend davon aus, dass er mit Erteilung eines Auftrags an einen neuen Vermittler nur noch dieser in der Verantwortung steht. Haben Sie sich in einem solchen Fall nicht vor Einsatz der Vollmacht bei Ihrem Kunden vergewissert die Vollmacht weiterhin einsetzen zu dürfen, haften Sie womöglich für unerwünschte Folgen -insbesondere wenn der Kunde womöglich tatsächlich zwischenzeitlich einen anderen Willen hat. Mit der Nachfrage nach einer aktuellen Vollmachtsversion will der Versicherer sicherstellen, dass Ihr Auftrag tatsächlich dem Kundenwille folgt und dies ist im Sinne des Kundenschutzes zunächst einmal zu begrüßen. Immerhin ist das Instrument der Vollmacht ein sehr weitgehendes. Es will mit Verantwortungsgefühl und Sorgsam eingesetzt werden. Wenn Versicherer uns mit ihrer nicht statthaften Forderung nach einer aktuellen Version zu Unrecht die Arbeit erschweren, sollten wir würdigen, dass sie damit uns und unsere Kunden schützen. Das macht es nicht richtiger, aber die dahinterstehende Absicht ist zumindest anzuerkennen.