Ist das Verlangen einer aktuellen Vollmacht durch Versicherer zulässig?

Immer häufiger fordern Versicherer eine aktuelle Vollmacht. Nicht selten soll diese maximal 6 Monate alt sein.

Ist diese Forderung zulässig?

Vollmachten grundsätzlich unbegrenzt gültig

Vollmachten sind gem. §170 BGB unbegrenzt gültig.

§ 170
Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Es ist daher grundsätzlich nicht statthaft, wenn ein Versicherer eine aktuelle Vollmacht einfordert und die vorgelegte aufgrund mangelnder Aktualität nicht akzeptiert.

90% aller Vollmachten ungültig

Jedoch sollte man vorsichtig sein nun zu offensiv auf den Versicherer zuzugehen, denn nicht selten sind die vorgelegten Vollmachten ungültig.

Eine Vollmacht hat nur dann echte Gültigkeit, wenn diese klar und eindeutig ist. Dazu müssen neben dem Namen und Anschrift des vollmachtgebenden Kunden auch sein Geburtsname und Geburtsdatum angegeben sein und dies wird häufig versäumt.Wer als Versicherungsmakler lautstark vom Versicherer verlangt seine Vollmacht zu akzeptieren, tut also gut daran zunächst einmal zu prüfen, ob er alle Formerfordernisse für eine Vollmacht erfüllt hat. Dies gilt insbesondere, weil die Vollmacht ein sehr mächtiges Instrument ist. Gerade in unserer Branche wird diesem oft vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Der Umgang mit diesem Werkzeug ist gelinde gesagt fahrlässig, denn fast immer fehlen in den Vollmachtstexten zeitliche oder inhaltliche Begrenzungen.

Besonderheit: Insichgeschäfte im Versicherungsmaklerbereich!

Eine Besonderheit stellen hierbei die sogenannten Insichgeschäfte laut §181 BGB dar.

§ 181
Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Tatsächlich schränkt dieser Paragraph die Möglichkeiten von Willenserklärungen für den Kunden ein. Dass Sie als Makler Willenserklärungen für den Kunden abgeben, um Geschäfte für den Kunden zu vermitteln von denen Sie selbst als Vermittler profitieren ist hierbei zumindest problematisch. Darunter fallen dann in der Folge auch die Hilfstätigkeiten wie Laufzeitänderungen oder Kündigungen.

Die Gültigkeit von §181 BGB muss daher unbedingt im Maklervertrag ausgeschlossen werden. Zwar reicht der Ausschluss von Insichgeschäften im Maklervertrag, jedoch steht auch der Versicherer in treuhänderischer Verantwortung gegenüber dem Kunden. Es kann daher nicht schaden, wenn der Ausschluss in der Vollmacht textlich erwähnt wird – zumindest zeigt dies dem Versicherer, dass Sie sich der Brisanz von Vollmachten bewusst sind.

Versicherer schützen den Makler

Grundsätzlich sollten Sie sich klar machen, dass die Versicherer mit der Forderung nach einer aktuellen Vollmacht nicht im Sinne haben Sie zu drangsalieren. Vielmehr schützen die Versicherer Sie und Ihren Kunden.

Nicht selten hat der Kunde zwischenzeitlich einen anderen Vermittler beauftragt.  Dies beeinträchtigt nicht die Gültigkeit Ihrer Vollmacht. Diese müsste Ihr Kunde ausdrücklich bei Ihnen und den betroffenen Dritten widerrufen. Jedoch wäre es Ihre sachwalterische Pflicht gewesen, den Kunden hierüber ausdrücklich aufzuklären bevor Sie ihm eine Vollmacht abverlangen.Haben Sie dies versäumt geht der Kunde stillschweigend davon aus, dass er mit Erteilung eines Auftrags an einen neuen Vermittler nur noch dieser in der Verantwortung steht. Haben Sie sich in einem solchen Fall nicht vor Einsatz der Vollmacht bei Ihrem Kunden vergewissert die Vollmacht weiterhin einsetzen zu dürfen, haften Sie womöglich für unerwünschte Folgen -insbesondere wenn der Kunde womöglich tatsächlich zwischenzeitlich einen anderen Willen hat.

Mit der Nachfrage nach einer aktuellen Vollmachtsversion will der Versicherer sicherstellen, dass Ihr Auftrag tatsächlich dem Kundenwille folgt und dies ist im Sinne des Kundenschutzes zunächst einmal zu begrüßen. Immerhin ist das Instrument der Vollmacht ein sehr weitgehendes. Es will mit Verantwortungsgefühl und Sorgsam eingesetzt werden.

Wenn Versicherer uns mit ihrer nicht statthaften Forderung nach einer aktuellen Version zu Unrecht die Arbeit erschweren, sollten wir würdigen, dass sie damit  uns und unsere Kunden schützen. Das macht es nicht richtiger, aber die dahinterstehende Absicht ist zumindest anzuerkennen.

 

Wie sind Ihre praktischen Erfahrungen? Welche Versicherer weisen Vollmachten Ihrer Erfahrung nach regelmäßig zurück?




11 Kommentare zu “Ist das Verlangen einer aktuellen Vollmacht durch Versicherer zulässig?

  1. Das mit dem Geburtsnamen und dem Geburtsdatum ist mir neu. In keinerlei Mustervollmachten oder von entsprechenden Anwälten wird dies genannt.
    Die Vollmachten sind wirklich sehr umfangreich, deswegen sollte man sich auch nicht scheuen, selbst Vollmachten zu kündigen und dem Kunden das Original zurückzugeben. Ich mache dann die Vollmacht ungültig (mit Edding durchstreichen, ungültig ab Datum daruf vermerken)und sende diese dem Kunden.
    Ich kenne nur wenige Versicherer, die wirklich Probleme machen, man muss aber schon hinterhersein. Schwierig sind LVM, DEVK. Entgegen vielen Aussagen habe ich kein Problem mit HUK / HUK24 oder in Bayern die Versicherungskammer, klappt eigentlich ganz gut.
    Vollmachten sind wichtig und notwendig, sonst dürften wir auch online kein Verträge für unsere Kunden schließen – also immer schön darauf achten!

  2. Es gibt keine Formvorschriften für Vollmachten, aber Klarheit ist vorauszusetzen. Daher sind Geb.datum,Geb.ort und ggf. Geb.name sinnvoll, um eindeutig den Vollmachtgeber identifizieren zu können.

    Dass Versicherer wirklich den Makler- denn ein anderer Vermittler kann ja idS keine Vollmacht vorlegen- schützen will, wage ich zu bezweifeln.

  3. Was ist die Basis, wonach in der Vollmacht neben „Namen und Anschrift des vollmachtgebenden Kunden auch sein Geburtsname und Geburtsdatum“ angegeben sein müssen?
    In § 167 Abs. 2 heißt es: “ Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.“
    Folglich würde theoretisch sogar eine mündliche Vollmacht genügen, was allerdings praktisch hinsichtlich der Beweisbarkeit keinen Sinn macht.

  4. Lieber Herr Pradetto, liebe Vorredner,

    als erstes möchte ich mich für den Artikel bedanken. Er ist sehr gut und knackig geschrieben. Mit dem Geburtsdatum und Geburtsnamen ist mir auch neue. Werde das nochmal durch den Anwalter der meine Vollmachten und Verträge erstellt hat prüfen lassen. Aber jetzt schon vielen Dank für den Hinweis. Alle übrigen genannten Punkten kann ich nur beisteuern. Und ja, der Verzicht / Ausschluß auf § 181 BGB ist elementar wichtig. (eigene Erfahrungen) für mich stellt sich jetzt nur noch die Frage, ob das Internetgeschäft expliziet geregelt sein muss oder ob eine normale Maklervollmacht das normale und Internetgeschäft betrifft?

  5. Wie geht ein effizienter Verkäufer an eine Solche Sache heran?

    Er sagt sich: Oh. Das mit dem Geburtsnamen und -datum wusste ich nicht, kostet ja aber keinen Aufwand ergänze ich halt für künftige Fälle und erspare mir damit potentiell Ärger. Kannn also nur nutzen und nicht schaden, bedeutet mache ich.

    Wie geht ein Makler an die gleiche Sache ran?

    Oh nee, gefllt mir nicht. Ist denn das wirklich so? was geht das den bösen Versicherer überhaupt an? Kann mir das erstmal einer beweisen usw. usf.

    Liebe Kollegen, die Frage ist nun: Was ist cleverer?

    Ich kann natürlich jetzt ausführlich schreiben in welchen Fällen eine Vollmacht auch ohne diese zusätzlichen Daten ausreichend wäre und wann das warum eben nicht der Fall ist. Ich kann das dutzend Urteile heraussuchen, die es hierzu gibt. Ich kann mir jede Menge Arbeit machen, um den letzten Zweifler zu überzeugen und eine genaue Auflistung machen in welchen Fällen es vielleicht auch ohne geht, damit der bereist benannte letzte Zweifler eine Grudnlage hat um in endlosem Schriftverkehr mit dem Versicherer die Rechtslage auszudiskutieren. Nur das ist nicht mein Job.

    Ich zeige Euch wie Ihr es Euch am einfachsten machen könnt. Was Ihr daraus macht ist Eure Sache! 🙂

  6. Ps.: Man möge mir die Tippfehler nachsehen. Auf einem Ipad schreibt es sich lausig. 😉

    Lieber Christian, was genau meinst Du mit “ Internetgeschäft“? Ich wüsste gar nicht wo man da überhaupt eine Vollmacht benötigt, allerdings ist eine Vollmacht zunächst mal für fast jede Art von Rechtsgeschäften gültig… Was genau meinst Du? 🙂

  7. Herr Pradetto, vielen Dank für die nützlichen Tipps. In der Zeit, in der andere die Rechtsnorm prüfen, ist die Vorlage 3 mal geändert. Ausdrucken und beim nächsten Termin ist die neue Vollmacht beim Kunden. Wobei wir beim Stichwort sind, ist doch nicht der schlechteste Anlass um mal wieder bei länger vernachlässigten Kunden vorbei zu schauen 😉

  8. Hallo Oliver,
    ich denke es gibt sehr wohl einen Unterschied, ob ich immer „blind“ alles nachmache was irgendwer vorgibt, oder ob ich mich selbst von angeblichen Vorgaben überzeuge. „Blinde“ Verkäufer haben wir leider genug, treten meisten unter 3 oder 4 großen Buchstaben auf, die machen immer was einem gesagt wird. Ein guter Makler prüft und handelt erst dann.
    Ob das Geburtsdatum nötig ist oder nicht isr bei dieser Diskussion eigentlich irrelevant. Nächste Woche kommt vielleicht ein anderer und meint, ab sofort sollte man auch die „Konfektionsgröße und Schuhgröße“ 🙂 noch mit angeben. Ich hoffe du verstehst was ich meine.
    Natürlich kann man das Geburtsdatum und den Geburtsnamen kurzerhand in die eigenen Vollmachten eintragen. Als Makler versuche ich aber immer, die Abläufe schlank zu halten und meinem Kunden noch immer mehr abzuverlangen.
    Ich gebe dem Kollegen Glesel aber durchaus recht, ob mich im Zweifel ein Versicherer schützt, das kann auch ich nicht wirklich glauben.

  9. Nahezu vierteljährlich passen wir mittlerweile unsere Maklervollmachten an, da immer wieder neue juristische Formerfordernisse und Kenntnisse dies erfordern. Da aber die Versicherungsmaklervollmacht unser täglich Handwerkszeug ist, machen wir dies gerne. Danke für die den Tipp mit dem Geburtsnamen, welchen wir bisher auch nicht aufführten. Ich bezweifle jedoch sehr stark, das Versicherer den Makler schützen wollen. Vielmehr geht es aus unserer Sicht um ein Gängeln des Maklers. Diese Versicherer sollten Ihre Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern dringend überdenken. Eine Maklervollmacht zurückzuweisen…geht gar nicht.

  10. Tatsächlich kann es für Makler und Kunde sehr unangenehm werden, wenn dieser mit einer alten Vollmacht in den Versicherungsschutz eingreift, während der Kunde zwischenzeitlich jemand anderen beauftragt hat. Dies passiert nicht selten. Insofern schützen uns die Versicherer mit genauerer Prüfung rein faktisch, selbst wenn dies nicht Absicht eines jeden Versichers sein sollte.

    Abgesehen davon: Welche Haltung ist die bessere? Die bei der man davon ausgeht, dass unsere Geschäftspartner uns Gängeln wollen oder indem wir davon ausgehen, dass unser Partner redlich und in unserem Sinne handelt? In letzterem Falle reagieren wir gelassener und kommunizieren das Problem positiver. Wir erreichen damit eher die von uns gewünschte Lösung.
    Erstere Annahme lässt uns gereizt reagieren und dann erzeugt unser Druck Gegendruck. Die Arbeit haben am Ende wir Makler, richtig? Also steuern wir doch durch unsere Reaktion das Verhalten unserer versichererseitigen Geschäftspartner in unserem Sinne!

    Und noch etwas: Was wir im Netz schreiben ist öffentlich. Es wird auch von Medien und Kunden gelesen. Sollten wir hier nicht grundsätzlich als Versicherungsbranche zusammenstehen und uns gegenseitig die besten Absichten zutrauen? Wenn wir unseren Versicherungspartnern nicht voll vertrauen, haben unsere Kunden auch keinen Grund dazu, oder? In der Sache können wir uns auf geeigneteren Kanälen immer noch entschlossen durchsetzen.

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