Ist Ihr Pool in Wahrheit ein Vertrieb?

In unserer Reihe über die Dortmunder Erklärung geht es heute um die sechste von 7 Forderungen die verschiedene Versicherer an Pools stellen.

Die sechste Forderung lautet:

Die PWV legt offen, wenn ihre Anwender ausschließlich über die PWV tätig werden dürfen. Ist dieses nicht der Fall, verpflichtet sich die PWV, keinen Orgaschutz mit anderen PWV oder mit Produktanbietern zu vereinbaren oder Vermittler im Fall der Kündigung nicht mit Sperrklauseln oder Konventionalstrafen zu drohen.

Die Mehrheit der Makler rekrutiert sich aus ehemaligen Struktur- oder Ausschließlichkeitsvertrieben. Nur wenige wollen wieder in die Abhängigkeit zurück.

Vertriebe tarnen sich als freie Makler-Pools

Andererseits sind Makler aber gerade bei Vertrieben sehr beliebt. So sind diese schon ausgebildet und in der Regel auch eher vertriebsstark. Was liegt näher als den Makler zu rekrutieren?

Damit es zu einem Gespräch kommt, bezeichnen sich Vertriebe manchmal als Pools, werben mit Leistungen die nur durch die Bindung an einen bestimmten Versicherer oder die Kanalisierung bestimmter Produkte an bestimmte Produktgeber erbracht werden können.

Worin der Makler dann tatsächlich unabhängig bleibt ist oft lediglich die Haftung und eventuell die Zeiteinteilung. Die Handhabung ähnelt Strukturvertrieben wie AWD oder DVAG.

Fatalerweise geben sich diese Pseudopools nicht klar zu erkennen, was dazu führt das im Endeffekt Kunden, Versicherer und andere Makler getäuscht werden. Manchmal verlieren Makler auf diesem Weg unbeabsichtigt – weil die Kooperationsverträge nur selten richtig gelesen werden – ihre über Jahre aufgebauten Bestände.

Bekannte Beispiele

Pools die im eigentlich Verständnis eines freien Einkaufsverbundes gar keine sind, sondern eher Vertrieben entsprechen die eine Ausschließlichkeit voraussetzen sind beispielsweise ASG oder die 1:1 Assekuranz AG.

Andere Pools haben zumindest teilweise Verträge abgeschlossen bei denen eine Ausschließlichkeit zu einem bestimmten Prozentgrad des Gesamtgeschäfts oder für bestimmte Sparten erwartet wird. Dazu zählen beispielsweise Fondsfinanz oder PMA.

Ausschließlichkeit muss nichts schlimmes sein

Um Mißverständnissen vorzubeugen:

An Ausschließlichkeitsklauseln ist grundsätzlich nichts verwerfliches. Es besteht Vertragsfreiheit in Deutschland. Wenn ein Makler sich selbst gewählt in größere Abhängigkeiten begibt, weil das damit verbundene Leistungsniveau ihm zusagt. Warum nicht?

Es ist auch legitim, dass Pools verschiedene Vertragskonstellationen mit verschiedenen Leistungsumfängen anbieten und dafür eine Gegenleistung erwarten.

Transparenz ist die zentrale Forderung

Die Forderung der Versicherer geht lediglich dahin, dass solcherlei Ausschließlichkeiten nicht im verborgenen vereinbart, sondern offen gelegt werden.

Wenn der Pool öffentlich behauptet er lasse seinen Maklerpartnern sämtliche Freiheiten, dann soll er dies außerdem nicht durch Klauseln aushebeln.

blau direkt verlangt keine Ausschließlichkeit

blau direkt hat eine Selbstverpflichtung veröffentlicht der zu Folge auf Ausschließlichkeiten grundsätzlich verzichtet wird.

Darüber hinaus werden alle aktuell verwendeten Poolvereinbarungen unter www.pooltektor.de öffentlich gemacht.

Was denken Sie?

  • Ist es in Ordnung, dass Versicherer wissen wollen, ob sie mit einem freien Maklerpool zusammenarbeiten oder ob die angeschlossenen Makler zumindest teilweise ausschließlich gebunden und damit teilweise steuerbar sind?
  • Sollten Makler klar erkennen können, welche Maklerpools wirklich frei sind bevor diese eventuell das Gespräch suchen?
  • Gibt es einen legitimen Grund dafür, dass viele Pools sich gegen diese Forderung wehren?

 




4 Kommentare zu “Ist Ihr Pool in Wahrheit ein Vertrieb?

  1. Es ist elementar zu wissen, ob nun als Versicherer oder Endverbraucher mit wem ich es zu tun habe: Einem Vermittler als echten unabhängigen Sachwalter oder unechten in einem Vertriebssteuerungsprozess integrierten Vermittler. Dies sollte allen Partnern zu Beginn einer Geschäftsbeziehung ersichtlich sein. Zustimmen würde ich, dass eine solchte Bindung nicht zwangsläufig negativ zu werten ist.

    Viele Grüße,
    André Perko

  2. Wobei mich zu den „Vertragskostellationen mit verschiednen Leistungsumfängen“ mal ein Beispiel interessieren würde. Ich kann mir darunter nicht recht etwas vorstellen. Und wie sehen denn die möglichen Sanktionen aus, wenn Makler die erwartete Gegenleistung nicht erbringen.

    Ich persönlich habe nur Erfahrungen mit „Anreizsystemen“ gemacht. Was Sie hier beschreiben, klingt irgendwie dramatischer.

  3. blau direkt bietet keine Vertragskonstellationen mit Ausschliesslichkeitsklauseln an. Es gibt beispielsweise Anbieter die verbesserte Konditionen anbieten, wenn der Makler im Gegenzug in den betreffenden Sparten ausschliesslich einreicht oder die einen fest vereinbarten Prozentanteil des Geschäfts erwarten.
    Nicht gemeint sind Bonifikationen, obwohl diese aus rechtlicher Sicht auch nicht ganz unproblematisch sind, wen man die neueste Rechtsprechung sieht, aber das ist ein anderes Thema. 🙂

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