Pools und die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

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Auch in diesem Beitrag geht es um die Dortmunder Erklärung.

Der zweite von insgesamt 7 Punkten fordert die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen.

Was es damit auf sich hat?

Punkt 2 der Dortmunder Erklärung:

Die PWV veröffentlicht einen ausführlichen Jahresabschluss bis zum 30. Juni des Folgejahres, der neben einer aussagekräftigen testierten Bilanz auch eine Gewinn- & Verlustrechnung enthält. Außerdem muss ein Lage- & Risikobericht enthalten sein, der die Situation des Unternehmens zutreffend widerspiegelt. Die Bilanzierung muss nach IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) anerkannten Regeln erfolgen; die Bilanzierungsgrundsätze sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Seit 01.01.2007 ist das „Gesetz über elektronischen Handels- & Genossenschaftsregister“ in Kraft. Es regelt die Veröffentlichungspflichten von Unternehmen über den e-Bundesanzeiger. Damit ist ohnehin jedes größere Unternehmen verpflichtet, seine Bilanzen und Geschäftsberichte zu veröffentlichen.
Ist die Forderung der Dortmunder Erklärung also überflüssig?

Keine Veröffentlichungspflicht für Einzelunternehmer

Nein, tatsächlich bestehen nämlich keine Veröffentlichungspflichten, sofern der Pool von einem Einzelunternehmer geführt wird oder mindestens eine Person voll haftet. Viele -gerade kleinere Pools- sind dadurch frei von Veröffentlichungsvorschriften und zwar auch dann, wenn diese in großem Stil Risiken mit den Beständen der angeschlossenen Makler eingehen.

Gesetzlich tut sich hier eine gravierende Lücke auf, denn im Klartext bedeutet dies: Gerade dort, wo vermutlich am wenigsten kaufmännische Kompetenz in einem Unternehmen vorhanden ist und sich die Sorglosigkeit bereits in der Wahl der Unternehmensform zeigt, kann der betroffene Makler nicht erkennen, wie gefährdet seine Bestände unter Umständen sind.

Ausnahmen für fast alle

Doch auch für „kleine“ & „mittelgroße“ Unternehmen kennt das Gesetz Ausnahmen und erleichtert die Bilanzierungsvorschriften. Das ist im Grunde noch in Ordnung, denn kleinere Unternehmen sparen so Kosten und Zeit für bürokratischen Aufwand.

Doch die Grenzen die für die Beurteilung der Größe des Unternehmens aufgeführt werden beziehen sich (vereinfachend gesagt) auf das, was beim Pool hängen bleibt, der Pool leitet jedoch einen Großteil seiner Zahlen durch und fungiert ähnlich wie ein Hebel im Kreditgeschäft. Tatsächlich vermag auch die Insolvenz eines „kleineren“ Pools verheerende Auswirkungen für die betroffenen Maklerpartner haben.

Die Grenzen für ein mittelgroßes Unternehmen liegen beispielsweise bei 250 Mitarbeitern oder 16 Millionen Euro Bilanzsumme oder 32 Millionen Euro Umsatz.  Bis 2010 erreichte nicht einer von über 100 deutschen Pools diese Zahlen, während der damalig größte Pool immerhin fast 2,3 Millionen Euro MB in der Krankenversicherung schrieb, was der Größenordnung nach dem Neugeschäftszuwachs von 7 der größten 40 Krankenversicherer entsprach.

Pools wären also aufgrund der Ausnahmeregelungen kaum von Veröffentlichungsvorschriften betroffen.

Forderung vernünftig

Ein Makler vertraut unter Umständen einen Großteil seiner Kunden, Bestände und vermittelten Verträge einem Pool an. Im schlimmsten Fall gibt er sich damit nicht nur mit dem Wert seines Unternehmens, sondern auch mit seiner persönlichen beruflichen Zukunft in fremde Hände.

Mit der Insolvenz des Pools, ist eventuell auch seine eigene wirtschaftliche Zukunft in Gefahr.

Es ist daher nicht nur fair, sondern auch unverzichtbar, dass der Makler zumindest die Chance hat, die wirtschaftliche Situation seines Pools zu ergründen.

Die zweite Forderung der Dortmunder Erklärung schützt somit unmittelbar die Interessen des Maklers.

Sicht der Versicherer

Der Versicherer zahlt dem Pool seinerseits diskontierte – also noch nicht verdiente – Courtagen aus. Diese Gelder gehören bis zu einem gewissen Zeitpunkt jedoch dem Kunden. Der Versicherer verfügt nur treuhänderisch darüber.

Für den Versicherer ergeben sich dadurch besondere Sorgfaltspflichten, denn er hat sicherzustellen, dass unverdiente Courtagen und Provisionen jederzeit zurückgezahlt werden können.

Doch wie will der Versicherer dies sicherstellen, wenn er nicht einmal die wirtschaftliche Situation des Pools prüfen kann?

Die Offenlegung von aussagekräftigen Geschäftsberichten ist daher unverzichtbar.

blau direkt geht voran

blau direkt veröffentlicht bereits seit 2006 – also noch vor den ersten gesetzlichen Regelungen – alle Geschäftsberichte im Netz. Unter www.pooltektor.de kann jeder Geschäftsberichte und andere Nachweise zur wirtschaftlichen Solidität einsehen.

Allerdings erfüllt auch blau direkt Punkt 2 der Dortmunder Erklärung nicht vollständig.

Während der Gesetzgeber sich mit 12 Monaten Frist begnügt, fordert die Dortmunder Erklärung die Veröffentlichung bereits innerhalb von 6 Monaten. Die Iniatoren unterschätzen dabei die Komplexität und den Zeitbedarf, den eine belastbare Veröffentlichung bedarf – zumindest wenn wie blau direkt die Zahlen verschiedener Niederlassungen zusammenführen und nach umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätzen differenzieren muss.

Auch testiert wird die Bilanz von blau direkt aus Kostengründen nicht. Doch der Sinnhaftigkeit von Testaten widmen wir uns bei der Besprechung einer weiteren Forderung der Dortmunder Erklärung in einem unserer nächsten Blog-Beiträge.

  • Was halten Sie von den Forderungen der Dortmunder Erklärung?
  • Wäre es ein Vorteil für Sie, wenn Ihr Pool die Forderungen erfüllt?
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Kim Caroline Franz

Kim Caroline Franz ist als Digital Marketing Managerin bei blau direkt tätig.