betriebliche Altersvorsoge_bAV von Buddenbrock

Was du bei der betrieblichen Altersvorsorge beachten solltest

Durch die Komplexität der betrieblichen Altersversorgung (kurz: bAV) wurde in der Vergangenheit die Thematik der Versorgungsordnung heiß diskutiert. Immer häufiger weisen Finanzberater:innen, Steuerberater:innen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kundschaft darauf hin, dass sie eine Versorgungsordnung in ihrem Unternehmen benötigen. Viele Arbeitgeber:innen sind hingegen der Meinung, eine Versorgungsordnung wäre nur sinnvoll, wenn sie ihren Arbeitnehmer:innen eine arbeitgeberfinanzierte bAV zusagen. Unterschiedliche Meinungen in der Branche führten zu einer wachsenden Unsicherheit hinsichtlich des Regelwerks.

Was ist eine Versorgungsordnung?

Eine Versorgungsordnung ist ein Regelwerk, mit dem Unternehmen ihre Betriebsrente regeln. Dabei ist zwischen zwei verschiedenen Ausführungen zu unterscheiden. Zum einen zwischen der Versorgungsordnung, die die vom Arbeitgeber-finanzierte betriebliche Altersversorgung regelt und zum anderen die Versorgungsordnung, die die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung organisiert. Für Arbeitgeber:innen ist es auch möglich, die arbeitgeberfinanzierte und die arbeitnehmerfinanzierte bAV in einer einheitlichen Versorgungsordnung zu regeln.

Die Versorgungsordnung als transparente Kommunikationsgrundlage

Mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber jedem Unternehmen das Recht zur Gestaltung der betrieblichen Rahmenbedingungen für die eigene Altersversorgung eingeräumt. Die Versorgungsordnung, wie sie heute besteht, ist ein Ergebnis dieser proaktiven Gestaltung durch den oder die Arbeitgeber:in und schafft eine transparente Kommunikationsgrundlage für die Arbeitnehmer:innen. Nicht jedes Unternehmen braucht eine Versorgungsordnung. Kleine Unternehmen mit wenigen Arbeitnehmer:innen können grundsätzlich auf eine Versorgungsordnung verzichten. Hier besteht für die Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, mit jedem oder jeder Arbeitnehmer:in individuelle Regelungen zu treffen. Für Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern oder Unternehmen, die die Absicht haben, zu expandieren, ist es sinnvoll, ein Regelwerk für die bAV festzulegen.

Was erklärt die Versorgungsordnung?

Im Ergebnis erklärt die Versorgungsordnung die Ziele und Motive des Unternehmens im Bereich der betrieblichen Versorgung und Benefits. Sie spiegelt diese an den Arbeitnehmer:innen. Durch dieses individuelle Regelwerk können Unternehmen ihre Haftungsrisiken im Bereich der Betriebsrente minimieren. Zudem können sie damit klare Regeln festlegen – sprich ihre Arbeitgeberrechte ausüben. So lässt sich beispielsweise die Anzahl von Durchführungswegen und Produktanbietern sehr effektiv begrenzen. Der Vorteil an einer Versorgungsordnung ist, dass wir uns hier im Arbeitgeberrecht befinden. Das bedeutet, die Arbeitgeber:innen legen fest, wie sie die Betriebsrente in ihren Unternehmen gestalten – welche Versicherer:innen, welcher Durchführungsweg und welches Produkt.

Es gibt keine Pflicht zur Versorgungsordnung

Um die eingehende Frage zu klären, empfiehlt sich ein Blick ins Gesetz: Es gibt eine Novellierung des Nachweisgesetzes, die auf der EU-Richtlinie 2019/1152 beruht. Diese besagt, dass Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen hinsichtlich Gehaltsbestandteilen und Vergütungen umfassend informieren müssen. Das Gesetz ist nicht neu, allerdings kommt seit dem 01. August dieses Jahres eine Änderung hinzu: Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen in Schriftform über bestimmte Arbeitsbedingungen unterrichten. Bei einem Verstoß sind Bußgelder vorgesehen. Trotz dieser Änderung gibt es weiterhin keine Gesetzgebung für die Versorgungsordnung. Um es ganz klar zu sagen: So marketing- und vertriebstauglich der Ansatz auch klingt – es gibt keine Pflicht zur Versorgungsordnung. Ganz einfach. Diese Aussage unterlegte jüngst eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Das Nachweisgesetz verpflichtet die Arbeitgeber:innen, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts. Die Arbeitgeber:innen müssen demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.(Quelle: Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Thematik: Betriebsrente durch Entgeltumwandlung und Nachweisgesetz)

Das komplexe Zusammenspiel zwischen Finanzen, Recht und Steuern

Die Diskussion um die Thematik der Versorgungsordnung hat noch mal deutlich veranschaulicht, dass die hohe Komplexität und die Haftungsrisiken der betrieblichen Altersversorgung eine professionelle Beratung nahezu unverzichtbar machen. Viele setzen diese mit der privaten Versicherungsberatung gleich. Auch wenn das auf dem Markt so gehandhabt wird, wird diese Vorgehensweise der umfassenden Thematik nicht gerecht. In der Betriebsrenten-Beratung gehören die Arbeitnehmer:innen zur Kundschaft. Hier lohnt sich im Zweifel ein Blick in den Antrag, in dem als Versicherungsnehmer:in die Firma und als versicherte Person der oder die Arbeitnehmer:in gekennzeichnet ist. Da die Versicherungsnehmer:innen die Vertragsinhaber:innen sind, kann ich die bAV-Beratung nicht gleichsetzen mit einer privaten Versicherungsberatung. Der spannende Teil der Betriebsrente ist, dass wir uns in einem komplexen Beratungsfeld bewegen. Auf der einen Seite gibt es die Arbeitgeberinteressen, auf der anderen die Arbeitnehmerinteressen. Da wir es weder mit einem klassischen Finanzprodukt noch mit einer Insellösung zu tun haben, besteht immer eine direkte Wechselwirkung zu anderen Themengebieten aus den Bereichen Finanzen, Recht und Steuern. Diese Art von Beratung nennen wir Kontextberatung.

Die Entgeltumwandlung

Mit der Entgeltumwandlung behalten die Arbeitgeber:innen einen vorab vereinbarten Teil des Bruttogehalts ihres Arbeitnehmers ein, um diesen in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Das bedeutet, sie verzichten freiwillig, zumindest zeitweise, auf einen Teil ihres Lohns, um diesen in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren. Als rechtlicher Rahmen dient dazu eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Durch die Entgeltumwandlung befinden wir uns im Arbeitsrecht – und nicht nur das. Da Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen Steuern und Sozialabgaben sparen, bewegen wir uns zudem teilweise im Sozial- und im Steuerrecht. Die Spielregeln sind einfach, sonst dürften Makler:innen und Versicherungsberater:innen keine bAV-Beratung anbieten.

Handhaben komplexerer Fragestellungen

Bei komplexeren Fragestellungen zu alten Versorgungswerken, arbeitgeberfinanzierten Versorgungs- und Benefit-Modellen oder Tarifvertragsrecht bewegen wir uns allerdings schnell mitten in der Rechtsberatung. Je nach Firmengröße habe ich es eventuell noch mit einem Betriebsrat zu tun, der gegebenenfalls ein Mitspracherecht hat. Ist mein Kundin oder mein Kunde ein:e Gesellschafter-Geschäftsführer:in, kommt das Gesellschaftsrecht hinzu. Die Komplexität der Thematik erfordert ein Zusammenspiel. Wenn jeder nur in seinem Bereich fungiert, bin ich auf dem direkten Weg ins Haftungsnirvana.

Das Zusammenspiel aller Disziplinen ist zielführend

Nicht unbegründet stellt sich bei einigen Unternehmen die Frage, ob sie nicht direkt Steuerberater:innen oder Anwältinnen und Anwälte zurate ziehen können. Wenn Unternehmen im Bereich Recht tangieren, ist der Weg zu Steuerberater:innen oder Rechtsanwälten naheliegend. Allerdings kennen sich nur wenige Anwälte in der Tiefe mit dem Thema Betriebsrente aus. Es mangelt vor allem oft an detaillierten Produktkenntnissen oder dem Durchlag, mit Versicherungsgesellschaften Sonderlösungen zu gestalten. Unsere Erfahrung zeigt, dass jeder sein Kompetenzfeld hat. Professionelle Berater:innen analysieren Betriebsrenten, erkennen Schwachpunkte und erarbeiten Lösungsvorschläge. Vor allem können sie sich im Gegensatz zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch in die Lage eines Arbeitnehmers versetzen: Welche Benefits motivieren Arbeitnehmer und was bindet sie an ein Unternehmen?. Auch die Expertise von Steuerberatern auf dem Gebiet der Betriebsrente ist oftmals begrenzt. Zusammenfassend entsteht durch den Wegfall jeder einzelnen Disziplin eine Lücke. Die Steuerberater:innen dürfen keine Rechtsberatung anbieten, sie kennen sich auch hinsichtlich verschiedener Finanzprodukte nur geringfügig aus. Finanzberater:innen wiederum dürfen ihre Kundschaft nicht zu Steuern oder Rechtsgrundlagen beraten, sondern nur allgemeine Hinweise geben, wo Schwachpunkte liegen. Die Arbeitsrechtler:innen mit Kompetenz im Bereich Betriebsrente wiederum können und dürfen beispielsweise eine Versorgungsordnung erstellen oder rechtliche Beratung durchführen.

Nur das Zusammenspiel aller Disziplinen ist zielführend.

Der/die richtige bAV-Berater:in als Erfolgsgarant

Der Hauptgrund, weswegen Unternehmen in der bAV Probleme haben und Haftungsrisiken ausgesetzt sind, ist die falsche Wahl der Berater:innen. bAV-Berater:innen dürfen nicht für Rechts-, Steuer- oder Bilanzberatung haften. Im besten Fall arbeiten alle Bereiche Hand in Hand. Die Wahl eines oder einer geeigneten Beraters oder Beraterin ist erfolgsentscheidend. Es empfiehlt sich, lieber mehr Zeit in die Suche der Berater:innen zu investieren. Diese sollten darin geübt sein, praxisnah zu arbeiten. Also schauen, wo ein Unternehmen hinmöchte und wie das Target aussieht. Ein:e gute:r Berater:in erkennt man daran, dass er oder sie darauf hinweist, sobald sich die Beratung im Bereich Recht und Steuern bewegt, ein spannendes Netzwerk vorweist und Dienstleistungen zu planbaren Kursen anbietet. Sie sollten über Expertise für einfache Versorgungswerke, aber auch für hochkomplexe internationale Fragen oder Nachfolgethematiken verfügen. In Deutschland sind nur eine Handvoll Berater:innen in der Lage, die Thematik rund um die bAV so aufzubereiten, dass sie problemlos im Unternehmen funktioniert.