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Klar im Recht

Umdeckungen beschäftigen die Gerichte – Gerichtliche Entscheidungen zur Maklerhaftung gibt es nicht erst seit gestern. Bereits seit vielen Jahren tauchen immer wieder einzelne Maklerhaftungsfälle bei den Gerichten auf und schaffen es als Pressebericht in die verschiedenen Fachmagazine.
Die Rechtsprechung ist also geprägt von einer Einzelfallrechtsprechung. Von größeren Klagewellen, wie sie zum Beispiel viele Finanzanlagenvermittler:innen im Zusammenhang mit geschlossenen Beteiligungen leidvoll erfahren haben, sind Versicherungsmakler:nnen hingegen in der Vergangenheit eher verschont geblieben. Betrachtet man jedoch aktuelle Veröffentlichungen, so taucht ein altbekanntes Thema immer wieder auf.

Haftungsgefahren durch Umdeckungen

Bereits in den vergangenen Jahren gab es immer wieder Schadensersatzprozesse, in denen Versicherungsvermittler:innen wegen nicht hinreichender Beratung im Zusammenhang mit einer Umdeckung in die Haftung genommen wurden. Gerichte betonen dabei immer wieder, dass das Ziel der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers bei entsprechenden Umdeckungen vorrangig darin bestehe, ihren/seinen Versicherungsschutz zu verbessern. Haftungsgefahren für Vermittler:innen drohen gerade dann, wenn es zu Verschlechterungen des Versicherungsschutzes kommt, zum Beispiel wegen Ausschlüssen aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Grundfähigkeitsversicherung

2021 setzte sich die Reihe von Entscheidungen zu diesem Bereich fort. Das Landgericht Bamberg verurteilte einen Versicherungsmakler, der eine Versicherungsnehmerin nicht hinreichend über die Folgen der Umstellung des Versicherungsschutzes von einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine Grundfähigkeitsversicherung beraten hatte. Die Versicherungsnehmerin hatte bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die abgesicherte BU-Rente reichte zur Deckung der Lebenshaltungskosten aber nicht aus. Es bestand also Handlungsbedarf.
Streitig war jedoch, ob sich die Versicherungsnehmerin ohnehin von der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung trennen wollte oder ob ihr dies vom Versicherungsmakler empfohlen wurde. Im Rahmen der Beweisaufnahme ergab sich, dass die Empfehlung vom Versicherungsmakler stammte. Daher sah das Landgericht Bamberg weiterführende Beratungspflichten des Versicherungsmaklers in Bezug auf die Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Grundfähigkeitsversicherung. Diesen Pflichten genügte die Beratung des Versicherungsmaklers nicht.

Bonität des Versicherers

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied 2021 hingegen, dass ein Versicherungsmakler verpflichtet gewesen sei, einen Versicherungsnehmer über die mangelnde Insolvenzsicherung eines Liechtensteiner Versicherers zu informieren. Hintergrund war die Umdeckung einer bestehenden Wohngebäudeversicherung. Der Risikoträger ergab sich für den Versicherungsnehmer nur aus dem „Kleingedruckten“ der Beratungsdokumentation.
Eine Aufklärung über die unterschiedliche Insolvenzsicherung gab es im Rahmen der Beratung aber offenbar nicht. Der Versicherungsmakler konnte seine Haftung diesbezüglich nur abwenden, weil es dem Versicherungsnehmer nicht gelang, einen kausalen Schaden nachzuweisen. Er konnte nämlich nicht schlüssig darlegen, ob er in Kenntnis der mangelnden Insolvenzsicherung seine bestehende Wohngebäudeversicherung weitergeführt hätte oder trotzdem zu dem Liechtensteiner Versicherer gewechselt hätte.

Haftung in Millionenhöhe?

Aufsehenerregend war 2021 auch ein Fall vor dem Landgericht Hamburg. Dort kam es zu einem Haftungsfall in Höhe von circa 5 Millionen Euro. Dem Versicherungsmakler war es dabei nicht gelungen, seine Haftung vertraglich zu begrenzen. Das Landgericht Hamburg betrachtete die vom Versicherungsmakler im Versicherungsmaklervertrag vereinbarte Haftungsbegrenzungsklausel vielmehr als unwirksam.

Fazit

Selbst wenn keine Haftungswelle für Versicherungsmakler:innen droht, bleibt die Entwicklung der Einzelfallrechtsprechung trotzdem spannend. Versicherungsmakler:innen sollten, um nicht selbst in die Haftung zu geraten und dadurch zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung beizutragen, die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Dabei sollten sie gerade bei Umdeckungen sensibilisiert sein und darauf achten, dass im Rahmen der Umdeckung von Versicherungsverträgen keine Verschlechterung des Versicherungsschutzes eintritt.