Markenschutz ist Unternehmensschutz
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Markenschutz ist Unternehmensschutz

Markenschutz bedeutet gleichzeitig der Schutz des Unternehmens – Warum Markenstreitigkeiten wehtun können.

Unternehmensschutz

Der Unternehmensschutz an sich – und gerade auch in rechtlicher Hinsicht – wird heutzutage deutlich unterschätzt. Viele Versicherungsvermittler vernachlässigen beispielsweise den markenrechtlichen Schutz für ihre Firma sehr häufig. Das kann dazu führen, dass in einem markenrechtlichen Streit das Unternehmen des Versicherungsvermittlers angegriffen werden kann. Dies geschieht mittels markenrechtlicher Abmahnungen und ist äußerst kostspielig, da die Streitwerte im Markenrecht sehr hoch sein können. In der Konsequenz kann ein Markenstreit dazu führen, dass der Name des Unternehmens des Versicherungsvermittlers nicht mehr genutzt werden kann (darf), sofern ein markenrechtlicher Verstoß im Einzelfall zu bejahen ist. Nutzt der Vermittler den Namen des Unternehmens bereits seit Jahren, kann eine Namensänderung des Unternehmens nicht nur finanziell wehtun, sondern ebenso auch zu einem Reputationsschaden führen. Warum Du als Versicherungsvermittler im Einzelfall durchaus über einen weitergehenden – und damit markenrechtlichen – Schutz für Dein Unternehmen nachdenken solltest, um an dieser Front keine offene Flanke zu bieten:

Ist Schutz durch Unternehmenskennzeichen bereits ausreichend?

Fraglich ist, ob Vermittlerunternehmen nicht bereits einen ausreichenden Schutz – sowohl aktiv als auch passiv – aus dem sogenannten Unternehmenskennzeichenrecht herleiten können. Denn ein Unternehmenskennzeichenrecht entsteht zunächst durch die reine Nutzung zum Beispiel des Firmennamens. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und unter dem er verklagt werden kann (§ 17 HGB). Wer Kaufmann ist, bestimmen die §§ 1–6 HGB. Von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG geschützt ist die vollständige Firma mit und ohne Rechtsformzusatz (§ 19 HGB). Inhaber eines Unternehmenskennzeichens ist, wer das Zeichen zur Bezeichnung und Abgrenzung im Geschäftsverkehr für das Unternehmen benutzt. Rechte an Unternehmenskennzeichen entstehen nicht durch Eintragung oder Registrierung, sondern durch eine reine namensmäßige Ingebrauchnahme. Die Frage ist nun, wie weitreichend dieser „kostenfreie“ Schutz ist.

Kann ich mir also eine Markenanmeldung „sparen“?

So weit klingt das alles schon mal ganz gut, denn schutzlos steht man anscheinend zumindest nicht da. Auch kann ein Unternehmenskennzeichen zusätzlich ja immer noch als Marke registriert
werden, wenn damit auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen hingewiesen werden soll. Durch die Markeneintragung erlischt das Unternehmenskennzeichenrecht auch nicht.
Der Schutz aus einem Unternehmenskennzeichen hat den Vorteil, dass eine Markeneintragung grundsätzlich nicht notwendig ist. Dadurch spart man die Gebühren des DPMA. Auch entsteht sofort rechtlicher Schutz ab Ingebrauchnahme. Jedoch gibt es ein bedeutendes Manko dabei: Ein Unternehmenskennzeichen genießt grundsätzlich nur regionalen Schutz. Ist der Vermittler jedoch bundesweit mit seinem Unternehmen tätig – was auf die meisten Vermittler zutreffen dürfte –, könnte man aus dem reinen Unternehmenskennzeichen keinen ausreichenden überregionalen Schutz herleiten. Das ist ein deutlicher Nachteil, gerade wenn das Unternehmen sich erst im Aufbau befindet. Man könnte sich zwar gegen einen markenrechtlichen Angriff möglicherweise verteidigen, aktiv jedoch nur regional tätig werden, sollte ein anderer Vermittler die gleiche und/oder eine ähnliche Firmenbezeichnung nutzen. Dieser Nachteil ist nicht zu unterschätzen, zumal andere sich möglicherweise von Beginn ihrer Unternehmung an richtigen und umfassenden Schutz leisten.

Besserer Unternehmensschutz also durch Markenanmeldung?

Es sprechen nun mal viele gute Gründe für einen markenrechtlichen Schutz. Allen voran: Die Eintragung einer Marke dient der Rechtssicherheit. Denn in einem Prozess obliegt es dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens, darzulegen und zu beweisen, dass sein Kennzeichen bereits in Gebrauch genommen wurde bzw. eine entsprechende Verkehrsgeltung besitzt. Dabei bereitet insbesondere der Nachweis der Verkehrsgeltung in der Praxis fast immer große Probleme. Bei einem möglicherweise rein beschreibenden bzw. freihaltebedürftigen Unternehmenskennzeichen lässt sich nur schwer vorhersagen, ob ihm im Streitfall auch eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden könnte.

Ein Unternehmenskennzeichenrecht ist untrennbar vom Unternehmen selbst.

Auch dass das Unternehmenskennzeichenrecht direkt an das Unternehmen selbst gekoppelt und damit untrennbar damit verbunden ist, dürfte nachteilig für den Vermittler sein. Denn bei einer Firmenumstrukturierung, beispielsweise durch Erweiterungen der Dienstleistungen, kann das Unternehmen schlimmstenfalls den ursprünglichen Schutz verlieren, weil der Rechtsverkehr das Unternehmen hinsichtlich des früheren Dienstleistungsbereichs nicht mehr mit dem Unternehmenskennzeichen verbindet. Ein Unternehmenskennzeichenrecht kann nicht ohne das Unternehmen selbst übertragen werden. Dies dürfte ebenfalls nachteilig für den Vermittler sein, gerade in Bezug auf den Ankauf und/oder Verkauf von Unternehmen, beispielsweise im Rahmen der Ruhestandsplanung.

Fazit: Unternehmenskennzeichen vs. Markenschutz?

Die Frage, ob ein „starkes Unternehmenskennzeichen“ – zum Beispiel durch eine frühe Namensnutzung – eine „schwache Marke“ hingegen rechtlich „schlagen“ kann, unterliegt der rechtlichen Überprüfung im Einzelfall. Ein Unternehmenskennzeichen kann sich jedenfalls dann gegen eine Marke durchsetzen, wenn es in dem Moment, in dem die Marke angemeldet wurde, bereits benutzt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmenskennzeichen überhaupt besteht, muss durch entsprechende Belege erbracht werden. Daraus muss sich eine durchgängige Nutzung des Unternehmenskennzeichens ergeben. Kann im Einzelfall das Bestehen eines Unternehmenskennzeichens nachgewiesen werden, stehen dem Unternehmenskennzeicheninhaber zumindest weitgehend ähnliche Rechte zu wie dem Markeninhaber.

Was ist Versicherungsvermittlern nun zu raten?

Wegen der aufgezeigten Beweisproblematik sollte wahrscheinlich stets zu einer Markenanmeldung zu raten sein, sofern die Unternehmensnamen nicht rein beschreibend und freihaltebedürftig sind (vgl. § 8 MarkenG). Auch kann markenrechtlicher Schutz bereits vor Ingebrauchnahme der Marke und Aufnahme des Geschäftsbetriebs begründet werden. Zu beachten ist auch, dass eine Veräußerung der Marke unabhängig vom Unternehmen möglich ist. Dadurch wird Flexibilität gewonnen. Zudem könnte Markenschutz für einzelne Dienstleistungen erreicht werden, was dem Unternehmer wiederum Freiraum für Gestaltungsmöglichkeiten bringt.

Eine Markeneintragung ermöglicht im Streitfall ein erhöhtes Schutzrecht.

Aus vorgenannten Gründen sollten Vermittler – sofern noch kein Markenschutz für das Unternehmen vorhanden ist – über eine Markeneintragung zumindest nachdenken, um im Streitfall mehr Schutzrechte genießen zu können. Markenrechtliche Abmahnungen sind äußerst kostspielig, sodass Vermittler frühestmöglich entsprechenden Schutz durch eine Markenanmeldung erreichen sollten. Denn kommt es zu einem Rechtsstreit, können gerichtliche Untersagungsverfügungen der weiteren Namennutzung des Unternehmens durchaus wehtun, und zwar sowohl in finanzieller Hinsicht als auch in Bezug auf die Reputation durch eine verpflichtende Änderung des Unternehmensnamens im Außenauftritt und der entsprechenden Geschäftsunterlagen.