Warum kann es für angestellte Ärztinnen und Ärzte teuer werden, wenn sie keine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben? In diesem Beitrag erhaltet Ihr einen Überblick zu dieser Thematik und dem Risiko. Außerdem könnt Ihr auf diese Weise ganz nebenbei zusätzliches Geschäft generieren.
Wie notwendig ist eine Berufshaftpflicht für angestellte Mediziner?
Kann ich als angestellter Arzt überhaupt in die Haftung genommen werden? Ja, und nebenbei kostet es Zeit, Geld und Nerven.
Angestellte Ärzte wiegen sich, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, in dem Irrglauben über den Arbeitgeber, vollumfänglich gegen Ansprüche Dritter, in der Regel Patienten, versichert zu sein. Dieser Glaube trügt und kann dem angestellten Arzt teuer zustehen kommen.
Haftung im Außenverhältnis
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber als Vertragspartner des Patienten diesem gegenüber für die Fehler seiner Arbeitnehmer aus dem Behandlungsvertrag. Neben der vertraglichen Haftung steht jedoch auch noch die deliktische Haftung, bei der der Arbeitnehmer direkt betroffen sein kann. Hier haftet auch der angestellte Arzt direkt aus unerlaubter Handlung für eigene Fehler persönlich.
Haftung im Innenverhältnis
Hier weicht die Haftung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber ist nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs verpflichtet, seinen Angestellten von dessen Haftung freizustellen. Dies richtet sich jedoch nach dem Verschuldensgrad und wird unterteilt in leichte bzw. einfache, normale bzw. mittlere, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers.
Darum ist eine Berufshaftpflicht wichtig!
Doch was nützt einem angestellten Arzt die Feststellung der leichten Fahrlässigkeit, wenn der Berufshaftpflichtversicherer des Arbeitgebers die Zahlung verweigert beispielsweise wegen Nichtzahlung der Folgeprämie?
Die Leistung besteht hier schwerpunktmäßig in der Anspruchsabwehr sowie der Prüfung und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch die ggf. notwendige Vertretung im Rahmen eines Strafverfahrens gehört zum Leistungsumfang. Der besondere Vorteil besteht darin, dass hier ausschließlich die Interessen des angestellten Arztes vertreten werden, da diese nicht immer mit denen des Arbeitgebers gleichlaufend sind. Dies kann zum Beispiel bei Mitverschulden des Arbeitgebers oder anderer Angestellter geschehen.
Hier findet Ihr alles zur Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte.