Alle Jahre wieder – Kündigungsfristverkürzung

Kündigungsfristverkürzung ist ein Mittel zum Zweck, das für mehr Zeit im Jahresendgeschäft sorgt. Warum genau? Die Kündigungsfristverkürzung verschafft Euch generell mehr Zeit, vor allem aber im Jahresendgeschäft. Das ist genau die Zeit, die Ihr benötigt, um Bestands- und Neukunden über den 30. September hinaus bedarfsgerecht zu beraten, trotz der Hauptfälligkeit zum 01. Januar. Ihr verhelft Euch zu zwei weiteren Monaten, in denen Ihr Risiken neu bewerten und umdecken könnt.

Welche Schritte müssen beachtet werden?

Vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist muss dem Versicherer der Wunsch nach Kündigungsfristverkürzung vermittelt werden. Nun muss der Versicherer diese Fristverkürzung akzeptieren, denn sie kann nicht einseitig ausgesprochen werden. Am besten lasst Ihr Euch die Kündigungsfrist von dem Versicherer schriftlich bestätigen. Es kommt nämlich immer mal wieder vor, dass diese „verloren“ geht. Danach habt Ihr sonst keinen Nachweis mehr und der Vertrag verlängert sich ggf. um ein weiteres Jahr.

Beispiel: Die Betriebshaftpflichtversicherung endet zum 01. Januar 2018. Demnach muss die ordentliche Kündigung bis zum 30. September 2018 beim Versicherer vorliegen. Wenn Ihr jedoch noch vor dem 30. September (Bestätigung durch den Versicherer notwendig) eine Kündigungsfristverkürzung auf einen Monat vereinbart, gewinnt Ihr zusätzliche Zeit bis zum 30. November.

So könnte Euer Text aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag unseres Mandanten, Firma/Herrn/Frau XXX mit der Vertragsnummer XXXXXX beantragen wir fristgerecht eine Kündigungsfristverkürzung auf einen Monat, zum 30.11.2018, einseitig zu Gunsten unseres Mandanten.

Bitte stimmen Sie der Kündigungsfristverküzung zu und senden eine schriftliche Bestätigung an XXX.

Mit freundlichen Grüßen

Wichtig: Übernehmt Ihr als Makler die Kündigungsfristverkürzung, vergesst nicht den Maklerauftrag beizufügen. In Service-Centern geht schon mal was unter, daher empfehle ich den Maklerbetreuer als Empfänger.




4 Kommentare zu “Alle Jahre wieder – Kündigungsfristverkürzung

  1. Wiedermal Danke für die tollen Informationen.
    Vielleicht wäre es noch besser den entsprechenden Kündigungstext im MVP zu hinterlegen, noch besser, wenn man den über Vertragskündigung direkt aufrufen und wie die anderen Kündigungen
    Verschicken könnte.

    LG

  2. Moin Frau Menz,
    vielen Dank für den Artikel.

    Habe ich auch tatsächlich schon einmal gemacht, allerdings auf Anraten des Versicherers der neu eindeckt. Ist dies auch bei Privatverträgen üblich / möglich? MUSS der Versicherer zustimmen oder ist es ein freiwilliges Entgegenkommen?

    Danke im Voraus und liebe Grüße nach Münster

  3. Hallo Herr Ohligschläger,
    Frau Menz hat das Unternehmen bereits im Oktober 2018 verlassen, aus diesem Grund melde ich mich bei Ihnen. Der Versicherer muss die Kündigungsfristverkürzung nicht zwingend annehmen – eine Fristverkürzung kann nicht einseitig erfolgen, daher kann der Versicherer im Zweifel auch ablehnen. Persönlich habe ich das Mittel bereits öfter angewandt – bislang immer mit Erfolg. Wenn die Kündigungsfristverkürzung rechtzeitig beim Versicherer eingeht, spricht ja auch eigentlich nichts dagegen. Im privaten Bereich sollte dies ebenfalls möglich sein, jedoch nicht üblich, weil man hier in der Regel ja keine langen Wartezeiten für Angebote hat und recht schnell und einfach ein Vergleichsangebot erhalten kann. Aus diesem Grund ist es im privaten Bereich nicht so weit verbreitet. Natürlich könnte es auch hier nützlich sein, wenn man auf den letzten Drücker noch etwas Zeit gewinnen möchte, aber da man in der Regel keine sofortige Bestätigung erhält, ob der Versicherer der Fristverkürzung zustimmt, ist es immer auch ein kleines Risiko.

    Ich hoffe das hilft Ihnen ein bisschen weiter.
    Viele Grüße aus Münster

    Claudia Horstkötter

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