Sind Poolmakler rentenversicherungspflichtig? Der Praxistest!

Unser Maklerpartner Tim Götte hat eine Statusfeststellung durchführen lassen. Er arbeitet nur mit blau direkt zusammen; hat keine weiteren Anbindungen. Jetzt kam das Ergebnis.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wie bereits in einem früheren Blogbeitrag berichtet, besteht keine Rentenversicherungspflicht für Makler, die mit blau direkt zusammenarbeiten.

Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Gem. Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI)  § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuchs können sich Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Begründung für die Befreiung

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbstständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbstständige mit einem Auftraggeber).

Tim Götte hat keine Beschäftigten. Er wickelt sein gesamtes Geschäft über blau direkt ab, aber ist blau direkt Auftraggeber im Sinne des Gesetzes? Immerhin bedient sich Tim Götte lediglich der Abwicklungsdienstleistung. Seine Verträge vermittelt er zugunsten verschiedener Versicherer. Er kann gem. der Garantieerklärungen der Versicherer sogar jederzeit in das direkte Verhältnis treten und seine Forderungen gegen den Versicherer geltend machen. Siehe: https://www.pooltektor.de/bestandssicherheit

Tim hat es genau wissen wollen und seinen Fall der Rentenversicherung vorgelegt. Sie kommt zu folgendem Urteil:

„Sie sind seit dem 01. November 2017 nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Es besteht daher keine Rentenversicherungspflicht.“

Damit hat Tim Götte es schriftlich. Exklusiv über blau direkt zu vermitteln, begründet auch dann keine Rentenversicherungspflicht, wenn man keine eigenen Beschäftigten hat oder anders ausgedrückt: blau direkt ist nicht Auftraggeber des Maklers.

Keine Allgemeinverbindlichkeit

Grundsätzlich muss man wissen, dass aus dem Bescheid der Rentenversicherung keine Allgemeinverbindlichkeit abgeleitet werden kann. Ein anderer Sachbearbeiter kann zu einem anderen Urteil kommen und einen anderslautenden Bescheid erlassen. Auch der bestehende Bescheid kann unter Umständen zurückgenommen werden. Ein verbindliches Urteil kann tatsächlich nur ein Gericht erlassen und nicht die Rentenversicherungsanstalt. Solange die Rentenversicherung das Dienstleistungsverhältnis von blau direkt als solches einstuft, wird es aber natürlich nie ein solches Urteil geben können. Wenn niemand versucht Partner unseres Hauses zur Rentenversicherung zu drängen, muss darüber ja auch nicht geurteilt werden.

Hier könnt Ihr Euch noch einmal den vollständigen Bescheid ansehen.




1 Kommentar zu “Sind Poolmakler rentenversicherungspflichtig? Der Praxistest!

  1. Es ist immer günstig, sich von der DRV schriftlich bestätigen zu lassen, dass keine Versicherungspflicht besteht. Denn wenn rückwirkend festgestellt wird, dass Versicherungspflicht besteht, wird es schnell teuer und kann zum finanziellen Aus führen.

Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.