Kindernachversicherung oder Kinderalleinversicherung? Wie das ganze unbürokratisch und simpel über die Bühne geht, werden wir Euch in diesem Beitrag genauer erläutern.
Was versteht man unter einer Kindernachversicherung?
Die Kindernachversicherung ist eine vereinfachte Aufnahme von Neugeborenen in die Krankenversicherung, die auf Wunsch des Elternteils analog seiner eigenen Absicherung erfolgen kann. Dies gilt sowohl für die private Kranken- als auch für die Zusatzversicherung.
- Der Versicherungsvertrag des Elternteils muss mindestens 3 Monate vor der Geburt bestehen.
- Der Antrag auf Versicherungsschutz für das Neugeborene muss innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt beim Versicherer des Elternteils gestellt werden. Dadurch werden rückwirkend alle Kosten übernommen und es fallen keine Wartezeiten an.
- Es besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang nach § 198 VVG. Das heißt, der Versicherer ist verpflichtet, dem Neugeborenen Versicherungsschutz zu gewähren – und das unabhängig vom Gesundheitszustand. Der Versicherer darf somit bei gesundheitlichen Problemen wie zum Beispiel schweren Erkrankungen oder Behinderungen des neugeborenen Kindes keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen.
- Der Versicherungsumfang entspricht dem Krankenversicherungstarif des versicherten Elternteils. Das Kind kann demzufolge nicht höher oder umfassender als das Elternteil selbst versichert werden. Im Rahmen der Pflegepflichtversicherung wird das Kind beitragsfrei mitversichert, sofern es über keine eigenen Einkünfte (zum Beispiel aus einer Erbschaft) verfügt.
Diese Bedingungen gelten übrigens auch für Kinder, die adoptiert werden, falls diese noch minderjährig sind. Sollten jedoch erhöhte Risiken vorliegen, sind Versicherer berechtigt, einen Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe zu verlangen.
Ist die Kinderalleinversicherung eine Option?
Alternativ besteht immer noch die Möglichkeit, Neugeborene und/oder Kleinkinder mit einem höheren Versicherungsschutz oder bei einem anderen Versicherer als dem des versicherten Elternteils zu versichern. Allerdings ist bei der Kinderalleinversicherung zu beachten, dass die Auswahl an Versicherern eingeschränkt und die Bedingungen deutlich restriktiver sind. Das bedeutet, dass neben einer Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen ebenso Altersgrenzen eine Einstiegshürde darstellen können.
Die Beantragung der Kindernachversicherung ist durch die wegfallende Gesundheitsprüfung verhältnismäßig einfach, oft haben Versicherer spezielle Formulare und verlangen nur selten ihre üblichen Anträge. Aber auch wenn der Aufwand bei der Kinderalleinversicherung im Vergleich etwas höher ist, so werden Euch in der Regel beide Varianten zu den normalen Courtagesätzen vergütet, sodass selbst eine vermeintlich kleine Kinderversicherung Freude bringen kann. Es gibt jedoch auch vereinzelte Tarife, die reduzierte Courtagesätze insbesondere bei der Kinderalleinversicherung ansetzen.
Unterschiede der Versicherungen auf einen Blick
Fazit: Im ersten Schritt empfiehlt es sich immer, die Kindernachversicherung zu beantragen, um somit zunächst einen Versicherungsschutz für das Neugeborene zu gewährleisten. Ein späterer Wechsel in einer höherwertigen Tarif und/oder zu einem anderen Versicherer ist oftmals möglich, denn in vielen Fällen können zum Beispiel Fehlstellungen der Hüfte korrigiert werden oder typische Säuglingskrankheiten wie die Gelbsucht sind überwunden. Eine solche Kinderalleinversicherung ergibt vor allem dann Sinn, wenn der Ausgangsschutz des Elternteils nicht optimal ist und beispielsweise eine hohe Selbstbeteiligung gewählt worden ist.
Gute Zusammenfassung! Mit einem anwachsenden Kundenbestand werden auch wir immer häufiger mit diesem schönen und wichtigen Thema im Bereich der Privaten Krankenversicherung konfrontiert. In vielen Fällen ist es in der Tat so, dass tendenziell erst einmal die Kindernachversicherung der Kinderalleinversicherung vorzuziehen ist und dass ggf. in den Jahren danach nachgebessert bzw. gewechselt wird. Letztendlich ist es jedoch eine Entscheidung im Einzelfall.
Vielleicht noch als Ergänzung zur Kinderalleinversicherung: Üblicherweise werden hier die Kosten für die U1- und U2-Untersuchung, welche noch im Krankenhaus durchgeführt und nicht über die Krankenversicherung der Mutter abgerechnet werden, ausgeschlossen bzw. nicht von der PKV getragen. Wir weisen unsere Kunden auf diesen kleinen Nachteil immer hin.