Warum alle Makler jetzt dringend Ihre Homepage anpassen müssen

Am 25. Januar hat das Landgericht München auf Antrag des BVK einen Ordnungsgeldbeschluss gegen Check24 erlassen. Check24 habe nicht ausreichend in Sachen Erstinformation getan.

Den Urteilstext hat Check24 freundlicherweise blau direkt überlassen. Die Urteilsbegründung hat furchtbare Folgen für alle Makler.

Urteilsbegründung mit weitreichenden Folgen

In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht unter anderem:

„Auch mit dem neuen Internetauftritt kommt die Schuldnerin ihrer Informationspflicht bei Aufruf von Versicherungsinformationen nicht nach.

Soweit die Schuldnerin die Statusinformationen erst nach Erteilung der Informationen mitteilt, welche Versicherung sie empfiehlt, erfolgt dies nicht mehr „bei Aufruf von Versicherungsinformationen“, sondern erst im Anschluss hieran.“

Das Gericht macht sich somit die etwas naive Haltung des Verbraucherschutzes zu eigen, dass ein Verbraucher eine Produktinformation nur dann bewerten könne, wenn er weiß, dass der ihn informierende ein Versicherungsvermittler ist, der für seine Versicherungsvermittlung Provisionen erhält. Deshalb ist es nach Auffassung des Gerichts zu spät, wenn die Erstinformation erst nach der eigentlichen Kontaktaufnahme – dem Erstkontakt – des Kunden erfolgt.

Vielmehr müsse ein Makler Sorge dafür tragen, dass ein Kunde die Erstinformation erhält, bevor der Kunde Informationen zu Versicherungen durch den Makler bezieht.

Urteil ist nicht nur ein Vergleichsrechnerproblem

Zwar geht es im konkreten Fall vor allem um die Vergleichsrechnerangebote von Check24, aber Versicherungsinformationen erhalten Kunden nicht nur durch Vergleichsrechner. Auch ein Blog gibt oft konkrete Ratschläge zu Versicherungsthemen und muss folglich sicherstellen, dass er erst gelesen werden kann, wenn der Kunde die Erstinformation erhalten hat.
Jede Homepage, die über eine bloße Visitenkarte hinausgeht und Informationen zu Versicherungen gibt, ist demnach betroffen und muss den Kunden zwingen, vor dem Aufruf entsprechender Seiten die Erstinformation herunterzuladen.

Wer nun immer schon an die klassische Variante des Maklergeschäfts geglaubt hat, mag sich dennoch nicht vorschnell freuen. Auch wer klassisch mit Produkten und Prämien wirbt, etwa einen Flyer verteilt, im Schaufenster mit einer günstigen Kfz-Versicherung wirbt oder gar Postwerbung versendet, stellt dem Kunden Versicherungsinformationen bereit. Auch dies bedingt künftig, dass zeitgleich eine Erstinformation gegeben werden muss. Produktbezogene Schaufensterwerbung entfällt damit komplett und die übliche Werbung muss komplett neu gestaltet und mit bürokratisch aufbereiteter Erstinformation vollkommen entwertet werden.

Faktisch bedeutet das Urteil ein Werbeverbot für Makler.

Makler sind akut benachteiligt

Unglücklicherweise verschwindet durch das Urteil weder die Onlinekonkurrenz noch sonstige konkurrierende Produktwerbung. Denn Versicherer haben diese ganzen Einschränkungen nicht. Sie können ungehemmt werben und online verkaufen.

Schlimmer noch: Tippgeber haben diese Einschränkungen auch nicht. So können Internetplattformen Vergleiche anpreisen und die Abschlüsse dann direkt an die Versicherer leiten. Solange sie nicht Makler sind, sind sie nicht an die Beschränkungen gebunden.

In dem der BVK die Eintrittshürde für Makler in das Onlinegeschäft erhöht hat, hat er gleichzeitig die Markteintrittshürden für Amazon & Co extrem gesenkt. Denn praktisch hat der BVK die Gegenwehrmöglichkeiten des Vermittlers vom Gericht einkassieren lassen. Freilich vertritt der BVK mehrheitlich Versicherungsvertreter und die haben ohnehin normalerweise keine eigenständigen Onlineverkaufsmöglichkeiten. Wer heute noch als Makler Mitglied im BVK ist, der würde als Rindvieh auch seinem Schlachter das Messer bezahlen.

Was Makler jetzt online tun müssen

Auf allen Homepageseiten, die in irgendeiner Weise Informationen zu Versicherungen bereitstellen (beispielsweise Vergleichsrechner, Tarifangebote, Produktempfehlungen, A-Z-Lexika über Versicherungen, Analysen, Versicherungshinweise etc.pp.), muss sichergestellt sein, dass der Kunde die Seiten erst betreten kann, wenn er zuvor die Erstinformation heruntergeladen hat.

Das Problem ist nicht vom Vergleichsrechnerhersteller lösbar. Es muss auf allen Homepageseiten gelöst werden!

Was blau direkt-Partner tun müssen

Für alle blau direkt-Partner, die eine Homepage von blau direkt beziehen, haben wir das Problem vorläufig gelöst.

Bei Aufruf einer jeden Homepage begegnet der Kunde einem Dialog.

Der Kunde kann sich dann entweder für eine Beratung entscheiden und wird im Anschluss auf das Kontaktformular umgeleitet. Oder der Kunde verzichtet auf die Beratung, dazu muss er aber erst bestätigen, dass er die Erstinformation geladen und durchgelesen hat.

Austricksen lässt sich die Abfrage nicht. Geht der Kunde vom Kontaktformular woanders auf der Homepage hin, erscheint wieder der Dialog. Nur wenn er tatsächlich die Erstinformation heruntergeladen hat, kann er weitere Inhalte ansehen.

Wer seine Homepage nicht von maklerhomepage.net oder von der Dionera über blau direkt bezieht, muss unbedingt seinen Homepagedesigner beauftragen und vergleichbare Änderungen umsetzen lassen. Ihr könnt Euch natürlich auch an die Maklerbetreuung wenden und nehmt das zum Anlass, Eure Homepage einmal durch blau direkt auf Rechtssicherheit prüfen zu lassen.

Google-Ranking-Killer

Dummerweise hat die Sache einen Nachteil. Der aufploppende Layer wird von Google als Werbung missverstanden und führt zu einer Schlechterstellung im Google-Ranking.

Die Kollegen von maklerhomepage.net haben daher die Möglichkeit geschaffen, den entsprechenden Dialog nur auf Seiten einzuschalten, auf denen tatsächlich Versicherungsinformationen sind und so beispielsweise die Eingangsseite „googlefreundlich“ von dem Hinweis zu befreien. Wie das genau geht, erklären Euch auf Anfrage gerne die Kollegen von maklerhomepage.net.

Unsere alten Homepageangebote von Dionera bieten diese Möglichkeit nicht. Wer seine Homepage also noch über die Dionera von blau direkt bezieht, sollte dies eventuell zum Anlass nehmen, seine Webseite auch auf eines der neueren Modelle umzustellen. Unsere Maklerbetreuung macht Euch den Wechsel sicherlich durch besondere Angebote attraktiv.

Vorsicht Abmahngefahr!

Tatsächlich droht Maklern massive Abmahngefahr. Wir haben den ersten Fall bereits vorliegen.

Bitte berücksichtigt, dass blau direkt keinen Makler rechtlich freistellen kann, wenn die vorgeschlagene Anpassung auf einer von Euch selbst betrieben Homepage nicht erfolgt ist. 🙂

 

ÄNDERUNG!

Die Ereignisse überschlagen sich. Am Montag erfolgt ein Folge-Blogbeitrag zur Thematik. 




15 Kommentare zu “Warum alle Makler jetzt dringend Ihre Homepage anpassen müssen

  1. Hallo liebe Makler,

    um das angesprochene Overlay zu deaktivieren könnt Ihr euch in euer Dashboard/eure Verwaltungsoberfläche MaklerAccess2+ einloggen, dort dann den Reiter „Inhalte bearbeiten“ anwählen – und die zu bearbeitende Seite auswählen.
    In dem nachfolgenden Bearbeitungsfenster könnt ihr nun ganz unten den Haken für „Kein Beratungsverzicht auf dieser Seite benötigt“ setzen und speichern – schon habt ihr das entsprechende Pop-Up für diese Seite deaktiviert.

    Bei Fragen melden Sie sich gerne direkt bei uns.
    Sebastian Kahlcke
    Maklerhomepage.net

  2. Merkt Ihr denn überhaupt, ob der Kunde die Erstinformation tatsächlich heruntergeladen hat, oder ob er es nur anklickt? Muss der Kunde den Download überhaupt runter laden und lesen oder reicht es nicht, die Erstinformation lediglich zur Verfügung zu stellen (so steht es meines Wissens im Gesetz). Wenn der Kunde ins Büro kommt, ich ihm einen Flyer mit den Erstinformationen gebe habe ich meine Pflicht ja auch erfüllt. Egal ob der Kunde diesen nun liest oder gleich weg wirft.

    Es wäre zudem die viel bessere Variante, wenn die Vergleichsrechner bei Blau dahingehend geändert würden, dass der Kunde die Erstinformation vor Ansicht der Ergebnisse erst bestätigen müßte (ein Häckchen bevor der letzte „Weiter“ Button betätigt werden kann), nachdem er diverse Eingaben gemacht hat. Das erhöht in meinen Augen die Bereitschaft, da er sich ja nun schon so viel Arbeit bei der Eingabe gemacht hat und er nun auch die Ergebnisse sehen möchte. So wie es schon bei Check24, Mr-Money, Innosystem ist. Ist das in absehbarer Zeit geplant?

    Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Kunde, selbst wenn er persönlich beraten werden will, sich damit zufrieden gibt, nur auf das Kontaktformular verwiesen zu werden. Ich würde mich erst mal über die Kompetenz des Maklers auf der Internetseite informieren wollen, bevor ich einen Termin vereinbaren würde.

    Zumindest im Investmentbereich ist es so, dass allgemeine Information zu Produkten keine Beratung darstellen. Erst wenn ein individuelles Eingehen auf die persönlichen Bedürfnisse eines Individuums erfolgt. Ist es im Versicherungsbereich tatsächlich so, dass selbst allgemeine Informationen (wie sie auch in Zeitschriften etc. veröffentlicht werden) nicht mehr zugänglich sein dürfen? Oder ist das vielleicht eine Überreaktion, in der Panik nur ja nicht falsch machen zu wollen?

  3. Morgen Oliver,

    die Urteilsbegründung bezieht sich doch aber ganz klar auf die Erteilung einer Empfehlung in den Berechnungsergebnissen.
    (Soweit die Schuldnerin die Statusinformationen erst nach Erteilung der Informationen welche Versicherung sie empfiehlt, mitteilt, erfolgt dies nicht mehr „bei Aufruf von Versicherungsinformationen“, sondern erst im Anschluss hieran.“)
    Also ist die jetzige Umsetzung von Check24 doch im Einklang mit dem Urteil.
    Eine Beratung ode Empfehlung entsteht ja erst mit der Durchführung der Berechnng.

  4. Danke Oliver für Deine Ausführungen!

    Was uns Maklern nicht klar ist, Check24 baut ja nun nicht etwa vor jede Seite ein PopUp und killt sich selbst das Ranking, aber wir sollen/sollten/können es tun?
    Und das natürlich nicht nur auf Seiten wo Vergleichsrechner integriert sind, sondern möglichst auf allen, wo auch nur ein paar Infos zu Versicherungen stecken… Bin da grad platt. Wenn wir das tun müssen, sind Versicherungsmaklerblogs mausetot. (Kurz-)Zeitgeschichte. Niemand killt freiwillig selbst sein erfolgreiches Geschäftsmodell. Erzähl doch mal dem Bierl, er solle vor jede seiner Seiten einen PopUp schalten, damit er statt 10 Anfragen in der Woche 2 im halben Jahr bekommt. 😀

    Sind denn Teile des Urteils in der Schwebe bzw. haben Auslegungsbreite, etc.?

    Bei finanzen de, finanzchef24 usw. – überall: still ruht der See und die sind auch Versicherungsmakler, so wie wir.

  5. Hallo Herr Schreiber,

    ob sich dieses Overlay konkret negativ auf das Google-Ranking auswirken wird ist bisher nicht sicher. Google ist hier durchaus in der Lage zwischen Werbung und essentieller Information zu differenzieren.

    Ich empfehle dazu folgende Lektüre: https://webmasters.googleblog.com/2016/08/helping-users-easily-access-content-on.html

    Das Abwerten im Suchmaschinenranking betrifft bei Overlays generell „nur“ mobile Suchen. Ob sich unser Overlay negativ auswirken wird werden wir beobachten. Overlays die zum Beispiel das setzen von Cookies, den Alterscheck oder rechtliche Hinweise enthalten wurden bisher von Google nicht negativ bewertet.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sebastian Kahlcke
    Maklerhomepage.net

  6. Hat keiner gesagt, dass das Spaß macht.

    Es kann natürlich auch jeder eine andere Meinung zum Urteil haben; meinen es reiche weniger oder weil andere es anders / gar nichts machen, sollte man auch nichts machen.

    2 Wege es rauszufinden:
    1.) Andere Makler abmahnen.Dann erhälst Du weitere Urteile, die unsere Auffassung bestätigen oder widerlegen.
    2.) Nix machen und abwarten bis Du selbst abgemahnt wirst. Auch dann erhälst Du ein Urteil, dass bestätigt oder widerlegt.

    Das Risiko müsst Ihr aber bitte selbst eingehen. Für die Kosten solcher Versuche kommen wir nicht auf.

    Wir verteidigen unseren abgemahnten Makler vor Gericht und versuchen ein anderes Urteil zu erwirken. Wenn das erfolgt ist, sind wir alle ein wenig schlauer. Bis dahin könnt Ihr Euch an unsere Empfehlung halten oder eben etwas anderes ausprobieren. 🙂

  7. Lieber Oliver,

    es geht mir nicht um ein entweder oder. Es geht mir darum, zu erfahren warum konkret ein Overlay über alle Seiten empfohlen wird.

    Deine gegebene Antwort: Es reicht nicht aus bei Vergleichsrechnern die Erstinfo zu übergeben. Es muss auf sämtlichen Seiten mit Versicherungsinformationen stehen. („Auch ein Blog gibt oft konkrete Ratschläge zu Versicherungsthemen und muss folglich sicherstellen, dass er erst gelesen werden kann, wenn der Kunde die Erstinformation erhalten hat.“)

    Einen Grund dafür gibst Du nicht an. Also muss ich davon ausgehen, dass das Gerichtsurteil dahingehend interpretiert wurde und nun schließt sich meine Frage natürlich an:

    Wo steht geschrieben, dass ich als Versicherungsmakler eine Erstinfo übergeben muss bevor der Websitebesucher Versicherungsinformationen auf der Seite lesen kann?

    Müsstet Ihr das dann nicht auch mit diesem Blog hier tun? Da sind ja schließlich auch jede Menge Versicherungsinfos für Verbraucher drauf und Ihr seid Versicherungsmakler. Und selbst wenn Ihr selbst nicht aktiv vermittelt, seid Ihr doch am Vermittlungsprozess aktiv beteiligt. 😉
    Eure http://blog.blaudirekt.de/ hat keinen Overlay. Eure blaudirekt.de aber inzwischen schon…

    Zweite Frage kannst Du Dir schenken. Die erste ist entscheidend.

    Schöne Grüße aus Freiburg,
    Michael

    1. „…ihrer Informationspflicht bei Aufruf von Versicherungsinformationen…“

      Das ist bedauerlich eindeutig und ja: Das gilt auch für alle blau direkt-Seiten mit Versicherungsinfos. Deswegen kommt der Overlay ja auch auf unseren ganzen Webseiten. Der Blog hat eine Sondersituation, weil der Blog sich nicht an Verbraucher richtet.

      Mir ist schon klar, das jeder am liebsten denkt: Baut das doch in die Rechner ein.

      Nur löst das das Problem eben nur in den Rechnern. Wenn man als einzige Versicherungsinformationen Rechner von blau direkt auf den Seiten hat, ist das nett. Bloß wenn Du außerdem noch was anderes hast, kommst Du wieder nicht um den Overlay drum herum und dann ist das für den Kunden mal richtig schick: Dann lädt er nämlich bei jeder einzelnen Anwendung jedes Mal separat die Erstinfo. Dann hast Du einen Makler mit einem allgemeinen Text zur PHV (erster Download), dann hat er einen Rechner von uns (zweiter Download), einen zweiten von einem anderen Anbieter (dritter Download). Super.
      Ein Problem das ursächlich im Berufsstatus des Maklers liegt, kann nicht von Zulieferern einzelner Komponenten gelöst werden. Selbst wenn wir das in alle unsere Rechner einbinden: Spätestens, wenn Du dann auch die Handyversicherung nimmst, die direkt auf Virado übergeht, hast Du wieder eine offene Flanke, weil da nix drin ist.

      Am Ende muss die Umsetzung dort erfolgen, wo das Problem liegt. Das Problem liegt in der Situation des Maklers im allgemeinen, nicht im Vergleichsrechner im speziellen, Du hast das Problem ja auch für App-Downloads, Blogs, sonstige Tarifrechner- & Angebote, Analysen und, und, und…

      Ob das am Ende andere Richter vielleicht anders sehen, kann ich Dir nicht sagen. Probier was anderes aus und warte ab was passiert. Schlauer werden wir in dieser Beziehung nicht durch Meinungsaustausch, sondern nur durch weitere Urteile. Bei Deiner Lösung über maklerhomepage.net hast Du die Wahl. Du kannst den ganzen Bumms auch einfach deaktivieren. Ich wäre Dir dafür bestimmt nicht böse.

  8. „…ihrer Informationspflicht bei Aufruf von Versicherungsinformationen…“

    Wenn das so eindeutig ist und Check24 als vom BVK direkt abgemahnter direkt betroffen ist, dann wundert mich allerdings, warum die ganzen „Expertentipps“ bei Check24 immer noch frei zugänglich sind.

    Da scheint zumindest mal der RA von Check24 das Urteil anders auszulegen als der von Blau?

    Es ist auch die Frage was Informationspflichten sind. Der Gesetzgeber verlangt lediglich das „zur Verfügung stellen“. Von dem in letzter Zeit häufig diskutierten Zwangsdownload steht nirgendwo etwas.

    1. Wenn Du 200 Millionen Euro Jahresumsatz hast, wirst Du das Urteil weitestgehend in einem Sinne auslegen. Wirst Du abermals abgemahnt oder kriegst ein Ordnungsgeld so what?

      Ob man das eben so leicht auf 6.000 Domains von Kleinstmaklern ausdehnt ist erst einmal eine ganz andere Frage.

  9. Die Urteilsbegründung sagt doch aber ganz klar „Welche Versicherung sie empfiehlt“ . Es wird sich also auf die durch check24 in der Berechnungsübersicht dargestellte Empfehlung bezogen und eben nicht auf allgemeine Texte zu dem Thema Versicherung. Somi gehört folgerichtig die Erstinformation vor das Berechnungsergebnis.

    1. Ein Vergleichsrechner empfiehlt keine Versicherung. Er gibt lediglich Informationen nach den Vorgaben des Kunden zu Preisen und Tarifen. Die Richter legen das aber scheinbar trotzdem so aus.

      Wie muss es dann ausgelegt werden, wenn Du in einem Blog schreibst das eine Bauherrenhaftpflicht unverzichtbar ist oder es zumindest andeutest? Ist das nicht viel eher eine konkrete Empfehlung?

      Letztlich kann sich hier jeder als Hobbyjurist betätigen und auslegen was er will. So lange es kein klarstellendes Verfahren gibt, bleibt die Sache im Dunkeln.

  10. Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    hat schon jemand ein WordPress – Plugin getestet, gefunden, das die notwendigen Funtionen (Zustimmung Erstinformation, Erhalt) als Popup, Lightbox realsisierbar macht?

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