Wie blau direkt mit Vermittlern von Kryptowährungen umgeht…

Derzeit ist Kryptowährung sehr präsent und führt zu vielen Diskussionen. Doch sollte man lieber vom digitalen Geld absehen oder die Gelegenheit zum Einstieg nutzen?

Bitcoin auf goldenem Hintegrund
© jaydeep_ – pixabay.com

Erlaubnislose Vermittlungen von Kryptowährungen sind Straftaten

Auf Seiten der BaFin heißt es:

Die BaFin hat Bitcoins in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten gemäß §1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.

Diese rechtliche Einordnung gilt grundsätzlich für alle VC. Auf die zugrunde liegende Software oder Verschlüsselungstechnik kommt es hierbei nicht an.

VC sind dagegen kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten. Sie sind auch kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der sie, unter Begründung einer Forderung gegen sich, ausgibt.

Dies ist bei den digitalen Zahlungsmitteln anders, hinter denen eine zentrale Stelle steht, die die Ausgabe und Verwaltung der Einheiten tätigt. Derartige Unternehmen betreiben in aller Regel das E-Geld Geschäft nach §1a ZAG (E-Geld).

Weiter stellt die BaFin vollkommen klar, dass die gewerbliche Befassung mit Kryptowährungen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist:

„Die bloße Nutzung von VC als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Dienstleister oder Lieferant kann seine Leistungen mit VC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining von VC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der „Miner“ die VC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf selbst geschürfter oder erworbener VC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.

Treten jedoch weitere Umstände hinzu, kann der gewerbliche Umgang mit VC die Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen (Merkblatt Erlaubnis allgemein). Fehlt die erforderliche Erlaubnis, liegt in der Regel eine Straftat nach §54 KWG vor. Typische Geschäftskonstellationen werden nachfolgend kurz dargestellt.“

Im Weiteren führt die BaFin, die das bedeutet:

Jeder der Kryptowährungen vermittelt und dafür eine Provision erhält oder Seminare als gewerblicher Vermittler durchführt, die darauf abzielen, dass die Teilnehmer Kryptowährungen erwerben oder als gewerblicher Vermittler Plattformen empfiehlt, benötigt eine Zulassung nach §32 KWG. Sogar das Mining im eigenen Namen ist erlaubsnispflichtig, wenn gleichzeitig damit geworben und regelmäßig verkauft wird. Die BaFin ist sich zahlreicher Tatbestände bewusst, die letztlich nur eine Umgehung der Erlaubnispflicht für gewerblichen Verdienst am Kryptowährungshandel anstreben, und lässt keinen Zweifel daran, dass sie diese Umgehungen nicht als zulässig erachtet.

  • Wer nicht über eine Zulassung nach §54 KWG verfügt, aber gewerblich Verdienste am Kryptohandel anstrebt, handelt grundsätzlich strafbar.
  • Entsprechende Tätigkeiten sind nicht über die Vermögensschadenshaftpflicht gedeckt.
  • Für etwaige Verluste des Anlegers haften entsprechende Vermittler in voller Höhe mit Durchgriff auf das Privatvermögen.

Aus früheren Anlegerskandalen kennen wir die sektenähnliche Selbstsicherheit und Überheblichkeit, von der betroffene Kollegen erfüllt sind. Sie meinen es besser zu wissen und scheinen irgendwie unangreifbar zu sein. Wir wissen aber auch, dass am Ende, wie immer gerade diese Kollegen ihre Täterschaft in eine Opferrolle umdeuten, weil sie sich fast immer auch mit ihrem eigenen Vermögen auf entsprechende Aktivitäten eingelassen haben.

Vollkommen unabhängig von dieser Bewertung, müssen wir die Situation hingegen aus der Sicht des Risikos analysieren. Anders als bei anderen Anlagebetrügereien der Vergangenheit können sich Vermittler nicht darauf berufen, selbst getäuscht worden zu sein. Denn hier kommt weniger das Risiko der Beraterhaftung für Falschberatung als der Haftung für unerlaubte Tätigkeit zum Tragen. Es kann also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Vermittler in naher Zukunft in die Privatinsolvenz rutschen werden und damit ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können.

Als Konsequenz gewähren wir Kollegen mit entsprechenden Aktivitäten aus Sicherheitsgründen:

  • keinerlei Vorschüsse auf Abschlussprovisionen
  • zahlen Abschlussprovisionen ausschließlich ratierlich über den Haftungszeitraum aus



9 Kommentare zu “Wie blau direkt mit Vermittlern von Kryptowährungen umgeht…

  1. Es ist noch nicht lange her, da hatten wir den „Infinius“ Skandal. Kannte da auch einen Vermittler, war voll überzeugt und hat damit viele Kunden ins Verderben geschickt. Hoher Renditen, kurze Laufzeiten und sehr hohe Provisionen – kann nicht funktionieren. Aber die Vermittlerschaft hat sich darauf gestürzt, viele einfach um Provisionen zu erhalten….
    Ich verfolge ähliche Skandale schon seit über 25 Jahren, es läuft fast immer gleich ab. Selbstüberschätzung und Überheblichkeit – da stimme ich dir vollkommen zu, so ist das.
    Ja macht das so zum Selbstschutz, keine vorschüssige Kohle mehr und die Stornoreserve würde ich nicht begrenzen…

  2. Unsere Firma besteht schon seit über 40 Jahren. Auch wir haben viele kommen und gehen sehen, die alle das schnelle Geld versprachen in zig-verschiedenen Anlage-Varianten. Der einzige, der tatsächliche das schnelle Geld machte, waren die Provisionsgeier…

    Von unserer Seite komplette Unterstützung und Zustimmung.

  3. In den letzten 20 Jahren wurden unserem Büro immer wieder die tollsten Produkte zum Vertrieb angeboten.
    Von Göttinger Gruppe angefangen bis zum Zinsdifferenzfonds von Carpe Diem waren alle schon bei uns vorstellig.

    Wir sind immer bei den Langweiligen Versicherungs- und Fondsprodukten geblieben. Uns gibts noch. Die anderen haben meistens nach ein paar Jahren wieder die Segel gestrichen.

    Wer derzeit Bitcoins verkauft sollte mal das Konstrukt hinterfragen, wer der Emmitent ist und auf welcher Basis die derzeitige Kursrallye basiert.

    Von mir auch vollste Zustimmung! Schützt blaudirekt und somit uns!

  4. Das hätte mich auch gewundert – die gibt es nämlich nicht. Man kann natürlich alles was „neu“ ist verteufeln – oder sich tatsächlich tiefergehend mit der Materie auseinandersetzen. Kryptowährungen – ein Nebenprodukt das jede Blockchain bedingt (wer sollte Sie sonst mit seiner Rechenleistung tragen wollen) – sind ein genau so irreales Zahlungsmittel wie Euro, Dollar oder Yen – man muss nur fest dran glauben das ihn bestimmt jemand retten wird wenn es mal in die Bimsen geht – was bei Kryptowährungen eher unwahrscheinlich ist. Das reale Währungen fallen können wissen wir aber auch – passiert ja immer wieder. Trotzdem sind Kryptowährungen auch eine Chance einen Sektor, der hauptsächlich von Muffköpfen in 50ten Etagen kontrolliert und gesteuert wird, zu revolutionieren – oder zumindest ein bisschen Aufzuwirbeln – die Panik davor scheint ja real zu sein. Ob das alles Spielkram ist – wir werden sehen. Die Arroganz der strikten Kryptowährungsgegner ist ähnlich unerträglich wie die der fantastischen Krypto-Jünger – als Hochrisikoanlage sind Kryptowährungen momentan sicherlich ertragreicher als entsprechend volatile Finanzmarktgeschäfte – und die werden ja trotzdem gerne vermittelt.

  5. Ich hatte nicht den Eindruck, dass Oliver Pradetto per se Kryptowährungen schlecht machen wollte/will.
    Es ging – wenn ich es richtig verstanden habe – darum, dass gewerbliche Aktivitäten (so nenne ich das jetzt mal) rund um das Schürfen, den Vertrieb, Vermittlung, etc. von VCs derzeit einer gewerblichen Genehmigung bedarf, die die meisten, die in diesem Bereich tätig sind, nicht haben.
    Wenn ich mich mit einem Bauchladen am Münchner Hauptbahnhof hinstelle und „Euros“ verkaufe, d.h. z.B. Geldwechsel betreibe, kann ich mir vorstellen, dass ich dafür nicht nur ein Gewerbe anmelden, sondern vielleicht sogar entsprechende Genehmigungen brauche. Habe ich diese nicht, mache ich mich sogar strafbar und hafte im Schaden unbegrenzt.
    So habe ich das hier verstanden. Wie blau direkt das „kontrollieren“ will, weiß ich auch nicht, aber grundsätzlich kann ich verstehen, dass ein Unternehmer/n, der/das hier ein erhebliches Risiko sieht, welches sich auf das eigene Geschäft auswirken könnte, sich die Freiheit nimmt, die Zusammenarbeit dann anders zu gestalten, halte ich für legitim.
    Wenn blau direkt die AGB ändert und mir das nicht passt, kann ich auch die Zusammenarbeit beenden.

  6. Die Erklärung die Blau dazu an die Vermittler verschickt ist aber leider nicht eindeutig. Dürfte so eigentlich keiner unterschreiben, der privat mit Kryptos handelt. Denn jeder darf persönlich mit meinem eigenen Geld Kryptos handeln. Sogar meine Firma dürfte das im Eigenhandel. Ich darf nur nicht im Auftrag und Namen eines Dritten damit handeln.

    1. Hallo Michael,

      da wir eine B2B-Beziehung haben, bezieht sich die Erklärung selbstredend auf Firmenaktivitäten und gewerblichen Handel. Das muss nicht explizit erwähnt werden.
      Wenn Du Dich wohler damit fühlst, kannst Du aber gerne einen Einzeiler druntersetzen, dass Du von Deiner Erklärung den Eigenhandel zu Gunsten der eigenen Person oder Firma von der Erklärung ausschließt. Damit haben wir kein Problem.

      Kollegiale Grüße
      Oliver Pradetto

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