Was ist von Anweisungen in Maklervollmachten an den Versicherer zu halten?

Hin und wieder nehmen Makler in ihre Vollmachten „Anweisungen“ an den Versicherer auf.

Einschluß von Anweisungsklauseln in der Maklervollmacht

Nicht zuletzt lassen sich Makler hier von einem Pool überzeugen, dass man dies tun müsse. Aber was ist davon zu halten und welche Folgen hat das?

Faustschlag mit 5 Händen
© rawpixel – pixabay.com

Wie Partner miteinander umgehen sollten

Es gibt offenbar Menschen, die sich allzu gern als Opfern sehen. In einem Landesteil etwas mehr als in dem anderen. Insofern wundert es auch nicht, dass diese Vorgehensweise von einem Pool aus der entsprechenden Region besonders stringent verfolgt wird. Nun mag einem übel mitgespielt worden sein; das Misstrauen nicht gänzlich unbegründet. Man sollte sich jedoch immer vergegenwärtigen, dass jemand der sich als Opfer seines Widerparts inszeniert, automatisch sein Gegenüber als Täter deklariert. Egal ob es sich um Staaten, Institutionen, Firmen oder Geschäftspartner handelt; eine solch einseitige Reduzierung ist selten gerecht. Noch seltener ist sie hilfreich.

Um das auch ganz deutlich zu sagen: Ich halte von dem Bild des bösen arglistigen Versicherers, wie es einige Marktteilnehmer mit ihrem Misstrauen schüren, absolut nichts. Ein Vermittler – und darin unterscheidet sich ein Makler nicht von einem Ausschließlichkeitsvermittler – verdient sein Geld damit Kunden Versicherungspolicen zu vermitteln. Wenn ich Versicherer nicht für vertrauenswürdig halte, sollte ich mich konsequenterweise nicht daran bereichern ihnen Geschäfte zu vermitteln.

Vielmehr noch: Indem ich als Makler Versicherern Geschäfte vermittele, macht dies Versicherer zu Geschäftspartnern des Maklers. Das Wort „Partner“ ist im Geschäftspartner nicht ohne Grund enthalten. Partnerschaft bedingt ein Miteinander, indem grundsätzlich von einem gegenseitigen Vertrauen ausgegangen werden kann und muss. Das gesamte Handelsrecht basiert darauf, dass dieses Vertrauen zu rechtfertigen sei.

Vor diesem Licht betrachtet, halte ich schon die Ausdrucksweise für verfehlt. Wer maßt sich an, seinem Partner „Anweisungen“ zu geben. Dies wiegt im Rahmen einer Maklervollmacht noch schwerer, da der Makler den Kunden animiert, dessen Geschäftspartner – dem Versicherer – Anweisungen zu erteilen. Ich persönlich empfinde dies als anmaßend, als unangebracht und als äußerst unhöflich.

Auch wer sicherstellen will, dass beispielsweise keine Kontaktaufnahme mehr durch den vorherigen Agenturvermittler einer Versicherungsgesellschaft vorgenommen wird, kann darum „bitten“, dass dies unterbleibt. Die Gerichte sehen eine solche verbindliche Bitte aus datenschutzrechtlicher und die Privatsphäre schützender Sicht als ebenso bindend an. Es hat aber Stil.

„Anweisungen“ im Detail betrachtet

Prüfpflichten abwälzen

Einige Versicherer können in ihrem System nur einen betreuenden Makler pflegen. Das heißt, wenn der Kunde mehrere Verträge hat, können diese entweder von Vermittler A oder von Vermittler B betreut werden. Dass die Hausratversicherung von Vermitter A und die Privathaftpflicht von Vermittler B betreut wird, bekommen diese Versicherer technisch nicht hin.

Vor diesem Hintergrund betrachtet, ist folgende „Anweisung“ zu sehen:

Anweisung in der Maklervollmacht 4

Makler haben umfassend Verantwortung für ihre Kunden. Insbesondere hochspezialisierte Makler wollen diese Verantwortung natürlich nur für Verträge wahrnehmen, bei denen sie sich dazu fachlich und organisatorisch in der Lage fühlen. So kann es durchaus sein, dass ein Makler beispielsweise nur die Betreuung und Pflege der privaten Versicherungen eines Kunden übernehmen möchte, nicht aber die der Betriebshaftpflicht.

Natürlich ist es ein Armutszeugnis für die technische und organisatorische Ausstattung des Versicherers, wenn er nur entweder alle oder keinen Vertrag übertragen kann. Unbenommen dessen ist dies aber Teil der heutigen Realität und der kann ich mich als Makler nicht mit Blick auf Prinzipien verwehren. Wird eine Anweisung erteilt entgegen der technischen Möglichkeiten differenziert zu übertragen, wird dies im Regelfall dazu führen, dass der Versicherer die Übertragung ablehnt. Der Wunsch des Kunden auf eine Betreuung durch den Makler bleibt damit unerfüllt.

Oft wird ein Versicherer die entsprechende Anweisung auch übersehen und dennoch alle Verträge übertragen. Das ist falsch. Andererseits sind Fehler menschlich. Wenn der Makler aber darum weiß, sollte er sich überlegen, ob eine „Anweisung“ das Problem tatsächlich heilen kann oder ob er seine Vorgehensweise modifiziert, vorher abklärt, welche Möglichkeiten es gibt und diese dann mit dem Kunden bespricht. Das wäre in jedem Fall dem Kunden gegenüber gerechter.

Provisionen verlangen

Grundsätzlich steht einem Makler nach Übertragung auch die Vergütung zu. Doch ist es richtig, von seinem Kunden eine entsprechende Anweisung an den Versicherer zu verlangen?

Anweisung in der Maklervollmacht 3

Pauschal kann ein Versicherer so eine Anweisung nicht befolgen. Er muss zunächst einmal prüfen, ob alle Vergütungen tatsächlich übertragbar sind. Insbesondere Dynamikprovisionen (übrigens müssten Makler eher von „Dynamik-Courtagen“ sprechen) stehen oft auch rein rechtlich noch dem Ursprungsvermittler zu. Dies hängt vor allem von der Ausgestaltung der Courtagevereinbarungen des Unternehmens ab. Darüber hinaus können viele Versicherer schon rein technisch die Dynamikvergütungen nicht auf einen neuen Vermittler übertragen.

Auch hier gilt wieder: Wer sich pauschal eine Anweisung durch seinen Kunden ausstellen lässt, muss in Kauf nehmen, dass er eine Zurückweisung erhält. Statt „alles“ erhält der Makler „nichts“. Zudem kann er den eigentlichen Wunsch des Kunden nach Betreuung dann nicht mehr erfüllen.

Unterdrückung von Courtageabrechnungen fordern

Die Tätigkeit des Maklers ist im Schwerpunkt die Vermittlung von Verträgen. Im Vertragsrecht sollte man sich daher wenigstens auskennen. Umso mehr entsetzen mich „Anweisungen“ wie diese:

Ein Grundsatz des Vertragsrechts ist es, dass ein Vertrag zwischen zwei Parteien niemals eine dritte Partei belasten darf. Das gilt auch hier: Der Kunde darf mit dem Versicherer keine Vereinbarung treffen, die einen Dritten – hier dem Ursprungsmakler – um seine Rechte beschneidet. Der Ursprungsvermittler hat ein Anrecht darauf seine Courtageabrechnungen zu erhalten. Kein Versicherer kann eine solche Anweisung befolgen. Es wäre ein offener Rechtsbruch.

Kundenanweisungen hebeln Datenschutz nicht aus

Auch wenn wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, so sind Verträge sittenwidrig, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Folgende Anweisung wäre dafür ein Beispiel:

Es ist verständlich, dass der neue Makler alle relevanten Informationen für seine Beratung haben möchte. Dennoch lässt sich dieser Teil der Rechercheaufgabe des Maklers nicht ohne Weiteres an den Versicherer überantworten. Der Versicherer ist keine kostenfreie Auskunftei und wenn der Kunde den Versicherer beauftragt alle Daten dem Makler bereitzustellen, kann dieser dafür grundsätzlich auch eine Vergütung verlangen. Ob der Makler seinen Kunden darauf zuvor aufmerksam gemacht hat?

Schlimmer ist jedoch die Missachtung von Datenschutzanforderungen. So werden direkt auch vertrauliche Daten gefordert. Es gibt Daten – wie beispielsweise die hier direkt genannten Gesundheitsdaten – die der Versicherer nach der Verarbeitung grundsätzlich mit besonderem Zugriffsschutz zu versehen hat. Ein Sachbearbeiter darf diese normalerweise gar nicht mehr einsehen dürfen. Schon gar nicht dürfen diese einfach so dem Makler zugestellt werden. Eine solche Freigabe an den Makler ist zwar möglich, aber dies müsste vom Kunden schon gesondert und nach expliziter Aufklärung durch den Makler unterzeichnet werden.

Wie blau direkt sich verhält

Wir prüfen die uns zur Übertragung vorgelegten Maklervollmachten. Wenn darin „Anweisungen“ enthalten sind, die wir für nicht rechtsgültig oder angemessen halten, lehnen wir die Übertragung ab. Wir tun dies, weil…

  • wir den Anspruch haben uns rechtlich korrekt zu verhalten und keine Beihilfe zum Rechtsbruch leisten möchten.
  • wir grundsätzlich Versicherer als Partner sehen.
  • Versicherer auf Dauer mehr übertragen, wenn wir die Interessen von Versicherungen und Maklern gleichermaßen berücksichtigen.

Was willst Du eigentlich?

In dem einen oder anderen Punkt mag es unterschiedliche Auffassungen geben. Natürlich lässt sich trefflich darüber diskutieren und man kann dann in der Folge unendlich in die verschiedenen Rechtsbereiche abtauchen. Darum lassen wir mal Rechtliches wie Meinung weg und konzentrieren uns auf eine einfache Überlegung:

„Jede zusätzliche Bedingung ist eine zusätzliche Hürde für die Übertragung.“

Willst Du die Übertragung?

Macht es dann Sinn diese durch weitere Bedingungen („Anweisungen“) unwahrscheinlicher zu machen?




2 Kommentare zu “Was ist von Anweisungen in Maklervollmachten an den Versicherer zu halten?

  1. Hallo Oliver,
    du hast Recht, mit Druck erzeugt man in den meisten Fällen nur einen Gegendruck…. .
    Die Frage ist immer, wo will ich hin & was will ich damit erreichen? Welches Ziel verfolge ich?
    Der Einsatz einer Brechstange führt in den meisten Fällen zu keinem oder nicht zu dem gewünschten Erfolg 😉
    Diese wichtige Hinweise für den oder die Maklerkollegen sind mit Sicherheit hilfreich, um über die zukünftige Vorgehensweise & Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern nachzudenken!
    Gruß
    Alexander

  2. Unglaublich, dass es Makler gibt, die sich das Leben so schwer machen.
    Der Maklervertrag/Vollmacht sollte so einfach wie möglich sein, damit er für alle Parteien (auch für den Kunden) verständlich und nachvollziehbar ist.
    Würde ich als Kunde solche Klauseln unterschreiben? Ich glaube nicht!

Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.