Erhöhte Brandgefahr zur Weihnachtszeit – zahlt die Versicherung?

Kommenden Sonntag findet der erste Advent statt. Zu dieser Zeit sind echte Kerzen am Adventskranz und später am Weihnachtsbaum schön anzusehen, lösen aber dennoch jedes Jahr tausende Brände aus. Wie lässt sich die Brandgefahr an Feiertagen verringern und welche Versicherungen springen im Schadensfall ein?

brennender Adventskranz

Gefahrenquelle Kerzen und Lichterketten

Echte Tannen und echte Kerzen stellen eine große Gefahrenquelle dar. Dabei ist die gefährlichste Kombination wohl die eines offenen Feuers und trockenen Nadeln. Jedoch sollte man auch auf Plastikbäume und elektrische Lichterketten achtgeben. Vor allem, wenn die Qualität der Ware zu wünschen übrig lässt. Durch dünne, unsichere Drähte können die Produkte leicht überhitzen und es kann zu einem Kurzschluss kommen. Auch ein kleiner Funke kann anschließend einen Großbrand auslösen. Beachtet am besten immer das GS-Gütesiegel (Geprüfte-Sicherheits-Gütesiegel) beim Kauf von Lichterketten, denn dann entsprechen sie den aktuellen Sicherheitsrichtlinien.

Weihnachtsgeschenke sind versichert

Falls es doch einmal zu einem Brand kommt, bietet die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung den passenden Versicherungsschutz: Die Hausratversicherung ersetzt sämtliche Schäden, die beispielsweise durch Feuer oder Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen – selbst ruinierte Weihnachtsgeschenke sind mitversichert. Voraussetzung für den Schadenersatz ist, dass der Brand nicht grob fahrlässig entstand, denn dann kann die Versicherung die Erstattung mindern. Lasst brennende Kerzen deshalb am besten niemals unbeaufsichtigt. Schäden am Haus, wie beispielsweise durch Ruß, werden hingegen von der Wohngebäudeversicherung ersetzt.

Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit

§ 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles

„Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

Bis 2008 gab es noch das sogenannte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, bei dem der Versicherte keine Leistung erhielt, sobald ihm grobe Fahrlässigkeit nachzusagen war. Nun muss die Versicherung in den meisten Fällen zumindest einen Teil des Schadens zahlen.

Kürzt ein Versicherer im Schadenfall die Leistung um beispielsweise 50 Prozent im Gebäudebereich, kann dies die Existenz des Kunden bedeuten. Achtet daher bei der Auswahl von Hausrat- und Wohngebäudetarifen insbesondere auf die Regelung bei Schadenfällen, die durch grobe Fahrlässigkeit ausgelöst werden. Leistungsstarke Tarife verzichten vollständig auf die Leistungskürzung bei grob fahrlässig verursachten Schäden!




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