Wann leistet ein Makler unerlaubte Rechtsberatung?

Immer wieder mal erhalten wir rechtliche Fragen von Maklern. Dürfen wir diese eigentlich beantworten? Und wie verhält es sich, wenn Ihr als Makler von einem Kunden mit juristischen Fragen befasst werdet?

Rechtsberatung

Unerlaubte Rechtsberatung

Wer Rechtsdienstleistungen erbringen möchte, muss dies im Einklang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz tun. In der Regel ist rechtliche Beratung Juristen vorbehalten. Es macht sich strafbar und abmahnfähig, wer dagegen verstößt.

Nicht alles ist Rechtsdienstleistung

Jedoch ist längst nicht alles, was irgendetwas zu rechtlichen Dingen sagt, eine Dienstleistung. In §2 RDG Absatz 3 werden klar Ausnahmen benannt:

  1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
  2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
  3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
  4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
  5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
  6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Allgemein oder innerhalb von Unternehmen lässt sich demnach relativ frei über Rechtliches sprechen.

Prüfungstiefe erforderlich

Doch auch, wenn man dem Nachbarn mal einen Rechtsrat erteilt, ist dies nicht gleich eine Rechtsdienstleistung. §2 RDG Absatz 1 definiert:

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“

Es kommt also mitunter auf die Prüfungstiefe an. Wer detailliert Unterlagen prüft und Rückfragen stellt, begibt sich schnell in Gefahr, sich als Anwalt aufzuspielen. Das ist nicht erlaubt.

Wer aber einfach pauschal Dinge rät, dürfte kaum eine Dienstleistung erbringen.

Harmlose Beispiele:

  • „Den müssten Sie verklagen.“
  • „Schauen Sie doch mal genau, was da im Vertrag steht, ob die das nicht machen müssen.“
  • „Ich glaube, das verstößt gegen geltendes Recht.“

Erlaubte Rechtsberatung durch Makler

Rechtsberatungen in Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit sind zulässig. Berät der Makler quasi in Bezug auf einen Versicherungsschaden oder erläutert die Folgen einer Maklervollmacht, so ist dies zulässig, da er sich in seinem Kompetenzbereich bewegt und der Kunde im Rahmen der Maklerdienstleistung entsprechenden Ratschlag erwarten kann.

Ob es freilich clever ist auch als Makler zu jeder Frage – beispielsweise eines Versicherungsschadens – eine Meinung abzugeben, steht auf einem anderen Blatt. Denn auch wenn der Makler das darf, so übernimmt er hier Haftung für Dienstleistungen, zu denen er keineswegs verpflichtet ist. Und vergessen wir nicht: Ein bisschen Ahnung zu Versicherungen macht aus einem Makler noch keinen Versicherungsanwalt. Profis geben im rechten Moment an Spezialisten ab und ersparen sich und ihren Kunden damit eine Menge Ärger.




2 Kommentare zu “Wann leistet ein Makler unerlaubte Rechtsberatung?

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