Vor Kurzem haben wir in dem Beitrag „Was aus dem Urteil Check24 für Onlinemakler wirklich folgt…“ ein Statement dazu abgegeben, wie blau direkt zu diesem Gerichtsentscheid steht.
Dabei sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Situation bei blau direkt vollkommen anders ist als bei Check24. Unser Geschäftspartner maklerhomepage.net hat dennoch einige Punkte im System optimiert und angepasst, da sie auch Kunden außerhalb von blau direkt betreuen, die beispielsweise noch andere Vergleichsrechner miteinbinden. Welche Punkte das genau sind, könnt Ihr hier nachlesen.
Welche Änderungen gibt es?
Ähnlich wie es bereits beim Impressum möglich war, kann die Erstinformation nun auch automatisch in ein PDF gewandelt werden. Sie steht somit jederzeit zum Download auf einen dauerhaften Datenträger bereit. Hier kann die Erstinformation heruntergeladen werden:
- Die PDF der Erstinformation ist im Footer (befindet sich am unteren Ende der Webseite, also im Fußbereich oder in der Fußzeile) der Webseite, die von jeder Einzelseite erreichbar ist, immer abrufbar.
- Es wurde bei einem Erstbesuch einer Maklerhomepage der Hinweis auf die Erstinformation in dem Cookie-Hinweis hineingesetzt. Wenn dieser mit „OK“ bestätigt wird, stimmt der Kunde explizit zu, dass diese Information gelesen wurde.
Meines Erachtens wäre es dringend notwendig, dass alle Maklerpools, Vermittlerverbände etc.ihre Mitglieder bzw. Geschäftspartner auf die geänderte Rechtslage durch das Urteil gegen Check 24 hinweisen. Denn die Abmahnanwälte werden schon bereit stehen. In gewisser Weise hat der BVK sich hier auch ein Eigentor geschossen und einen Beitrag zur Überregulierung geleistet.
Wie wurde das mit den Homepages geregelt, die noch über blaudirekt „direkt“ laufen, also noch nicht über „maklerhomepage.net“ betreut werden?
Hallo Herr Leible,
bei blau direkt stellt sich die Situation etwas anders da.
Diesbezüglich haben wir uns in folgendem Beitrag geäußert:
http://blog.blaudirekt.de/2017/10/was-aus-dem-urteil-check24-fuer-onlinemakler-wirklich-folgt/