Makler erhält keine Courtage mehr nach Ende der Zusammenarbeit. Skandal?

Gestern erhielt ich eine Reklamation eines Maklers. Dieser erhalte für einen vermittelten Vertrag keine Courtage mehr. Die Vorwürfe darin wiegen schwer. Der Makler schreibt unter anderem:

„Auf mein Nachfragen Anfang Juli dieses Jahres konnte Herr V. zwar diesen Vertrag meinem Bestand zuordnen, jedoch ist es bis heute nicht gelungen, die entsprechende Abteilung dazu zu bewegen, die Courtage abzurechnen. Die Vollmacht(en) (blau direkt Vollmachten aus dem System) sei(en) nicht mehr gültig.

Ich wende mich in dieser Angelegenheit direkt an Sie, da die Handlungskompetenzen der Maklerbetreuer, insbesondere des Herrn V., nicht zur abschließenden Lösung genügen.
Herr V. hat nach meinem Wissen wiederholt versucht diese Angelegenheit zu bearbeiten, stößt aber offensichtlich, wie geschildert, auf firmeninterne Widerstände.

Ich bitte um Klärung und hoffe, diese Angelegenheit entpuppt sich als Schildbürgerstreich.
Allerdings erinnere ich mich deutlich an meinen Neumaklertag in Lübeck im Jahre 2015, wo ein ebenfalls anwesender Herr glaubwürdig versicherte, mindestens einen, aus einer Jahre früheren Anbindung, resultierenden Vertrag seitdem nicht abgerechnet bekommen zu haben.
Auch ich musste einen anderen Vertrag erst anmahnen, um die entsprechende Courtage zu erhalten.

Sollten Bestands- oder Abschlusscourtagen von Maklern nach Beendigung des Kooperationsvertrages in andere Kanäle bewegt werden, bitte ich Sie dieser Ihrem Hause unwürdigen Praxis entgegenzutreten.“

Hohe Priorität

Reklamationen dieser Art haben bei mir traditionell eine hohe Priorität. In der Tagesarbeit beschäftige ich mich zwar kaum mit Courtagereklamationen, da diese in der Regel kompetenter und schneller von den damit professionell befassten Kollegen behandelt werden, aber hier steht das Image von blau direkt auf dem Spiel.

Für einen Pool ist das Vertrauen seiner Partner ein wesentlicher Faktor und es gehört zu den fundamentalen Ansprüchen, dass die über einen Pool vermittelten Bestände auch nach einem möglichen Ende der Zusammenarbeit geschützt sind und weiter vergütet werden. Ist dies in Frage gestellt, wird kein Makler guten Gewissens sein Geschäft weiter dem Pool anvertrauen.

Auch und gerade wenn ein Makler die Zusammenarbeit aufgegeben hat, kann er immer noch verheerenden Schaden anrichten, wenn er entsprechende Statements in sozialen Netzwerken oder auch in persönlichen Gesprächen verbreitet.

Aus diesem Grund prüfe ich solche Vorgänge oft noch persönlich.

Die Details der Reklamation

Der Makler schildert den Fall recht detailliert:

„Der Vertrag KFZ ALLIANZ AS-91…. wurde durch meine Anregung in Absprache mit der Allianz policiert.
Der Vertrag wurde von der Allianz nach Policierung/Prämieneingang mit blau direkt abgerechnet.

Das (Neu-)Fahrzeug wurde zuvor ab Januar in die Flottenversicherung der Fahrzeuge der Fa. M… mit eingegliedert. Die Prämie gestaltete sich jedoch nachteilig für Herrn M…, der in seiner Funktion als Eigentümer seines Betriebes das Fahrzeug daraufhin über mich in den Vertrag mit obiger VSNr. umschreiben ließ.
Daraufhin stornierte die Allianz den Vertrag und die Courtage aus GFL…. und versicherte das Fahrzeug rückwirkend zu einer günstigeren Prämie unter AS-91… .
Intern sind im Hause Allianz verschiedene Abteilungen für Privat- und Geschäftskunden zuständig, daher das etwas umständliche Prozedere.
Für die Privatperson Rainer M… sowie die Firma M… liegen ungekündigte Vollmachten für mich vor.

Der Vertrag und die Courtage zu AS-91… wurden von der Allianz korrekt policiert und abgerechnet, von der Buchhaltung Ihres Hauses jedoch dem Bestand des Hauses blau direkt zugeschlüsselt.“

Demnach wurde der ursprünglich vermittelte Vertrag storniert und stattdessen ein neuer Vertrag vermittelt. Dies geschah zwar rückwirkend, aber in Form eines neuen Vertrags über die gekündigte Poolanbindung. Für diesen Neuvertrag erhält er folgerichtig keine Courtage, denn für Neuvermittlungen besteht nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags mit uns kein Vergütungsanspruch.

Der Makler hätte die Möglichkeit gehabt, den neuen Vertrag gleich auf seine eigene Anbindung schreiben zu lassen. Er hätte ebenfalls den alten Vertrag erst auf seine Anbindung übertragen lassen können – dies wäre sogar ohne neue Maklervollmacht möglich gewesen – und dann die Änderung veranlassen können. Der Makler hätte also ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, den Vorgang außerhalb seines gekündigten Dienstleistungsverhältnisses courtagepflichtig regeln zu können.

So klar der Zusammenhang ist, so sehr kann ich nachvollziehen, dass der Makler den Vorgang im Zusammenhang betrachtet und glaubt einen Vergütungsanspruch zu haben. Aus prinzipiellen Erwägungen dürfen wir jedoch nicht goutieren, dass unsere Anbindungen nach Ende der Zusammenarbeit weiterhin für eine aktive Kundenarbeit genutzt werden. Meine Antwort lautete entsprechend:

 

Auch über die Beendigung der Partnerschaft hinaus bestehen Courtageansprüche für die vermittelten Verträge fort. Die Courtage teil das Schicksal der Prämie. Zudem gewähren wir unsererseits auch Kundenschutz über das Vertragsende hinaus. Das heißt wir unternehmen unsererseits weder eine Ansprache Ihres vermittelten Kunden um Neugeschäft zu vermitteln, noch bewegen wir Kunden zur Umdeckung bereits vermittelter Risiken.

Der Schutz Ihres Kunden deckt jedoch keine aktive weitere Vermittlungsarbeit ab. Für Neuvermittlungen oder courtagewirksame Veränderungen besteht nach Ende der Zusammenarbeit kein Anspruch. Dies ist schließlich der Kern, dessen was die Beendigung einer Dienstleistung ausmacht.

In dem von Ihnen aufgeführten Fall beschreiben Sie, dass Sie für den Kunden die rückwirkende Aufhebung des von Ihnen vermittelten Vertrags veranlasst haben. Sie haben Ihrer weiteren Schilderung nach aktiv eine Neueindeckung des Risikos betrieben und diese über unsere Anbindung laufen lassen. Auf eine unabgesprochene weitere Nutzung unserer Anbindungen besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch, denn damit erzeugen Sie in unserem Haus Ihrerseits Aufwand und Haftungsrisiken ohne das wir dafür das ursprünglich mit Ihnen vereinbarte Nutzungsentgelt erhalten. Wir stellen uns Ihren Wünschen nicht aktiv entgegen und blockieren Änderungen, die Sie im wohlmeinenden Interesse Ihrer Kunden veranlassen, aber wir können derartige Vermittlungen aus grundsätzlichen Gründen nicht auch noch vergüten. Wir wollen uns nicht auf Kosten Ihrer Arbeit bereichern, aber wir können auch keine Unterwanderung unseres Dienstleistungsvertrags zulassen, indem zwar die Beitragszahlung eingestellt wird, wir aber weiterhin mit der Arbeit für beispielsweise Datenpflege und Provisionsbuchungen für Vertragsumstellungen belastet werden. Natürlich ist mir klar, dass Sie diese Absicht nicht hatten, sondern vielmehr dem Kunden dienen wollten. Ich respektiere und achte dies. Ich bitte Sie umgekehrt um Verständnis dafür, dass wir unsererseits eine klare und vertragsrechtlich eindeutige Grenze ziehen müssen, in welchen Fällen wir Vergütung für Neuvermittlungen zahlen.

Sofern Sie Neueindeckungen (oder auch courtagewirksame Veränderungen laufender Verträge) – egal ob rückwirkend oder künftig – für Risiken Ihrer Kunden vornehmen, müssen Sie dies über eigene Anbindungen tun oder über Pools deren Dienstleistung Sie vertraglich vereinbart haben. Sie haben dazu auch jederzeit die Möglichkeit die vermittelten Verträge Ihrer Kunden auf sich übertragen zu lassen und damit sicherzustelllen, dass Ihre Bemühungen nicht unvergütet bleiben, denn das möchte ich grundsätzlich ebenso wenig wie Sie. Gute Arbeit für Kunden verdient eine gute Vergütung.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen im vorliegenden Fall nicht helfen kann.“

Es gibt immer zwei Seiten

Oft wirken sachlich detaillierte Schilderungen sehr überzeugend. Die emotional vorgetragene Empörung erhöht die Glaubwürdigkeit, denn man merkt, dass der Betroffene aus Überzeugung spricht. Kommt dann noch ein Zeuge dazu („bei mir war das auch so“), bildet man sich schnell ein Urteil und ist beunruhigt.

Tatsächlich gibt es aber fast immer eine zweite Seite. Der Blick ins Detail ist oft komplexer.

Als Dritter ist man gut beraten, wenig auf solche Statements zu geben. Als Betroffener empfiehlt es sich immer, die direkte Klärung zu suchen.




2 Kommentare zu “Makler erhält keine Courtage mehr nach Ende der Zusammenarbeit. Skandal?

  1. Update:
    Im Nachgang konnte der Makler-Kollege mir noch die genauen Daten des Vorgangs liefern. Die Umstellung sei damit vor dem offiziellen Ende der Kooperation seitens der Allianz policiert worden. Der Vorgang wäre dann nur wegen der neuen Policennummer nicht richtig zugeordnet worden. In diesem Fall wird die Courtage natürlich nachentrichtet werden. Insofern gibt es in diesem konkreten Fall wohl doch noch ein Happy-End für alle Beteiligten!

  2. Hallo Herr Pradetto, ich finde es sehr gut, dass Sie solche „Problemfälle“ offen darlegen. Ihre offene Art war einer der Gründe warum wir blaudirekt als Partner ausgewählt haben.

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