Haften Makler für Bestandsübertragung? Das Ergebnis wird Dich überraschen!

Viele Kollegen vermeiden die Bestandsübernahme von bestehenden Kundenverträgen aus Angst vor Haftung. Habe der vorherige Vermittler etwa Fehler gemacht und erkenne der übernehmende Makler diese nicht, so treffe ihn das Risiko hierfür zu haften. Aus den genannten Gründen sei es besser Verträge umzudecken. Auf jeden Fall sei davon abzuraten Verträge in die Betreuung zu nehmen, die sich mit Risiken befassen, mit denen der übernehmende Makler nicht vertraut sei.

Treffen die Schlussfolgerungen zu?

Makler haften nicht für Fehler des Vorgängers

Die Anwaltskanzlei Blanke Meier Evers berichtet von einem aktuelen Urteil des OLG Frankfurt in dem das Gericht feststellt, dass Pflichtverletzungen aus vorherig vermittelten Verträgen ausschließlich den Ursprungsmakler betreffen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Hausratschaden indem der Wertsacheneinschluß auf 20.000 Euro begrenzt war, obwohl der Kunde insgesamt für rund 50.000 Euro Wertsachen erworben hatte. Entsprechend kürzte der Versicherer in einem Schadensfall die Ersatzleistung, worauf der Kunde seinen aktuellen Makler in Anspruch nehmen wollte. Dieser hatte den Vetrag in seinen Betand übernommen. Der Kunde vertrat der Meinung, dass der übernehmende Makler den Kunden hätte aufklären müssen. Doch das Gericht sah dies anders laut Blanke Meier Evers anders:

„Sollte dem Kläger dieser Umstand nicht bekannt gewesen sein, sei die Pflichtverletzung ausschließlich dem Ursprungsmakler anzulasten, der die Vertragsänderung vermittelt habe, nicht jedoch dem beklagten Makler. „

Makler schuldet keine regelmäßige Beratung

Der Kunde indes gab an, dass die Wertsachen noch nicht bei Abschluß der Hausratversicherung die mitversicherten Summen überstiegen hätten. Viemehr seien die Wertsachen nach und nach erwroben worden. Insofern träfe den übernehmenden Makler sehr wohl eine Schuld, da dieser es unterlassen habe, den Versicherungsschutz des Kunden regelmäßig zu prüfen.
Auch dies sah das Gericht anders:

„Veränderungen, die sich in der Sphäre des Kunden vollziehen, etwa in Gestalt von Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder neuen Gefahrenpotenzialen, gäben einem Makler nur auf Kundeninitiative Veranlassung, tätig zu werden.“

Zu deutsch: Wenn sich auf Seiten des Kunden etwas ändert, muss dieser den Makler zur Prüfung veranlassen. Der Makler muss aber nicht von sich aus tätig werden.

Keine Prüfpflicht bei Bestandsübernahme

Das Gericht geht sogar noch weiter und hält im konkreten Fall fest:

„Wenn ein Makler eine Hausratversicherung in die Betreuung übernehme, sei er nicht von sich aus verpflichtet, den Kunden aufzusuchen. Er müsse den Kunden also nicht darauf ansprechen, ob sich das Risiko durch nachträgliche Anschaffungen erhöht habe, um anschließend Vorschläge für eine Anpassung der Police zu unterbreiten.“

Nahezu risikolose Übernahme möglich

Das Gerichtsurteil stellt übernehmenden Maklern nahezu einen Freifahrtschein aus, indem es erklärt:

„Eine „Bestandsaufnahme“ anlässlich der Übernahme eines Versicherungsvertrages in den Betreuungsbestand sei ebenso wenig geboten wie jährliche Visiten zur Bestandsaufnahme beim Kunden. Dies gelte jedenfalls soweit kein konkreter Beratungsanlass bestehe.“

Ganz so einfach ist es am Ende aber doch nicht, wie es scheint. Das den Makler durchaus Betreuungspflichten treffen, macht auch das Gericht klar:

„Bei außerhalb der Sphäre des Kunden liegenden Veränderungen, sei es Änderung der Rechts- oder Geschäftslage, müsse der Makler von sich aus tätig werden.“

Ganz ohne Kenntnisse in der betreffenden Risikosparte geht es dann doch nicht. Der Makler braucht zumindest einen starken Partner, der ihn auf Anpassungs- & Änderungsbedarf in Policen aufmerksam macht, damit dieser dann ggf. seinen Kunden informieren kann.




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