Wichtig! LV-Geschäft nur noch mit Ausweiskopie!

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten.

Die Konsequenzen sind weitreichend und bescheren Vermittlern leider einen Haufen Mehrarbeit.

Ab sofort gültig

 

Tatsächlich ist das Gesetz relativ kurzfristig von Seiten der EU beschlossen und in deutsches Recht umgesetzt worden. Es handelt sich um eine Reaktion auf die Pariser Attentate. Mit dem neuen Gesetz soll die Finanzierung von Terrorismus effektiver unterbunden werden.

Wegen der Kurzfristigkeit haben auch die Versicherer nur sehr kurzfristig reagiert und uns diese Woche erst informiert. Von vielen Gesellschaften stehen die Informationen auch noch aus. Betroffen ist der Vermittler vor allem durch die Identitätsprüfung im Lebensversicherungsgeschäft. Da ändert sich alles.

Wie immer bei neuen Gesetzen herrscht Kraut und Rüben: Das heißt, jeder Versicherer glänzt mit einer eigenen Auslegung; verlangt unterschiedliche Umsetzungen des Vermittlers. Um sicher zu gehen keinen Doppelaufwand zu haben, sind Vermittler daher gut beraten, wenn sie aktuell in jedem Antrag das Maximum umsetzen. Wir versuchen kurzfristig die genaue Verordnung der BAFin zu der Thematik zu erhalten und dann überbordenden Bürokratie-Anforderungen einzelner Versicherer einzubremsen und die Identitätsprüfung auf das notwendige Maß zu beschränken.

 

Neue Identitätsprüfung

 

Künftig ist es nicht mehr ausreichend, dass der Kunde ein Inlandskonto (SEPA) hat oder dem Vermittler persönlich bekannt ist.

Vorerst lautet unsere Empfehlung wie folgt:

Für alle Lebensversicherungen – mit Ausnahme reiner Berufsunfähigkeitsversicherungen – muss eine Ausweiskopie (Foto) des Kunden eingeholt werden.

Die Ausweiskopie muss vom Vermittler unterzeichnet, gestempelt und dem Antrag beigefügt werden.

 

Strafbarkeit

 

Operativ macht vor allem die Antragseinreichung LV nun mehr Arbeit. Ein anderer Aspekt spielt im Alltag hingegen kaum eine Rolle, ist aber dennoch von besonderer Wichtigkeit:

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz ziehen schwere Strafen nach sich! Vermittler sollten dabei vor allem ihre Meldepflichten im Hinterkopf haben.

Diese sehen vor: Wenn sich bei einem Kunden der Verdacht aufdrängt, dieser könne eventuell Geldwäsche betreiben wollen – er versucht beispielsweise die Identitätsprüfungen zu umgehen, bar einzuzahlen oder ähnliches – muss der Vermittler dies unverzüglich an das Bundeskriminalamt melden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist strafbar und kann unter Umständen sogar Haftstrafen nach sich ziehen!

Seid unbedingt aufmerksam!

 

blau direkt aktiv

 

Wir werden versuchen in den nächsten Tagen etwas mehr Licht ins Dunkle zu bringen, insbesondere ob wir Abläufe technisch vereinfachen können. Vermutlich werden wir auch ein Webinar zur Thematik anbieten, damit Ihr in Euren Betrieben die Anforderungen nach dem GWG korrekt erfüllen könnt.




8 Kommentare zu “Wichtig! LV-Geschäft nur noch mit Ausweiskopie!

  1. Danke für die Info. Ich zähle im Geiste schon die potentiellen Terroristen unter meinen Kunden. Gibt es eine Belohnung? Dann würde ich mal pauschal alle Kunden denunzieren. Vielleicht ist ja ein Glückstreffer dabei.

    Ernsthaft: Ich besitze keinen Stempel. Muss ich mir also schnellstens einen anschaffen?

  2. Grundsätzlich ist das Kopieren eines Personalausweises verboten, in unserem Fall (Makler) durch das Geldwäschegesetz (GwG) ausnahmsweise erlaubt.
    Was dennoch – nach wie vor – verboten ist, ist das Einscannen eines Perso (§ 20 PAauswG). Mit anderen Worten darf ein Perso bzw. eine Perso-Kopie weder als Datei in einer elektronischen Akte abgelegt noch elektronisch bei Antragseinreichung übermittelt oder hochgeladen werden. Das erschwert das papierlose Büro und vor allem unsere Arbeit insgesamt.
    Stimmt das oder bin ich auf dem Holzweg?

  3. So weit mir bekannt (10 Jahre Bank), werden bei Finanzierungen Perso-Kopien immer eingefordert und in den elektronischen Baufi-Akten vorgehalten. Warum sollte es Unterschiede geben? Ich ziehe mir eigentlich – wenn möglich – immer eine Kopie per Scan-App für meine Unterlagen. Und das GWG wird bei einigen VR schon länger eingefordert.

  4. Hallo Phillip,

    §8 Absatz 2 GWG regelt das.

    „(2) 1Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. 2Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.“

    Also kein Problem.

    Liebe Grüße
    Oliver Pradetto

  5. Hallo Jan,

    die Anforderung (bisher nur von Standard Life) nach einem Stempel auf der Ausweiskopie ist relativer Unsinn, schon weil es gar keine Vorschriften darüber geht, wie ein Stempel auszusehen hat. Wenn Du einen Spaßstempel mit Donald Duck darauf nimmst, wäre das schließlich genauso viel oder wenig Stempel wie alles andere.

    Vermutlich wird das der Standard Life irgendwann aufgehen und sie wird darauf verzichten, zumal der GDV eine andee Vogehensweise empfiehlt.

    Bis das allerdings soweit ist, stellt sich die Frage, ob Du es Dir leicht oder schwer machst. Ich halte es für einfacher sich einen Stempel für 9,99 Euro machen zu lassen, als stundenlang zu diskutieren. Zumal ein Stempel ja auch ein bequemer Weg ist, auf den Anträgen seine Daten zu hinterlassen. Irgendwei ist das für einen Kaufmann ja auch ganz professionell einen Stempel zu haben. 😉

    Ansonsten kannst Du uns aber auch weiter ohne Stemepel senden. Wir diskutieren das ohnehin mit den entsprechenen Versicherern und drängen für Euch auf einen simplen Standard – wie ihn wohl zwischenzeitlich auch der GDV empfiehlt – ohne Extrawürstchen.

    Liebe Grüße
    Oliver

  6. …oder für die Online Beratung hält der Kunde einfach seinen Ausweis in die Kamera und wir fertigen einen Screenshot an. Sollte ja im Grunde auch funktionieren.

    VG aus Berlin
    Dirk Gärtner

    PS: Terroristen werden natürlich auch bei uns sofort gemeldet.

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