Korrespondenzmaklerschaft: Welche Rechte hat der Makler?

Es gibt eine Reihe mächtiger Urteile um die Interessen des Korrepsondenzmaklers durchzusetzen. Aber nicht alles ist positiv.

Recht auf Korrespondenzmaklerschaft

Am 29.05.2013 (IV ZR 165/12) entschied der BGH, es gehöre zu den Nebenpflichten eines Versicherers Korrespondenzmaklerschaften anzuerkennen. Die Grundlage hierfür ergibt sich aus BGB § 241 Abs. 2.

Der Bundesgerichtshof dazu:

„Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.“

Diese Verpflichtung trifft Direktversicherer oder Maklerversicherer gleichermaßen.

Recht auf Korrespondenzmaklerschaft verwirkt

Ehemalige Handelsvertreter eines Versicherers können dieses Recht nicht unbedingt für sich in Anspruch nehmen. Hat der Versicherer Ausgleichsanspruch vergütet, kann er nicht unbedingt auf die Korrespondenzmaklerschaft bestehen.

Der Versicherer kann mit Hinweis auf §162 BGB Absatz 2 ablehnen.

§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Ein ehemaliger Versicherungsagent verwirkt mit seinem Ausgleichsanspruch sein Recht, als Agent des Versicherers erworbenen Erkenntnisse zur Abwerbung zu nutzen. Ob dies allein mit der Korresponenzmaklerschaft bereits gegeben ist, hängt vermutlich von den weiteren Umständen ab. Unter Umständen ist es dem Versicherer nicht zumutbar der Korrespondenzmaklerschaft zuzustimmen.

Darf der Versicherer trotz Korrespondenzmaklerschaft Agenten einschalten?

Der Versicherer darf keinen Agenten nutzen, um bei seinem Versicherungsnehmer für neue Produkte zu werben, den Kunden vom Makler abzubringen oder Schriftverkehr zu übergeben.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Versicherer für Fragen des Kunden keinen Agenten benennen darf. Der Versicherer unterliegt der Verpflichtung nach VVG §6 Absatz 4:

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

Der Makler selbst ist keinesfalls Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Daher hat der Versicherer ausdrücklich das Recht einen eigenen Agenten gegenüber dem Kunden zu benennen. Er darf diesen auch als Berater in der Police eindrucken.

Am 16.04.2016 entschied der BGH (I ZR 151/1 5):

„Allein die unter den Rubriken „Es betreut Sie“ oder „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.“

Zeitraum für Übertragungen

Da der Versicherungsmakler (bzw. dessen Kunde) in den meisten Fällen Anspruch auf die Korrespondenzmaklerschaft hat, wie viel Zeit hat der Versicherer für die Übertragung?

Hierzu gibt es ein Urteil des Landgerichts München (17 HK 0 14595/10) vom 25.11.2010 in welchem eine einstweilige Verfügung eines Versicherungsmaklers gegen einen Versicherer bestätigt wird. Der Makler hatte die einstweilige Verfügung erwirkt, weil der Versicherer weiterhin einen Generalagenten als Betreuer des Kunden angab, obwohl der Makler mit der Korrespondenzmaklerschaft beauftragt worden sei. Das Gericht führt klar aus:

„Eine Umstellungsfrist brauchte der Antragsgegnerin nicht eingeräumt zu werden. In der heutigen computermäßig hochtechnologisierten Zeit ist es eine Angelegenheit von Augenblicken, aus einem Anschreiben an einen Kunden die beanstandete Passage zu entfernen.“

Tatsächlich leitet sich daraus ab, dass dem Versicherer kaum mehr als die Postlaufzeiten für die Durchführung der Betreuung zugestanden werden dürfte. Eine Übertragung hat demnach immer unmittelbar nach Kenntnisnahme zu erfolgen.

Übertragungsgeschwindigkeit in der Praxis / Folgen für den Maklerbetrieb

Vorbildlich hat auf das Urteil beispielsweise die AXA reagiert, die ihren gesamten Übertragungsprozess so umgestaltet hat, dass eine Übertragung innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann. Bei blau direkt wirken wir insgesamt auf eine massive Beschleunigung der Vorgänge hin. Seit Mai 2016 erreichen wir für mehr als 70% der zu übertragenen Verträge eine vollendete Bestandsübertragung innerhalb von 30 Tagen.

Wo Versicherer noch zu langsam sind, bemühen wir uns Überzeugungsarbeit zu leisten. Immerhin leben wir auch mit unseren Versicherungspartnern ein partnerschaftliches Verhältnis und setzen auf langfristige Zusammenarbeit. Nicht jedes Mal holt man hier die Rechtskeule heraus, sondern gibt seinen Partnern die Gelegenheit organisatorische und technische Voraussetzungen nach und nach zu schaffen.

Eine schnelle Bestandsübertragung hat im übrigen nicht nur Vorteile. Das einige Versicherer offen bekennen – beispielsweise Übertragungen von FinTechs – erstmal liegen zu lassen, weil eventuell eine Rücknahme des Kunden zu erwarten sei, ist klar unzulässig. Für den Makler bedeutet dies, dass auch ihm selbst künftig erheblich schneller Bestände verloren gehen können.

Eine solide, durchdachte und gut organisierte Bestandskundenbindung wird daher zunehmend vom Wettbewerbsvorteil zu einer Überlebensnotwendigkeit des Maklerbetriebs.

Bei Fragen und Anregungen zum Thema Bestandsübertragungen bei blau direkt stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.




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