Provision & Umsatzsteuerpflicht – Was Vermittler beachten müssen

„Provisionen sind ja nicht umsatzsteuerpflichtig.“

Wirklich?

Warnung

Ich bin weder Jurist noch Steuerberater.

Der nachfolgende Text ist insofern ausschließlich als Anregung zu verstehen, sich mit der Frage der Umsatzsteuer kritisch auseinanderzusetzen und ggf. seinen Steuerberater zu konsultieren.

Versicherungsmakler von der Umsatzsteuerpflicht befreit

„§4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;“

Das Umsatzsteuergesetz klingt zunächst einmal eindeutig. Als Versicherungsmakler sei man von der Umsatzsteuer befreit.

Leider stimmt das nicht, denn „Tätigkeit“ bedeutet nicht „Berufsstand“. Das heißt auch ein Versicherungsmakler kann durchaus umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten wahrnehmen.

Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist dem Grunde nach die eines Handelsmaklers, welcher für seine Tätigkeit eine Courtage erhält. Die Courtage wird im Handelsbrauch durch den Versicherer über die Versicherungsprämie einkassiert und an den Makler gezahlt. Nur Courtagen seitens des Versicherers werden daher als versicherungsmaklertypische Umsätze anerkannt. Alle anderen „Tätigkeiten“ mögen für Versicherungsmakler nicht unüblich sein, gelten aber eben nicht als typische Tätigkeiten und sind daher auch nicht umsatzsteuerbefreit.

Erbringt der Makler also andere Dienstleistungen, die er gesondert berechnet, wie etwa Analysen, Schadensbegleitung, verschiedene Services, Honorarberatung, so sind diese regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Versteckte Falle Umsatzsteuerpflicht

Nun heißt das jedoch nicht, dass die Frage der Umsatzsteuerbefreiung an der Zahlung oder der gesonderten Berechnung hängt. Nach wie vor wird von „Tätigkeit“ gesprochen. Eine nicht maklertypische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes ist eben auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie durch den Dienstleistungsbezieher (oder dem Dienstleistungsbezieher) im Rahmen der Courtage vergütet wird.

Wenn ein Makler Courtagen benutzt, um sich Dienstleistungen außerhalb der typischen Maklertätigkeit – und das ist im Sinne des HGB im Wesentlichen die Vermittlung – vergüten zu lassen, handelt es sich um eine Umgehung der Umsatzsteuerpflicht.

Dies gilt für den Makler beispielsweise dann, wenn er seinem selbstständigen Untervermittler (gilt nicht für Angestellte des Maklers)

  • Räume bereitstellt,
  • personelle Unterstützung (etwa Sekretariats-Dienstleistungen) bietet,
  • Schulungs- oder Coachingdienstleistungen erbringt,
  • Büromaterial, Visitenkarten oder sonstige Werbebeihilfen bereitstellt oder ihn daran partizipieren lässt.

All dies sind keine Maklertätigkeiten, sondern beispielsweise Vermieter-, Referenten-, Lieferanten- oder Personaldienstleistungstätigkeiten. Sie sind daher umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuerpflicht: Entweder / Oder

Im Umsatzsteuergesetz gibt es keine „teilweise“-Pflicht. Ein Umsatz ist also entweder insgesamt umsatzsteuerpflichtig oder insgesamt befreit.

Beispiel:

Ein Untervermittler vermittelt eine Lebensversicherung. Die Courtage beträgt insgesamt 1.000 Euro. Der Makler stellt dem Untervermittler seine Räume, seine Marke – nebst Briefbögen usw. – und seine Sekretärin zur Bearbeitung zur Verfügung. Dafür behält er 20% der Courtage.

In dem genannten Beispiel hat der Makler dem Untervermittler gegenüber Dienstleistungen erbracht, die eindeutig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Nun sind jedoch nicht nur die 200 Euro des Maklers selbst umsatzsteuerpflichtig geworden, sondern die gesamte Courtage in Höhe von 1.000 Euro.

„Teilweise“ kennt das Umsatzsteuergesetz nicht. Das Umsatzsteuergesetz kennt auch kein „bis zu“ oder „mehrheitlich“. Das heißt, wenn bereits für den kleinsten Anteil eines Umsatzes keine Befreiung gilt, unterliegt immer der gesamte Umsatz der Umsatzsteuerpflicht.

Auch Pools betroffen

Die Mehrheit der Maklerpools – so auch blau direkt – firmieren als Makler. Das heißt folgerichtig, dass für Makler die mit einem Pool zusammenarbeiten die gleiche Problematik gilt, denn aus Sicht des Maklerpools sind die Makler gewissermaßen Untervermittler.

Beispiel:

Ein Makler vermittelt eine Krankenversicherung. Als Courtage erhält er 8 Monatsbeiträge als Provision. Der Maklerpool selbst erhält jedoch noch eine Bonifikation von einem halben Monatsbeitrag.

Erbringt der Pool gegenüber dem Makler mehrwertsteuerpflichtige Leistungen, so würde nicht nur das halbe MB des Pools umsatzsteuerpflichtig, sondern der gesamte Courtagebetrag von 8,5 Monatsbeiträgen.

Umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen, die ein Pool erbringen könnte, wären etwa

  • die Bereitstellung von Vergleichsrechnern,
  • die Bereitstellung eines MVP,
  • die Durchführung von Webinaren,
  • kostenfreie Einladung zu Messen oder Roadshows,
  • diverse Backoffice-Dienstleistungen,
  • Einkaufsgemeinschafts-Dienstleistungen wie etwas das Aushandeln von Rabatten für Autokäufe oder Werbeutensilien,
  • die Bereitstellung einer Homepage.

Wie der geneigte Leser mit Schrecken feststellen dürfte, sind dies alles Dienstleistungen, die mehr oder minder jeder Pool seinen Maklern anbietet. Über Makler und Pool schwebt daher das Damoklesschwert der Umsatzsteuerpflicht.

Existenzielles Risiko

Wenn bei einer Betriebsprüfung die Umsatzsteuerpflicht festgestellt wird, ist die Umsatzsteuer nicht nur ab dem Moment zu zahlen, sondern rückwirkend für bis zu 10 Jahre. Die säumige Umsatzsteuerschuld wird zusätzlich mit einem rückwirkenden Zins belegt.

Beispiel:

Untervermittler (bzw. Makler) Meier arbeitet seit 5 Jahren mit Makler Schmidt (bzw. Pool). Er deckt schon seit 5 Jahren einen erheblichen Teil seiner Umsätze über ihn ein. Sein Makler behielt etwa 10% für sich und schüttete die verbleibende Summe an ihn aus. Im Jahr waren dies im Schnitt 50.000 Euro.

Die Betriebsprüfung war nun bei Makler Schmidt (bzw. dem Pool). Dort erhielt der Betriebsprüfer die Auskunft, dass Schmidt mit 5 Kollegen zusammenarbeite, die genau wie Herr Meier ihr Geschäft über ihn einreichten. Er behielte daher nur einen Teil der Provisionen für sich selbst. Er bediene gar nicht den Endkunden, sondern verdiene seine Courtage damit, dass er die Kollegen schule, mit den Gesellschaften für alle verhandele und die besten Produkte auswähle. Dafür stelle er auch Verkaufsunterlagen zusammen.

Der Betriebsprüfer stellt daraufhin fest, dass dies mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen wären.

Als Folge muss Herr Meier die Umsatzsteuer nachentrichten. Nehmen wir an, alle über Herrn Schmidt arbeitenden Maklerkollegen hätten einen vergleichbaren Umsatz, dann ergäbe sich folgende aufregende Rechnung für die nachzuentrichtende Umsatzsteuer:

6 Kollegen X 55.000 Euro Jahresumsatz (Weitergabe plus Anteil von Herrn Schmidt) = 330.000 Euro.

330.000 Euro * 19%  Mehrwertsteuersatz = 62.700 Euro.

Leider läuft das Modell schon seit 5 Jahren. Die Steuerschuld der Vorjahre wird daher mit 4% nachverzinst.

Es folgt:

62.700 Euro + (62.700 Euro * 1,04) + (62.700 Euro * 1,04 * 1,04) + (62.700 Euro * 1,04 * 1,04 * 1,04) + (62.700 Euro * 1,04 * 1,04 * 1,04 * 1,04) = 339.603,42 Euro

Herr Schmidt muss also fast 340.000 Euro Steuern nachzahlen, obwohl er selbst eigentlich nur 150.000 Euro Differenzprovisionen (10%) für sich behielt. In der Folge geht Makler Schmidt (der Pool) in die Insolvenz.

Existenzielles Risiko vermeiden

Wer Untervermittler hat, tut demnach gut daran, das oben beschriebene Risiko zu verringern. Er kann dies tun, in dem er klarstellt, dass seine Untervermittler für ihre Steuern selbst verantwortlich zu machen sind.

Pools ergänzen ihre Abrechnungen daher oft um Klauseln wie „In dieser Abrechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da dieser Umsatz nach der momentanen Auffassung umsatzsteuerbefreiter Umsatz im Sinne des § 4 UStG ist. Sollte sich die Rechtsauffassung ändern, versteht sich diese Abrechnung inkl. etwaiger Umsatzsteuer!“ oder sie verweisen in ihren Verträgen darauf, dass der Partner seine steuerlichen Verpflichtungen selbst zu leisten habe.

In diesem Fall müsste Herr Schmidt zwar immer noch rund 40.000 Euro Steuern nachzahlen, aber wäre wenigstens von der Steuerlast seiner Partner frei.

Die Maklerpartner von Herrn Schmidt müssten dann freilich Ihrerseits jeweils rund 51.000 Euro Steuern nachzahlen, obgleich diese nur 50.000 Euro pro Jahr einnehmen.

Es wäre also gut, wenn Herr Schmidt von vorneherein die Umsatzsteuerpflicht vermieden hätte. Pools und Makler mit Untervermittlern sind demnach gut beraten, sich gründlich Gedanken zu machen, wie man die Umsatzsteuerpflicht vermeidet.

Tippgeber immer umsatzsteuerpflichtig!

Das Umsatzsteuergesetz kennt in §4 auch noch den steuerbefreienden Umstand §10 b.

„die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;“

Dieser Paragraf wird leicht missverstanden. So könnte man auf die Idee kommen, dass Tippgeber-Tätigkeiten ebenfalls umsatzsteuerfrei vergütet werden können. Dem ist aber mitnichten so, denn der Tippgeber vermittelt die Versicherung nicht selbst, er „verschafft“ daher niemandem Versicherungsschutz. Das ist ihm gesetzlich gar nicht erlaubt.

Er gibt lediglich dem Versicherungsmakler einen Tipp, damit dieser den entsprechenden Versicherungsschutz verschafft. Der „Tipp“ ist somit nicht umsatzsteuerbefreit.

Tippgeber unterliegen immer(!) der Umsatzsteuerpflicht.

Der Makler kann die Umsatzsteuerpflicht für Tippgeber nicht ausschließen, er kann aber vertraglich mit dem Tippgeber vereinbaren, dass dieser selbst seine steuerlichen Angelegenheiten regelt, da der Makler aufgrund seiner Tätigkeit oder aufgrund von Geringfügigkeit selbst keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt.

Wer Tippgeber vergütet, sollte die Umsatzsteuer-Problematik daher zwingend mit seinem Steuerberater abstimmen.

Umsatzsteuerpflicht vermeiden

Um die Umsatzsteuerpflicht für Courtage zu vermeiden, gibt es prinzipiell nur 2 Möglichkeiten:

  1. Keinerlei umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen anbieten
  2.  Die Tätigkeiten als Versicherungsmakler gründlich von umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungen trennen und gesondert inklusive Umsatzsteuerpflicht in Rechnung stellen.

 

Keinerlei umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen anbieten

Wie bereits mitgeteilt, sind nur typische Tätigkeiten des Versicherungsmaklers umsatzsteuerbefreit.

Dazu gehören unter Umständen:

  • die Analyse,
  • die Beratung,
  • die Angebotserstellung,
  • die Risikovorprüfung,
  • die Vermittlung,
  • die Nachbetreuung des Vertrags.

Grundsätzlich ist es dem Makler erlaubt, arbeitsteilig zu arbeiten. Insofern kann ein Makler Mitarbeiter einsetzen, die nur die Analyse für ihn aufnehmen und dafür einen Teil der Courtage erhalten.

Er kann auch einen Teil der Vermittlungsaufgabe über einen Pool erledigen lassen.

Entscheidend ist es nach aktueller Rechtsprechung jedoch, dass jeder der in der Vermittlerkette tätig ist, die Vermittlung beeinflussen kann. So muss es möglich sein, jeden einzelnen Antrag auch zu stoppen.

Es zählt nur, was unmittelbar zur Vermittlung des einzelnen Versicherungsvertrages notwendig ist. Nicht aber, was dem Makler sonst noch bei seiner Tätigkeit hilft.

Beispiel:

Ein Makler erhält von seinem Pool eine Direktanbindung an den Versicherer. Seinen Courtageanspruch hat er ebenfalls direkt gegen den Versicherer. Der Pool erhält lediglich eine Bonifikation des Versicherers.

Der Pool hat hier auf die Vermittlung keinen Einfluss mehr. Er prüft die Anträge nicht und leitet diese auch nicht weiter. Zwar hat er für den Makler die Konditionen verhandelt, doch das ist eine Unterstützung für den Makler als solches, ist aber nicht auf die einzelne Vertragsvermittlung bezogen. Die Vergütung des Pools über einen Bonus wäre demnach eine verdeckte Umgehung der Umsatzsteuerpflicht. Dem Makler droht eine Umsatzsteuernachzahlung.

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze trennen

blau direkt vermeidet die Umsatzsteuer, indem umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen durch eine umsatzsteuerpflichtige Vergütung des Maklers an den Pool – den Poolbeitrag – abgefangen werden.

So steht in den Vereinbarungen klar, dass sowohl Software als auch Schulungsdienste, als auch BackOffice-Dienstleistungen durch den Poolbeitrag abgegolten werden.

Für Extradienstleistungen wie die Teilnahme an Sonder-Events wie etwa der Network-Convention zahlen Makler Eigenbeiträge, die einer mit der Finanzaufsicht vereinbarten Quote – entsprechend den zu versteuernden Eigenanteilen – entspricht.

Für Ihre Umsätze über blau direkt können Sie demnach beruhigt in die Zukunft schauen. Umsätze über andere Pools, über vermittelte Direktanbindungen oder auch Weitergaben an Untervermittler und Tippgeber sollten Sie noch einmal genauer mit Ihren Steuerberater auf eventuelle Risiken durchgehen.

In der Praxis selten ein Problem

Tatsächlich lässt der vorgenannte Artikel die arbeitstägliche Praxis vieler Wettbewerbspools aus Umsatzsteuersicht bedenklich aussehen. Auch die Beschäftigung von Tippgebern und Untervermittlern erscheint risikoreich.

Andererseits ist mir kein Beispiel bekannt, indem jemals die Umsätze eines echten Maklerpools als umsatzsteuerpflichtig eingestuft wurden. Auch das Makler im Nachgang für Untervermittler zur Kasse gebeten werden, ist eine eher exotische Konstellation. Ob dies politischer Wille ist oder ob die entsprechende Konstellation bislang lediglich von den Finanzaufsichten übersehen wurde, ist unklar. Wir hatten eine ähnliche Situation bezüglich der Steuerverpflichtungen für geldwerte Vorteile wie Incentives und Versicherergeschenke. Die Steuerpflicht war immer eindeutig. Ihr wurde lediglich nicht nachgegangen. Bis zu dem verhängnisvollen Tag, an dem die HMI in Budapest Prostituierte mit Armbändern ausstattete. Aus Angst den Vorwurf zu erhalten, dass solche menschenverachtenden Praktiken indirekt vom Staat durch Steuerfreiheit subventioniert würden, veranlasste der damalige Finanzminister die Finanzbehörden, auf entsprechende Zuwendung ein besonderes Augenmerk zu legen. Das Ergebnis dürfte jedem Makler hinlänglich bekannt sein: Heute gibt es kaum noch Zuwendungen, Incentives und Geschenke. Der zu zahlende Preis war für Versicherer ebenso wie für die Beschenkten im Nachgang hoch.

Grundsätzlich ist es daher sinnvoll, sich mit den entsprechenden Fragen als Makler einmal eingehend zu beschäftigen, denn wenn das Damoklesschwert einmal fällt, ist es sicher existenzgefährdend.

Grund zur Panik bietet die heutige Praxis jedoch nicht.




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