8-Jähriger setzt Wohnung in Brand – Versicherung kürzt Leistungen

So schnell kann es gehen.. Nachdem ein Achtjähriger die elterliche Wohnung in Brand gesetzt hat, will die Versicherung ihre Leistungen kürzen – und bekommt Recht.

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Das Geschehen:

Mit dem Feuerzeug seines Vaters zündet ein Achtjähriger ein Blatt Papier an, wodurch anschließend Teile der Wohnung ausbrennen. Ein Schaden in Höhe von 50.000 Euro entsteht. Die Versicherung will ihre Leistungen um 50 Prozent kürzen. Begründung: Die Eltern haben fahrlässig gehandelt, indem sie das Feuerzeug in einer unverschlossenen Schublade aufbewahrt haben.

Im Home-Office seines Vaters wollte der Junge ein Computerspiel spielen. Statt sich an diese Vereinbarung zu halten, probierte er mehrere Feuerzeuge aus, die in einer unverschlossenen Schublade lagen. Mit einem Feuerzeug gelang eine Funkenbildung, durch die sich ein Blatt Papier entzündet. Der Vater des Jungen argumentiert, in der Schublade habe er lediglich leere Feuerzeuge aufbewahrt, die er später wieder hätte auffüllen wollen. Die Versicherung stimmt diese Erklärung nicht um – sie tut diese als Schutzbehauptung ab.

Grobe Fahrlässigkeit?

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt eine grobe Fahrlässigkeit und entscheidet, die Versicherung dürfe in diesem Fall 25 Prozent ihrer Leistungen kürzen. Die Urteilsbegründung lautet „Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, gemäß § 81 Abs. 2 VVG“.

So hätten die Eltern des Jungen den Unfall verhindern können

Feuerzeuge sind stets so zu verwahren, dass Kinder unter 12 Jahren sie nicht leicht erreichen können. Eine nicht verschlossene Schublade ist kein sicherer Aufbewahrungsort. Eltern, die rauchen, müssen das Nachahmungsverhalten ihrer Kinder einkalkulieren und damit rechnen, dass diese mit Feuerzeugen spielen. Auch Feuerzeuge mit einem Rest Brennstoff stellen ein grundsätzliches Sicherheitsrisiko dar, das beachtet werden muss.

Wie kann man sich gegen Feuer absichern?

Wenn es zu einem Brand kommt, sind prinzipiell bewegliche Güter durch die Hausratversicherung abgedeckt. Dazu zählen beispielsweise Möbel, lose Teppiche, Küchengeräte, Computer oder auch Kleidung. Aber auch Bargeld und Schmuck sind bis zu einer gewissen Obergrenze versichert. Hauseigentümer benötigen eine Wohngebäudeversicherung, damit Schäden am Gebäude selbst und an fest installierten Bestandteilen abgedeckt sind.

Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit

§ 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles

  1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das sogenannte „Alles-oder-nichts-Prinzip“, bei dem der Versicherte leer ausging, sobald ihm auch nur eine Teilschuld an einem Schaden nachgewiesen wurde, gibt es seit 2008 nicht mehr. Die Versicherung muss in den meisten Fällen zumindest einen Teil des Schadens zahlen.

Kürzt ein Versicherer im Schadenfall die Leistung um beispielsweise 50 Prozent im Gebäudebereich, kann dies die Existenz des Kunden bedeuten. Achten Sie daher bei der Auswahl von Hausrat und Wohngebäudetarifen insbesondere auf die Regelung bei Schadenfällen die durch grobe Fahrlässigkeit ausgelöst werden. Leistungsstarke Tarife verzichten vollständig auf die Leistungskürzung bei grob fahrlässig verursachten Schäden!

Haben Sie Anregungen oder Fragen kommen Sie gerne auf mich oder mein Team zu.




5 Kommentare zu “8-Jähriger setzt Wohnung in Brand – Versicherung kürzt Leistungen

  1. Genau aus diesem Grund schimpfen viele auf die Sche… Versicherungen, viellicht sogar hier berechtigt!
    Mal ehrlich, wer verschließt schon Feuerzeuge in seiner Wohnung! Grobe Fahrlässigkeit hätte ich hier nicht vermutet.
    Klar kann man das mit leitungsstarken Tarifen lösen, aber GROBE Fahrlässigkeit in diesem Fall zu unterstellen, Mann oh Mann!

  2. Leider ein typischer Fall von grober Fahrlässigkeit und ein weiterer guter Grund für einen Versicherungstarif, der auch das komplett deckt. Gut aber für den Kunden, dass es hier kein „Alles-oder-Nichts“ gilt, denn dann wäre der Kunde auf dem gesamten Schaden sitzen geblieben.

    Dass man sich sehr schnell im Bereich der groben Fahrlässigkeit wiederfindet, ist im übrigen in vielen Bereichen der Fall. Der Versicherungsschutz kommt hier oft zu kurz – aus Unkenntnis oder um Kosten zu sparen.

    Es ist auch nicht die Versicherung, die darüber entscheidet, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, sondern wie immer ein Gericht. Es gibt keine Definition in einem Gesetz was grob oder ggf. nur leicht fahrlässig ist.

  3. Liebe Frau Jäger, danke für den Hinweis. Das Thema grobe Fahrlässigkeit in der Hausrat- (und logischerweise auch in der Wohngebäudeversicherung) spreche ich immer an und empfehle es den Kunden. Das aktuelle Urteil gibt unserer Vorgehensweise hier Recht.

  4. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Die vom Versicherer unterstellte grob fahrlässige Herbeiführung des Brandschaden bei der Hausratversicherung und der Einbehalt von 12.500 Euro ist schon ein starkes Stück.
    Für uns ebenso wichtig wie die Deckungserweiterung „Leistung bei Grober Fahrlässigkeit“ ist auch der Einschluss bei Grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten. Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Bei vielen Anbietern erfolgt eine Kürzung der Leistung nach Schwere des Verschuldens bzw. erfolgt eine Summenbeschränkung.

    Fazit: Als Laie mal schnell übers Internet ne Hausratversicherung zu beantragen ist einfach möglich. Besser ist es aber, sich an einen Fachmann zu wenden der einen Marktvergleich nach Preis und enthaltenen Leistungen erstellt. Dann gibt es bei einem Schaden keine böse Überraschung.

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