Eine Meldung geht durch verschiedene Portale:
„Unternehmen, die online Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite – im Impressum – einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen.“
Gilt dies auch für Makler?
Viel Verwirrung
Aktuell vermischen viele Kommentatoren die unmittelbar in Deutschland geltende europäische Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zum anderen das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Letzteres hat der Bundestag am 3. Dezember 2015 verabschiedet.
Gegenwärtig ist einzig und alleine die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung von besonderer Bedeutung. Nur aus dieser ergeben sich aktuell neue Informationspflichten für Online-Händler, die bis zum 9. Januar 2016 umzusetzen sind. Das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält zwar ebenfalls neue Pflichten für Online-Händler, diese werden jedoch erst in 2017 relevant. Aktuell müssen diese keine Beachtung finden.
Was ist neu?
Die Online-Streitbeilegung ist ein Projekt der EU, bei der eine Website bzw. Online-Plattform der EU-Kommission eine entscheidende Rolle spielt. Hier können Verbraucher Beschwerden elektronisch einreichen. Anschließend wird der Vertragspartner über die Beschwerde informiert und beide Seiten können dann einen Streitschlichter einsetzen. Dieser Schlichter wird über die Plattform angeboten und ggf. vermittelt.
Zum 9. Januar 2016 tritt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 in Kraft. Online-Händler müssen ab dem 9. Januar 2016 auf die neue Online-Plattform der EU in spezieller Weise hinweisen und unmittelbar darauf verlinken.
Doch gilt dies auch für Makler?
Entscheidend ist, ob durch die online verkaufte Dienstleistung bereits ein Anspruch auf Zahlung gegen den Kunden entsteht. Dies ist bei der Vermittlung von Versicherungen nicht der Fall. Vermittelte Verträge müssen erst policiert werden. Das Onlineangebot ist keine Invitatio ad offerendum, sondern lediglich ein einseitiger Onlineauftrag vom Kunden. Erst mit der Annahme durch den Makler entsteht ein kostenfreier Vermittlungsauftrag. Auch dieser ist kostenfrei und unverbindlich für den Kunden. Erst mit Policierung entsteht ein Vertrag. Da sind wir dann aber schon in der Offlinewelt mit Widerspruchsrechten. Daher gilt die Richtlinie nicht für Versicherungsmakler.
Obacht Ausnahme!
Anders wäre es, wenn ein Makler Honorar-Dienstleistungen online verkauft. Der Makler also nach Onlinebeauftragung des Kunden direkt ein Honorar durchsetzt.
Und dennoch hat man im Zweifel eine Abmahnung am Hals, die man zwar abwehren kann, was aber dann mindestens soviel kostet, als ob man die Abmahnung zahlt 😉
Nee, Michael. Bislang hat kein einziger Makler in Deutschland eine solche Abmahnung erhalten. Macht auch keinen Sinn. Wenn ich mir 10 Maklerseiten anschaue, finde ich 5-7 mit tatsächlichen Rechtsverstößen. Dann mahne ich als Abmahnanwalt lieber die ab, als es in dieser Sache zu probieren… 😉