Änderungen für Pflegebedürftige 2016

In unserem letzten Blogbeitrag „Pflegeversicherung neue Anpassungen 2016“ haben wir Ihnen ein Teil der Neuerungen für das kommende Jahr im Bereich Pflege näher gebracht – die fünf Pflegegrade. Wir möchten Sie auf weitere Änderungen bei den folgenden Punkten hinweisen: vollstationären Pflege, Überleitung bereits Pflegebedürftiger und Steigerung des Pflegebeitrages.

Neuerungen für Pflegebedürftige in Pflegeheimen

Es kommt nun auf die Höhe des Eigenanteils an. Dieser wird mit zunehmender Pflegedürftigkeit (höhere Pflegegrade) nicht mehr steigen, so wie es derzeit der Fall ist. In den Pflegegraden 2 bis 5 werden die Pflegebedürftigen in einem Heim den einheitlichen Eigenanteil zahlen. Dieser ist zwischen den Pflegeheimen jedoch individuell. Er wird von der jeweiligen Einrichtung zusammen mit den Pflegekassen beziehungsweise dem Sozialhilfeträger ermittelt. 2017 wird dieser im Bundesdurchschnitt bei ungefähr 580,00 Euro liegen – unbeachtet sind Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, diese können sich jedoch von Pflegeheim zu Pflegeheim auch unterscheiden.

Ferner kann jeder Pflegebedürftige in voll- oder teilstationärer Pflege zusätzliche Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.

Überleitung bereits Pflegebedürftiger

Pflegebedürftige, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Sie erhalten durch die Änderung mindestens die Leistungen im gleichem Umfang, teilweise sogar mehr. Es muss also kein neuer Antrag gestellt werden, eine erneute Begutachtung entfällt.

Es gilt die Formel:

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4
d) von Pflegestufe III Härtefälle in den Pflegegrad 5

Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad.
a) von Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2
b) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 3
c) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 4
d) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5

Steigerung des Pflegebeitrages

Zum 01.01.2017 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozent auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose steigen. Das erfolgt, damit die Leistungsverbesserungen finanziert werden können. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen dann bis 2022 stabil bleiben.

Auch nach dem umfangreichen Änderungen wird die private Vorsorge weiterhin wichtig sein. Brauchen Sie Unterstützung oder haben Sie Fragen, sind wir Ihnen gerne behilflich!




1 Kommentar zu “Änderungen für Pflegebedürftige 2016

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