Wann ein Makler für Onlineverkauf haftet

Gerade erst habe ich in meinem letzten Blogbeitrag „Wie sieht es mit der Maklerhaftung im Internetverkauf aus?“ erklärt, dass der Makler im Onlineverkauf praktisch nicht haftet. Ganz richtig ist das nicht, denn es gibt Ausnahmen.

Es gibt keine klare Trennung von online und offline. Im juristischen Sinne gibt es diese sowieso nicht und im kommunikativen Sinne auch nicht. Viele Makler machen den Fehler ihre Onlineaktivitäten innerlich vollkommen von ihren übrigen Tätigkeiten zu trennen. Tatsächlich gehen die Bereiche fließend ineinander über.

Deswegen ist der vermeintliche Onlinekauf nicht zwangsläufig eine reine Onlinehandlung des Kunden. Dort wo er das ist, hat der Makler bei Einsatz eines guten Vergleichsrechners tatsächlich so gut wie keine Haftung zu befürchten. In der Vermischung können sich Haftungstatbestände aus anderen Grundlagen ergeben.

Mir fallen dazu 3 mögliche Ursachen ein.

Kunde ist bereits bekannt

Nehmen wir an, Sie kennen den Kunden bereits persönlich. Der Kunde kauft später online eine preisgünstige Wohngebäudeversicherung. Sie wissen jedoch von seinem Schwimmbad im Keller. Nun können Sie sich nicht darauf zurückziehen, dass der Kunde alles selbst gemacht hat. Sie wussten vom Schwimmbad und haben folglich seine Bedürfnisse gemäß §62 VVG  zu berücksichtigen. Das heißt nun müssen Sie prüfen, ob der vom Kunden gewählte Schutz auch das Schwimmbadrisiko enthält. Tun Sie dies nicht, haben Sie aufgrund Ihrer Offline-Kenntnis ein Ihnen bekanntes Bedürfnis ignoriert und damit entsprechend gegen §62 VVG verstoßen.

Zusammengefasst: Wissen Sie von konkreten Bedürfnissen und Wünsche des Kunden (kennen Sie spezifische Risiken) müssen Sie diese in der Beratung berücksichtigen und zwar auch dann, wenn der Kunde sich mit Hilfe Ihres Vergleichsrechners selbst beraten hat.

Was Sie tun müssen: Schauen Sie auf jeden eingehenden Onlinevertrag ob Sie den Kunden kennen und ob es Risiken gibt, von denen Sie wissen, dass der Kunde diese mit seiner Auswahl nicht berücksichtigt hat. Greifen Sie ggf. ein.

Was Sie nicht tun müssen: Sie müssen weder bekannte noch unbekannte Kunden anrufen und herausfinden, ob es Risiken gibt, die im Versicherungsschutz nicht enthalten sind.

Kunde macht etwas idiotisches

Nehmen wir an, Sie erhalten einen Antrag zur Berufsunfähigkeit über 300 Euro Monatsrente. Als Profi wissen Sie, dass dies nur Sinn machen kann, wenn es sich um eine ergänzende BU handelt. Denn wäre es anders, würde die Leistung ja voll auf Harz 4 angerechnet. Berufsunfähigkeitsrenten machen (in der Regel) nur Sinn, wenn diese deutlich oberhalb des Sozialhilfesatzes liegen. Nun erkennen Sie aber im Antrag, dass der Kunde keinerlei Vorversicherungen angegeben hat.

Hier haben Sie zwar keine spezifischen Kenntnisse über den Kunden, doch wissen Sie, dass die Bedürfnisse des Kunden hier nahezu unmöglich erfüllt sein können – zumindest ist dies sehr unwahrscheinlich. Um Ihre Pflichten aus §62VVG zu erfüllen müssen Sie sicher gehen und den Kunden kontaktieren.

Zusammengefasst: Reicht eine gute Sachkenntnis aus, um zu erkennen  dass ein gewählter Onlineschutz aus ganz grundsätzlichen Gründen nicht die Bedürfnisse des Kunden erfüllt, müssen Sie eingreifen

Was Sie tun müssen: Kontaktieren Sie den Kunden, klären Sie die Angelegenheit und dokumentieren Sie dies oder weisen Sie die Eindeckung zurück.

Kunde nimmt Sie in die Pflicht

Nehmen wir an der Kunde schreibt im Bemerkungsfeld oder in separater Nachricht: „Passt das für mich?“, so ist dies ein Hinweis, dass der Kunde sich seiner Bedürfnisse und Wünsche nicht sicher ist. Er fordert Ihren Rat.

Sie müssen immer davon ausgehen, dass der Kunde damit ein persönliches Beratungsgespräch erbeten hat.

Als Makler haben Sie nun 3 Möglichkeiten:

  • Sie können den Kunden kontaktieren und ausführlich seine Risiken (Bedürfnisse und Wünsche) abklären, bevor Sie ihn versichern.
  • Sie können eine über das Online-Procedere hinausgehende Beratung ablehnen, dem Kunden dies und die folgen deutlich erklären und nur falls er zustimmt den Antrag dennoch eindecken. In diesem Fall sollten Sie dies grundsätzlich dokumentieren! Es handelt sich dabei nicht um einen Beratungsverzicht (der müsste unterschriftlich vom Kunden bestätigt werden), sondern um einen vereinbarten Beratungsumfang mit offen gebliebenen Fragen.
  • Sie können die Eindeckung des Onlinevertrages ablehnen.

Zusammengefasst: Passen Sie auf, wenn der Kunde scheinbar harmlose Fragen stellt. Er kann damit weiteren Beratungsbedarf einfordern.

Was Sie tun müssen: Klären Sie mit dem Kunden klar ab, was Sie bereit sind zu tun und was nicht bevor Sie eindecken.

Was Sie nicht tun müssen: Sie sind nicht gezwungen seine Offerte anzunehmen und ihn persönlich zu beraten. Allerdings dürfen Sie dann nicht ohne neue Vereinbarung eindecken.

In der Praxis?

Meine Mama hat immer gesagt: „Nix wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.“

Schauen Sie einfach kurz über jeden Onlineantrag rüber. Wenn Ihnen nichts ins Auge springt, was den Kunden Ihrer Meinung nach gefährden könnte, können Sie beruhigt eindecken.

Springt Ihnen etwas ins Auge, wo Sie sagen “ Kann ich mir nicht vorstellen, dass das eine gute Idee ist.“, dann übernehmen Sie Verantwortung, nutzen die Chance Ihre Kundenbeziehung zu festigen und kontaktieren Ihren künftigen Kunden. Service war schon immer mehr Chance als Pflicht.

Alles ganz einfach. Onlineverkauf ist und bleibt das sicherste und haftungsärmste Geschäft überhaupt.




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