Wie funktioniert der gesetzliche Zuschlag in der PKV?

Seit dem 01.01.2000 gibt es den gesetzlichen Zuschlag in der PKVGrundlage ist der §12 Abs 4A VAG. Alle versicherten Personen im Alter von 21 (teilweise auch 22) bis 60 Jahren zahlen 10 Prozent auf ihren Beitrag (ambulant, stationär und Zahn). Ausnahmen hierbei sind Schüler, Studenten und Beamtenanwärter die nach Ausbildungstarifen versichert sind.

Versicherte, die vor dem 01.01.2000 einen Vertrag abgeschlossen haben, hatten einmalig die Möglichkeit, dem gesetzlichen Zuschlag komplett zu widersprechen oder sich für einen Zuschlag von 2 Prozent ab Januar 2001 zu entscheiden. Dieser Zuschlag wurde dann in den nächsten 4 Jahren um jeweils weitere 2 Prozent bis auf 10 Prozent erhöht.

Weshalb wird der gesetzliche Zuschlag gezahlt?

Aufgrund des demografischer Wandels steht die Gesellschaft vor einer großen Herausforderung. Es ist mit steigenden Kosten im Gesundheitswesen und somit mit erhöhten Beiträgen im Alter zu rechnen. §12 Abs 2a VAG regelt diesen gesetzlichen Zuschlag. Dieser Zuschlag dient also zur Beitragsstabilität im Alter.

Wie funktioniert das?

Ab dem 65. Lebensjahr werden mit den Alterungsrückstellungen die neuen Beitragsanpassungen abgemildert, nicht aber direkt der Beitrag gesenkt. Das tritt erst ab dem 80. Lebensjahr ein, sofern entsprechende Mittel vorhanden sind. Es kann sogar vorkommen, dass Ihr Kunde gar keinen Beitrag zahlen muss.

Gesetzlicher_Zuschlag
Beitragsstabilität im Alter

Was passiert bei der Kündigung eines Vertrages?

Hier müssen wir unterscheiden:

a) Verträge, die vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden:

Das gebildete Kapital verbleibt beim Versicherungsunternehmen und kommt dem Versichertenkollektiv zu Gute. Eine Auszahlung ist nicht möglich.

b) Verträge, die ab 01.01.2009 abgeschlossen wurden:

Hier ist eine Portabilität der Alterungsrückstellungen einberechnet. Es werden also die Teile des Übertragungswerts, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsunternehmens mitgenommen. Ein Wechsel sollte daher genau überlegt werden. Alternativ kann der Kunde nach § 204 VVG auch innerhalb der Gesellschaft wechseln und seine Alterungsrückstellungen behalten.

Bei Fragen stehen mein Team und ich Ihnen gerne zur Seite.




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