Direktversicherung – bilanzielle und arbeitsrechtliche Aspekte

Im letzten Blog zum Thema bAV haben wir Ihnen einen kleinen Überblick zur Direktversicherung vorgestellt. Heute gehen wir auf die bilanziellen und arbeitsrechtlichen Aspekte der Direktversicherung ein.

Bilanzielle Aspekte der Direktversicherung

Da der Arbeitgeber kein Bezugsrecht besitzt, zählt das angesammelte Deckungskapital nicht zu seinem Vermögen. Somit ist dieses nicht in der Bilanz auszuweisen und Rückstellungen sind nicht zu bilden.

Arbeitsrechtliche Aspekte der Direktversicherung

Möglichkeiten bei vorzeitiges Ausscheiden:

  • Recht auf Übertragung (nur für Neuzusagen)
  • Beitragspflichtige Fortführung durch Arbeitnehmer
  • Beitragsbefreiung
  • Versorgung kann auf neuen Arbeitgeber übertragen werden (Portabilität)
  • Höhe der unverfallbaren Ansprüche je nach Zusageart festgelegt
  • innerhalb eines Jahres muss das Recht geltend gemacht werden

Unverfallbarkeit

Bei Vorzeitiger Beendung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer einen Teil der zugesagten Leistung, wenn er folgende Zeiten erfüllt:

  • Zusage ab 2009: nach 5 Jahren Zusagendauer und ab 25. Lebensjahr
  • Zusage vor 2008: nach 5 Jahren Zusagendauer und ab 30. Lebensjahr
  • bei Ausscheiden ab dem 31.12.2013: wenn, zum Ausscheidezeitpunkt das 25. Lebensjahr erfüllt ist

Haftung

AG haftet für die zugesagt Leistung, wenn die abgeschlossene Lebensversicherung nicht ausreicht.

Insolvenzsicherung

Bei Entgeltumwandlung:

  • Abtretung, Verpfändung oder Beleihung sind ausgeschlossen (BetrAVG)
  • es sind keine PSVaG-Beiträge zu entrichten
  • Unwiderrufliches Bezugsrecht (da Entgeltumwandlung)

Bei Arbeitgeberfinanzierung:

  • PSV-beitragspflichtig

Begünstigter Personenkreis im Todesfall

§3 Nr. 63 EStG:

  • Ehegatten, Lebensgefährten
  • (nicht) eingetragene Lebenspartner
  • Leibliche, Pflege- und Stiefkinder
  • Sterbegeld: jede beliebige Person (ansonsten gesetzliche Erben)

§40 EStG:

  • jede beliebige (natürliche o. Juristische) Person

Anpassungsprüfungspflicht

  • nur bei laufenden Leistungen (Renten) (nicht Kapitalleistungen oder Anwartschaften)
  • Überprüfung im 3-Jahres-Rhythmus
  • Maßstab: Verbraucherpreisindex

Dabei sind zu beachten:

  • Belange des Arbeitnehmers (Abkopplung von der Sozialversicherungsrente)
  • Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers (nettolohnbezogene Obergrenze)

Entfällt wenn:

  • laufende Leistungen mit mind. 1% jährlich angepasst werden
  • alle Überschussanteile zur Erhöhung laufender Leistungen verwendet werden
  • es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt

Überschussbeteiligung im Rentenbezug

Beitragszusage mit Mindestleistung:

  • Überschuss- oder Zusatzrente

Beitragsorientierte Leistungszusage oder Leistungszusage:

  • Zusatzrente

Im nächsten Blogbeitrag werde ich auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der Direktversicherung eingehen.

Falls Sie bis dahin Fragen zu dem Thema haben sind meine Kollegen und ich Ihnen gerne behilflich.




3 Kommentare zu “Direktversicherung – bilanzielle und arbeitsrechtliche Aspekte

  1. Vielen Dank, Catharina!

    Die Frage, die ich mir stelle ist nur die: die blau direkt Makler, die bereits bAV vermitteln, werden die o.g. Stichpunkte (hoffentlich) kennen. Ob nun aber die Makler, die bislang mit einer Direktversicherung wenig am Hut haben, mit bAV immer Direktversicherung gleichsetzen und bislang dieses Geschäftsfeld vollständig ausgelassen haben, mit der Aufzählung dieser Fakten über die Direktversicherung wirklich etwas anfangen können – im Sinne von „ich kenne mich jetzt aus damit“ oder „…cool, da hab ich jetzt auch ´mal Lust drauf…“, das mag ich bezweifeln.

    Die bAV ist eine Säule des Altersvorsorge, die für viele Arbeitnehmer Sinn macht. Ich befürchte nur, dass mit der großen Arbeit, die du dir da machst, leider gar nichts bewirkt wird.

    Vielleicht sollte man über eine Schulungsreihe (auch mit verschiedenen Produktpartnern) nachdenken, die bei den Basics anfängt und eine Beratungsperspektive in Aussicht stellt?

    Vielen Dank auf jeden Fall für die Mühe!

  2. Hallo Mario,

    vielen Dank für dein Kommentar. Die Blogreihe soll zunächst das Interesse derer wecken, die bisher noch nicht viel mit bAV gemacht haben. Gerade von diesen Maklern konnten wir schon einige Anfragen feststellen.

    Anfang nächsten Jahres wird es dann eine Schulungsreihe zum Thema bAV geben.

    Liebe Grüße,
    Catharina

  3. Das Thema bAV ist komplex – sofern „mal“ eine Direktversicherung vermittelt wird, geht es in der Regel noch. Wenngleich auch nicht immer haftungsneutral. Aus diesem Grund sind die Grundsatzinformationen von Catherina Plate wichtig.

    Anders sieht es aus, wenn sich grössere Gewerbekunden (sagen wir mal ab 10 MA) im Bestand befinden:

    Hat ein Maklerkollege beispielsweise einen Mandanten aus dem Maschinenbau und diesen im gewerblichen Sachbereich versichert, dann bleibt oftmals, zumindest aus meiner Erfahrung, das bAV Geschäft auf der Strecke. Die Gründe sind vielfältig – angefangen vom vielleicht fehlenden Fachwissen, bis hin zur Kenntnis über eine strukturierte bAV Abwicklung in einem Unternehmen.

    Angenommen BD möchte dieses Thema verstärkt angehen, dann wäre aus meiner Sicht folgende Vorgehensweise angeraten:

    Ermittlung potentieller Gewerbekunden
    Ermittlung möglicher, erfahrener bAV Spezialisten im BD Kollegenkreis
    Erstellung eines Verteilermodells (Vergütung) inkl. Garantieerklärung

    Bildung eines Arbeitskreises zur möglichen Umsetzung bei BD Maklerkollegen

    Start

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