Was ist eine Abfindung bei der Bestandsübertragung?

Mussten Sie nach einer erfolgten Bestandsübertragung auch schon einmal eine Abfindung zahlen? Nur wofür denn eigentlich?

In der Regel hat der Vorvermittler des zu übertragenden Vertrags einen Courtageanspruch. Für welchen Zeitraum dieser Courtageanspruch besteht, hängt von den vertraglichen Modalitäten und dem Datum der Veranlassung beziehungsweise der Durchführung der Bestandsübertragung ab.

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Wann muss eine Abfindung gezahlt werden?

Bei einem Mehrjahresvertrag hat der Vorvermittler in der Regel Courtageanspruch bis zum Ablauf des Vertrages. Einige Versicherer geben Ihnen die Möglichkeit den gesamten noch bestehenden Courtageanspruch des Vorvermittlers zu zahlen, um so eine courtagepflichtige Bestandsübertragung zur nächsten Fälligkeit durchführen zu können und nicht erst zum Ablauf.

Verträge mit unterjähriger Zahlweise können auch zu den unterjährigen Beitragsfälligkeiten courtagepflichtig übertragen werden. Nur hat auch hier der Vorvermittler einen Courtageanspruch bis zur anstehenden Hauptfälligkeit. Damit Sie nicht bis zur Hauptfälligkeit warten müssen, zahlen Sie dem Vorvermittler seinen bestehenden Courtageanspruch – die Abfindung.

Es handelt sich somit lediglich um einen Ausgleich des Courtageanspruchs für den Vorvermittler, um eine courtagepflichtige Bestandsübertragung möglichst kurzfristig (sofort) durchführen zu können. Und sind wir doch mal ehrlich – niemand möchte auf einen Teil des Courtageanspruchs verzichten oder?

Der Sachbereich unterscheidet sich jedoch ein wenig vom Leben- beziehungsweise Krankenbereich. Hier werden nur in besonderen Konstellationen Abfindungen fällig. Beispielsweise, wenn ein Vertrags aus einem Ausschließlichkeitsbestand in einen Maklerbestand übertragen wird. Einige Versicherer haben feste Abfindungssätze definiert.

Weitere Fragen?

Informationen zum Thema Abfindungen und anderen Besonderheiten der Gesellschaften im Bezug auf Bestandsübertragungen finden Sie in unserem Maklerverwaltungsprogramm unter dem Reiter „Gesellschaften“. Suchen Sie einfach nach der entsprechenden Gesellschaft und schauen sich den Bereich „Bestandsübertragung“ an.

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4 Kommentare zu “Was ist eine Abfindung bei der Bestandsübertragung?

  1. Moin Denes,
    ja immer dieses „Leid“ mit den Übertragungen. Was ist eigentlich umgekehrt? Also wenn von mir ein Kunde über einen anderen Maklervertrag übertragen wird? Dann müsste es ja bei den Gesellschaften, wo es eine Abfindung gibt, diese an blaudirekt gezahlt werden. Bekommen wir diese dann auch erstattet und nach welchem Satz?

  2. Danke für Ihren Beitrag! Die Botschaft per Video anbringen ist wie sich zeigt der beste Weg.
    Zu Bestandsübertragungen generell: Echter Verbraucherschutz wäre es wenn der Kunde selbst entscheiden könnte, wer sein Vermittler/Betreuer in Versicherungsfragen ist und zwar für wirklich bei allen Versicherungen und mit verbrieften Rechten sowie Pflichten für den gewählten Vermittler/Betreuer.
    Der Kunde ist grundsätzlich bereit für unseren guten Service zu bezahlen. Das es einer Versicherung erlaubt ist, die für die Betreuung vereinnahmten Kundengelder (im Beitrag inkludierte Courtage) an Vermittler auszuschütten, mit denen der Kunde nichts zu tun haben will, ist ein Treppenwitz. Minimum bei Verweigerungshaltung zu Bestandsübertragung wäre es doch, diesen Teil des Beitrages nicht weiter vom Kunden zu verlangen – stattdessen werden aber lieber Versicherungsvertretungen fürs Nichtstun bezahlt. Abfindungsregelungen bei LV und KV sowie für Beiträge in Sach, die der Kunde noch gar nicht geleistet hat, sind ebenfalls eine unzulässige und zudem teure (am Ende den Kunden belastende) Regelung von der vor allem jene profitieren, die Ihren Job nicht machen.
    @Herr Fuhrmann: Bei der Übertragung eines KV-Vertrages der AXA habe ich mal eine Abfindung gezahlt von der ich weiß das sie in voller Höhe an den abgebenden AXA-Vermittler weitergeleitet wurde. Der AXA-Vermittler ist tätig für einen Finanzvertrieb (Tochter einer AXA-Tochter;) innerhalb des AXA-Konzerns. Das waren 73,72€.
    Aber noch wichtiger: allein für den Vorgang der Ausgleichszahlung sind wahrscheinlich Personal- und Opportunitätskosten in 3-stelliger Höhe angefallen. Es geht hier also nicht wirklich um die Ausgleichszahlung sondern einzig und allein um die (auch kundenfeindliche) Verhinderung von Bestandsübertragungen.

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