Kindernachversicherung – wie versichere ich ein Neugeborenes?

Was kann es Schöneres geben als ein kleines neues Leben?!

Solange beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, macht man sich keine weiteren Gedanken, denn das Kind wird im Rahmen der Familienversicherung problemlos nachversichert.

Vorteil: die Familienversicherung in der GKV ist kostenlos

Nachteil: oft sind medizinische Leistungen eingeschränkt

Anders ist es jedoch, wenn beide Eltern privat krankenversichert sind. In diesem Fall kann das Kind ebenfalls privat versichert werden. Es fällt ab dem Tag der Geburt ein eigener Krankenversicherungsbeitrag an, der jedoch deutlich günstiger ist, als die Beiträge für Erwachsene (ca. 1/5).

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Die gesetzlichen Regelungen zur Kindernachversicherung, insbesondere zum Annahmezwang, sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden.

§ 198 VVG Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
Hier sollte vorab die Klärung erfolgen, ob das Kind aufgrund des Familienstandes und der Einkommensverhältnisse der Eltern in der Privaten Krankenversicherung versichert werden kann. Insbesondere bei der Konstellation, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist und das andere gesetzlich. Ist dies der Fall, muss der Versicherer des betreffenden Elternteils das Kind ab Geburt versichern. Die in der PKV sonst übliche Risikoprüfung entfällt. Es dürfen weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge vereinbart werden. Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt.

Was ist zu beachten?

Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen. Da dies in schriftlicher Form nötig ist, bieten die Versicherer spezielle Formulare an. Diese stellen wir Ihnen in in unserem Druckstückcenter zur Verfügung. Bitte beachten Sie unbedingt diese 2-monatige Anmeldefrist. Achtung! Es gibt hier keine Ausnahmen und keine Fristverlängerungen.
Der Annahmezwang greift nur dann, wenn für das Kind ein Tarif beantragt wird, der dem Tarif des versicherten Elternteils entspricht. Manche Versicherer bieten hier verbesserte Regelungen an z.B. darf für das Kind ein geringerer bzw. kein Selbstbehalt vereinbart werden oder ein hochwertigerer Tarif beantragt werden. Die Versicherungsbedingungen geben darüber Aufschluss.

Kinderkrankenversicherung und Adoption

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

Der Kontrahierungszwang gilt also auch für die Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings darf der Versicherer in diesem Fall eine Gesundheitsprüfung vornehmen und bei erhöhter Gefahr einen Beitragszuschlag von maximal 100% vereinbaren. In diesem Punkt gibt es ebenfalls erfreuliche Ausnahmen z. B. wird in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die Vereinbarung eines Risikozuschlages verzichtet.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.

Die Mindestversicherungsdauer des Elternteils von 3 Monaten wurde unter § 2 in die MBKK als Voraussetzung für den Kontrahierungszwang aufgenommen. Diese Mindestversicherungsdauer muss daher unbedingt erfüllt werden. Nur vereinzelt finden sich dazu in den Versicherungsbedingungen Ausnahmen z. B. eine Frühgeburtenregelung oder der Verzicht auf die Mindestversicherungsdauer. Ausschlaggebend ist auch hier das Bedingungswerk des Versicherers des betreffenden Elternteils.

Kann das Kind auch bei einer anderen Gesellschaft versichert werden?

Natürlich ermöglicht es der Anmeldungszeitraum von 2 Monaten Ihren Kunden auch , Versicherungsschutz für das Kind bei einem anderen Krankenversicherer zu beantragen. Bedenken Sie dabei jedoch, dass nicht jede Gesellschaft eine Kinderalleinversicherung für Neugeborene anbietet und es bei Antragstellung zu einer Gesundheitsprüfung kommt, die eventuell zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen und im schlimmsten Fall zu einer Ablehnung führen kann.

Die wichtigsten Punkte auf einem Blick:

  • eine Nachversicherung ist nur in den oben genannten Fristen möglich
  • desweiteren nur dort, wo bereits für ein Elternteil Versicherungsschutz (mindestens 3 Monate) besteht
  • einige Gesellschaften bieten geringere Selbstbeteiligungen oder verbesserten Versicherungsschutz für das Kind an
  • keine Wartezeit
  • keine Risikoprüfung

Gerne unterstützen wir Sie und sind Ihnen bei Fragen behilflich!




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