Änderungen in Wohn Riester

Die wichtigste Änderung vorab. Ab sofort kann man jederzeit mit Wohn Riester seine Bankdarlehen umschulden. Wenn die Immobilie nach 2008 oder vor 2008 gebaut worden ist (gekauft worden ist) dann kann man sowohl sein Guthaben gefördert benutzen, als auch sein Darlehen gefördert benutzen für die Umschuldung.

Die Riester geförderte Verwendungsmöglichkeiten

  1. Neubau / Kauf von selbst genutztes Wohneigentum
  2. Erwerb / Geschäftsanteil an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  3. Jederzeitige förderunschädliche Kapitalentnahme zur  Entschuldung. Jetzt bereits vor Beginn der Auszahlphase (bisher 62)
  4. Altersgerechter und barrierefreier Umbau
  5. Neu ist auch die jederzeitige Möglichkeit der Einmal Besteuerung des Wohnförderkontos in der Auszahlphase.

Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann ab 2014 jederzeit während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlphase zur vollständigen oder auch teilweisen Entschuldung einer bestehenden Finanzierung einer selbst genutzten Wohnung förderunschädlich entnommen werden. Mit der Gesetzesänderung kann eine Riester geförderte Entschuldung erstmalig bereits vor Beginn der Auszahlphase erfolgen. Mindestbetrag welcher im Vertrag verbleiben muss sind 3.000 Euro.

Gefördertes Kapital kann zur Finanzierung von Maßnahmen zum barrierefreien Umbau eingesetzt werden

  • Investition erfolgt in eine selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig vom Anschaffungs-/ Herstellungszeitpunkt
  • Die Kosten müssen für barrierereduzierende Maßnahmen eingesetzt werden
  • Die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen (z.B. Architekt, Bauingenieur, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Barrierefreiheit / Barrierereduzierung) zu bestätigen
  • Die Maßnahme muss spätestens zum Beginn der Auszahlphase des Altersvorsorgevertrages umgesetzt sein
  • Umbau innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung / Herstellung (anschaffungsnaher Aufwand):  mind. 6.000 € Umbau zu einem späteren Zeitpunkt:  mind. 20.000 €

Verlängerung des Reinvestitionszeitraums

Die förderunschädliche Reinvestitionsfrist bei einer zwischenzeitlichen Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie wird verlängert – und zwar auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Wohnung (Haus) letztmals genutzt wird. Das trägt den Anforderungen an die vom Arbeitsmarkt geforderte berufliche Mobilität besser Rechnung.

Jederzeitige Möglichkeit der Einmal Besteuerung des Wohnförderkontos in der Auszahlphase

Hat der Kunde ursprünglich eine ratierliche Besteuerung des Wohnförderkontos bis zum 85. Lebensjahr gewählt, kann er sich jederzeit nach Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmalbesteuerung entscheiden. Dies bedeutet, dass der Kunde nur noch  70 % des offenen Saldos des Wohnförderkontos versteuern muss.

Tipp aus der Praxis

Für jede Wohnbaufinanzierung kann parallel mit einem Riester geförderten Vertrag die künftige Ablösung gestaltet werden. Das bedeutet, dass man jeden Wohn Riester Bausparvertrag in eine Finanzierung einfließen kann. Sei es aktiv zum Finanzierungsbedarf beim Kauf oder passiv zur späteren Ablösung eines Bankkredites.
Damit kann der Bausparer jederzeit einen Wohn Riester Bausparvertrag abschließen, denn er ist immer in irgendeiner Form einsetzbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Bausparer zu 99% sicher ist, dass er später einmal eine selbstgenutzte Immobilie erwerben will.




2 Kommentare zu “Änderungen in Wohn Riester

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