Umorganisation am Arbeitsplatz in der Berufsunfähigkeitsversicherung kennt Grenzen

Selbstständige, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten, zeigen sich häufig davon überrascht, was das prüfende Versicherungsunternehmen doch für immense und weitreichende Anforderungen an die Nachweispflicht eines Betroffenen stellt.

Dabei fällt ins Auge, dass nicht nur die medizinischen Nachweise zu der fehlenden Fälligkeit der Berufsausübung in einem nicht unerheblichen Maße beigebracht werden müssen und dass der Versicherer gutachterliche Untersuchungen abfordert, sondern, dass darüber hinaus in einem erheblichen Ausmaß Nachfragen zu der wirtschaftlichen Situation und zu der Betriebsstruktur des Versicherungsnehmers erfragt werden.

Umorganisation eines Einzelunternehmers

Das OLG Koblenz ( 27.03.2009 – 10 U 1367/07 )hat bei einem erkrankten einzelmitarbeitenden Betriebsinhaber (Anwender-Softwareprogrammierer) entschieden, dass eine Umorganisation von Alleinarbeitenden nicht zu erfüllen sei. Eine Anstellung eines Ersatzes bezüglich der berufsspezifischen Tätigkeiten führt zwangsläufig zu einer erheblichen Verminderung der Einkünfte, da diese Tätigkeit zwar bezahlt werden müsse und dem Inhaber daher allenfalls geringere Einkünfte verbleiben.

Der Versicherer hatte behauptet, dass einem solchen Einzelbetriebsinhaber es ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbußen möglich sein sollte, einen Aushilfsprogrammierer einzustellen. Hierzu hat das OLG Koblenz zu Recht sehr deutliche Worte gefunden, in dem es ausführte, dass diese Auffassung der Versicherung „die Realität des Wirtschaftslebens ignoriere und völlig an der Wirklichkeit vorbeigehe“. Gerade für Einzelunternehmer hat das OLG Koblenz hier sehr sehr deutlich umrissen, dass eine Umorganisation des 1-Mann-Betriebes offensichtlich oft nicht möglich ist.

Gutes Urteil, begrenzte Wirkung

Dieses OLG-Urteil macht deutlich, dass Versicherer selbst bei Einzelunternehmern eine Umorganisation knallhart prüfen und anwenden und nur der Gang zum Gericht Abhilfe schafft.

Die oben aufgeführte Rechtssicherheit bei Einzelunternehmern läuft bei Kleinstbetrieben (max. 5 Mitarbeitern)   ins Leere, da dort die Umorganisation / Verteilung auf bereits vorhandene Mitarbeiter sicherlich nicht an der „Realität des Wirtschaftslebens vorbeigeht“ und somit der Versicherer alle Möglichkeiten der Umorganisation zur Anwendung bringen wird.

Eine Prüfung der entsprechenden Bedingungswerk-Klauseln hat bei Selbständigen besonderes Gewicht. Aus gutem Grund werden bei Selbständigen mit mehr als 5 Beschäftigten von vielen Versicherern Rabatte eingeräumt: Der Versicherer wird seltener leisten müssen.




3 Kommentare zu “Umorganisation am Arbeitsplatz in der Berufsunfähigkeitsversicherung kennt Grenzen

  1. OLG Koblenz 2007, da erübrigt sich doch die Fragen nach dem Versicherer 🙂
    Schade dass nach neuem VVG auch immer am Wohnsitz des Kunden geklagt werden kann, vorher war es immer so offensichtlich, dass es sich wahrscheinlich um die Debeka handelt. Ähnlich viele Urteile aus Koblenz gibt es ja auch im Bereich der privaten Krankenversicherung.

    Viele Grüße aus Berlin
    Dirk Gärtner

Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.