Lohnersatzleistungen für Angestellte

  • Eine private Berufsunfähigkeitsrente wird in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Einkommen beitragserhöhend angerechnet.
  • Es erfolgt bei Krankengeldzahlungen keine Anrechnung oder Einstellung beim Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.
  • Gesetzlich krankenversicherte Pflichtmitglieder sollten keine Karenzzeiten in einer privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung vereinbaren.

Anrechnung von Drittzahlungen bei Selbständigen

Bei privat/gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen mit Krankentagegeldversicherung wird eine Krankentagegeldzahlung (in der Praxis ab dem 7. Tag versicherbar) als Einkommen angesehen und falls vorhanden gegen einen Anspruch aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (Drittzahlungen) angerechnet.

Es ist sinnvoll eine Karenzzeit innerhalb einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu überprüfen, da ein zeitlicher Übergang (erst die KTG-Zahlungen und anschliessend die BU-Rentenzahlungen) deklariert werden kann.

Krankentagegeld-Versicherungen und Berufusunfähigkeitsversicherungen verwebdeb unterschiedlichen Definitionen des für die Leistung erforderlichen Zeitraums der Einschränkung („auf nicht absehbare Zeit“ im Gegensatz zu „voraussichtlich dauernd“). Auch der Leistungstatbestand wird unterschiedlich definiert („50 %ige Berufsunfähigkeit“ gegen „100 %ige Arbeitsunfähigkeit“).

Es verbleibt immer ein Restrisiko (außer der KTG- und BU-Versicherer haben die Vorgehensweise in den jeweiligen Bedingungen aufeinander abgestimmt wie dies bei einigen Konzernlösung der Fall ist), dass die eine Leistung nicht mehr greift, während die andere noch nicht erfolgt. Versicherungsmakler sollten dies eventuell dokumentieren.

KTG – Wann endet die Leistungspflicht / OLG Karlsruhe ( 06.07.2006 – 12 U 89/06 )

Das OLG Karlsruhe bejahte einen vertraglich begründeten Rückzahlungsanspruch eines Krankentageldversicherers aufgrund der Tarifbedingungen (§ 15 MBKT 94) wegen des Bezugs einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.

Als Begründung wurde festgehalten, dass ein Rentenbezug aus anderen Versicherungsverhältnissen, die das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit absichern, die Versicherungsfähigkeit entfallen lasse und damit Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung entgegenstehe.

Auf das tatsächliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit komme es nicht an. Vielmehr werde die Versicherungsfähigkeit allein vom Bezug einer hierfür geleisteten Rente abhängig gemacht.

Fazit

Dieses OLG-Urteil macht deutlich, dass einerseits Rückzahlungsansprüche entstehen können und das bei eingetretener Berufsunfähigkeit, der KTG-Versicherer die Krankentagegeldversicherung bedingungsgemäß beendet. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer eventuellen vorzeitigen Beendigung der Berufsunfähigkeitsrente, die versicherte Person keinen Krankentagegeld-Anspruch mehr in ihrer Krankenversicherung hat!

Sollten Sie diesen Passus innerhalb Ihrer KV-Mandanten noch nicht aktiv überprüft haben, empfiehlt es sich, alle privaten KV-Verträge diesbezüglich zu sichten und mit den jeweiligen Krankenversicherer eine optionale Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren, damit der KTG-Anspruch jederzeit zu gleichen Bedingungen (vor allem ohne Gesundheitsprüfung) wieder aufleben kann…




3 Kommentare zu “Lohnersatzleistungen für Angestellte

Komentar verfassen

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.