Beamte sind zwar berufsunfähig, aber nicht berufsunfähig…

Das „Berufsunfähigkeit“ von Beamten nicht zwangsläufig zu Berufsunfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht führt, zeigt ein Urteil des Landgericht Berlin.

Verweisung auf Vergleichstätigkeit

Eine Postzustellerin (Beamtin des einfachen Postdienstes) wurde von Ihrem Dienstherrn (Deutsche Post AG) aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (amtsärztliches Gutachten) am 31.08.2004 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Daraufhin beantragte sie am 01.09.2004 bei Ihrem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer die Zahlung der monatlich versicherten BU-Rente in Höhe von 500 €. Der Versicherer gab am 28.04.2005 ein fachorthopädisches Gutachten in Auftrag und lehnte am 11.08.2005 die Leistung ab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Gutachten keine Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ-Bedingungen (50 % Regelung) vorliege. Weiterhin sei die versicherte Person in der Lage, andere Tätigkeiten auszuüben. Als Verweisungsberufe kämen z.B. der Beruf der Postabfertigerin oder die Fachkraft im Postverteilzentrum in Betracht.

Klage unbegründet

Die zulässige Klage sei laut dem Landgericht Berlin ( 19.06.2007 – 7 O 421/05 ) unbegründet. Die Klägerin (versicherte Person) habe die anspruchsbegründeten Voraussetzungen nicht dargelegt. Nach Ziff. 1.1 der vereinbarten BUZ-Bedingungen setzt die Leistungspflicht der Beklagten (Versicherer) voraus, dass die versicherte Person gem. Ziffer 2 zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Genau dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin stellt vorrangig auf die Ruhestandsversetzung zum 31.08.2004 ab. Dies allein begründet aber noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ-Bedingungen. Eine sogenannte Beamtenklausel ist nicht mitversichert, so dass es zur Begründung einer Leistungspflicht allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen nach Zifffer 2.1 (50 % berufsunfähig) erfüllt sind. Der bloß summarische Vortrag, die Klägerin könne aus gesundheitlichen Gründen auch keine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer 2.1 der BUZ-Bedingungen ausüben, genügt nicht, da der Versicherer mögliche Vergleichsberufe mittels berufskundlichen Gutachten vom 01.12.2006 konkretisiert hat (mit den Vergleichsberufen sind keine Einkommenseinbußen verbunden und die soziale Wertschätzung entspräche auch der ausgeübten Tätigkeit als Postzustellerin).

Fazit

Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist keinesfalls als Leistungsbescheid für eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung anzusehen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist nicht automatisch mit dem Begriff der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen.

Das Gerichtsurteil macht deutlich, wie wichtig eine zusätzliche DU-Klausel für einen Beamten ist, damit private Versicherungsleistungen nicht nach völlig anderen Kriterien beurteilt werden, als die des Dienstherrn (Amtsarzt-Regelung). Zusätzlich, wird deutlich, wie wichtig die Einbeziehung eines erfahrenen BU-Fachanwalts ist, der die medizinischen und berufskundlichen Gutachten der Versicherer überprüft und falls möglich entkräftet (wurde in diesem Verfahren scheinbar in Gänze versäumt)!

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